AGTierNebG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 16. November 2004 *

Ausfertigungsdatum:
16.11.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004, 444
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Aufgabenträger

§ 2 Aufgabenträger(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG -) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sind die Kreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Vereinbarungen der Beseitigungspflichtigen mit Dritten über die Erfüllung der Pflichten bei der Verarbeitung und Beseitigung nach § 3 Abs. 1 TierNebG bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (3) Soweit und solange die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen wird, ist diese beseitigungspflichtig für die ihr übertragenen Aufgaben.

§ 3

Einzugsbereiche

§ 3 EinzugsbereicheDas Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung 1. Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen; hierbei sind der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte nach dem vorhandenen Tierbestand und den Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe zu berücksichtigen, 2. zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

§ 2

Aufgabenträger

§ 2 Aufgabenträger(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG -) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sind die Kreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Vereinbarungen der Beseitigungspflichtigen mit Dritten über die Erfüllung der Pflichten bei der Verarbeitung und Beseitigung nach § 3 Abs. 1 TierNebG bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Für die Genehmigung gilt § 111 a des Landesverwaltungsgesetzes. (3) Soweit und solange die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen wird, ist diese beseitigungspflichtig für die ihr übertragenen Aufgaben.

§ 4

Kosten und Entgelte

§ 4 Kosten und Entgelte(1) Soweit die Beseitigungspflichtigen sich nach § 3 Abs. 1 TierNebG zur Erfüllung ihrer Pflicht der Verarbeitung und Beseitigung Dritter bedienen, können diese für die Verarbeitung und Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von der Besitzerin oder dem Besitzer der tierischen Nebenprodukte Entgelte fordern. (2) Die Entgelte nach Absatz 1 sind durch besondere Tarife der Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe auf Basis einer gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung zu regeln, die der Genehmigung der Beseitigungspflichtigen bedürfen. Die gesamt- betriebliche Vollkostenrechnung und die sich da- raus ableitenden Entgelte sind von den Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieben anhand eines Gutachtens einer anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der von der oder dem Beseitigungspflichtigen benannt und von dem Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieb auf eigene Kosten beauftragt worden ist. Bei der gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung und den daraus abgeleiteten Entgelten sind Aufwand und Erlöse des gesamten Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebes umfassend zu berücksichtigen. Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebe für die Verarbeitung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte geben die genehmigten Tarife in geeigneter Weise bekannt. (3) Für tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die nach einer Verordnung nach § 3 Nr. 2 außerhalb des Einzugsbereiches behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, werden Entgelte nach Absatz 2 festgesetzt. (4) Ist die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen worden, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entgelte der Genehmigung des für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums bedürfen und dieses die anerkannte Wirtschaftsprüferin oder den anerkannten Wirtschaftsprüfer benennt.

§ 2

Aufgabenträger

§ 2 Aufgabenträger(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG -) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sind die Kreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Vereinbarungen der Beseitigungspflichtigen mit Dritten über die Erfüllung der Pflichten bei der Verarbeitung und Beseitigung nach § 3 Abs. 1 TierNebG bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Für die Genehmigung gilt § 111 a des Landesverwaltungsgesetzes. (3) Soweit und solange die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen wird, ist diese beseitigungspflichtig für die ihr übertragenen Aufgaben.

§ 3

Einzugsbereiche

§ 3 EinzugsbereicheDas Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung 1. Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen; hierbei sind der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte nach dem vorhandenen Tierbestand und den Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe zu berücksichtigen, 2. zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

§ 2

Aufgabenträger und sachliche Zuständigkeit

§ 2 Aufgabenträger und sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), ist das Land (Beseitigungspflichtiger). (2) Den Vollzug der Beseitigungspflicht vor Ort nehmen die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Landesbehörden wahr. (3) Wenn sich der Beseitigungspflichtige zur Erfüllung seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG eines Dritten bedienen oder die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen will, ist zur Auswahl eines geeigneten Unternehmens ein transparentes Verfahren durchzuführen.

§ 5

Übergangsvorschriften

§ 5 ÜbergangsvorschriftenArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46), gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort.

§ 3

Einzugsbereiche

§ 3 EinzugsbereicheDas Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, durch Verordnung1. Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen; hierbei sind der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte nach dem vorhandenen Tierbestand und den Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe zu berücksichtigen, 2. zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

§ 3

Einzugsbereiche

§ 3 EinzugsbereicheDas Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung1. Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG zu bestimmen; hierbei sind der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte nach dem vorhandenen Tierbestand und den Schlacht- und Zerlegebetrieben sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der in Frage kommenden Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe zu berücksichtigen, 2. zu bestimmen, dass das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch außerhalb der nach Nummer 1 bestimmten Einzugsbereiche in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

Eingangsformel AGTierNebG

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EU Nr. L 112 S. 1).

§ 4

Kosten und Entgelte

§ 4 Kosten und Entgelte(1) Soweit die Beseitigungspflichtigen sich nach § 3 Abs. 1 TierNebG zur Erfüllung ihrer Pflicht der Verarbeitung und Beseitigung Dritter bedienen, können diese für die Verarbeitung und Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG von der Besitzerin oder dem Besitzer der tierischen Nebenprodukte Entgelte fordern. (2) Die Entgelte nach Absatz 1 sind durch besondere Tarife der Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe auf Basis einer gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung zu regeln, die der Genehmigung der Beseitigungspflichtigen bedürfen. Die gesamt- betriebliche Vollkostenrechnung und die sich da- raus ableitenden Entgelte sind von den Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieben anhand eines Gutachtens einer anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der von der oder dem Beseitigungspflichtigen benannt und von dem Verarbeitungs- und Beseitigungsbetrieb auf eigene Kosten beauftragt worden ist. Bei der gesamtbetrieblichen Vollkostenrechnung und den daraus abgeleiteten Entgelten sind Aufwand und Erlöse des gesamten Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebes umfassend zu berücksichtigen. Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebe für die Verarbeitung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte geben die genehmigten Tarife in geeigneter Weise bekannt. (3) Für tierische Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die nach einer Verordnung nach § 3 Nr. 2 außerhalb des Einzugsbereiches behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, werden Entgelte nach Absatz 2 festgesetzt.

§ 5

Entschädigungen

§ 5 EntschädigungenSoweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach diesem Gesetz oder nach diesen Rechtsvorschriften getroffene Maßnahmen 1. bisher ausgeübte rechtmäßige Betriebs- und Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Betriebs- und Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Betrieben und Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge oder sonstige Vorteile ausgeglichen werden können, und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, leistet das Land einen finanziellen Ausgleich, sofern und soweit die Beeinträchtigungen nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden können. Die Höhe der Entschädigung ist danach zu bemessen, was erforderlich ist, das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der Kräfte unter Berücksichtigung gegebener Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Ist eine Fortsetzung des Betriebes auf Dauer unzumutbar, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung sinngemäß nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

§ 6

Übergangsvorschriften

§ 6 ÜbergangsvorschriftenArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 650, ber. 2004 S. 46), gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung und Zuschussgewährung für die bis zum Jahre 2003 entstandenen und nicht gedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung fort.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.