AgrStatGDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Agrarstatistikgesetzes Vom 25. Juli 1990

Ausfertigungsdatum:
25.07.1990
Fundstelle:
GVOBl. 1990 450
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständig für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 des Agrarstatistikgesetzes ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts. Es ist zugleich oberste Erhebungsstelle.

§ 2

§ 2 (1) Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter nehmen die in § 4 enthaltenen Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Agrarstatistikgesetzes mit Ausnahme der Flächenerhebung ( § 2 Nr. 1 des Agrarstatistikgesetzes ) zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Behörden für die örtliche Durchführung der Erhebungen. § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig- Holstein abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes 1. über die Behörden der kreisfreien Städte Fachaufsichtsbehörde, 2. über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter untere Fachaufsichtsbehörde. Die Aufgabe der Fachaufsicht nimmt der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein im Wege der Organleihe als Organ des Landes wahr.

§ 3

§ 3 (1) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 haben die amtsfreien Gemeinden und die Ämter zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses Erhebungsstellen einzurichten, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen sind. (2) Die Trennung nach Absatz 1 ist durchzuführen, wenn Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, bearbeitet werden. (3) Die Räume der Erhebungsstelle sind während der Bearbeitungszeiten gegen unbefugten Zugang zu sichern. Anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen sowie den mit der Durchführung des Agrarstatistikgesetzes befaßten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein dürfen ausgefüllte Erhebungsunterlagen nicht zugänglich gemacht werden. (4) Die Erhebungsstelle ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einer Stadträtin oder einem Stadtrat, oder der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher unmittelbar zu unterstellen. (5) Für eine Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewählt werden, die die Einzelangaben nicht für ihre sonstige Tätigkeit im Verwaltungsvollzug nutzen können. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen dürfen die in der Erhebungsstelle tätigen Personen während der Zeit der Bearbeitung von Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Ferner ist ein mehrfacher Wechsel zwischen der Tätigkeit in der Erhebungsstelle und im Verwaltungsvollzug am gleichen Tag nicht zulässig. Außerdem sind die Zeiten der Bearbeitung in der Erhebungsstelle nach dem jeweils erforderlichen Arbeitsanfall vorher festzulegen. (6) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. (7) Zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Einzelangaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben oder Zwecke verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung ausgefüllter Erhebungsunterlagen außerhalb der festgelegten Zeiten der Bearbeitung.

Eingangsformel AgrStatGDV

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 4

§ 4 Die Erhebungsstelle hat insbesondere 1. die Erhebungsbezirke abzugrenzen; 2. Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen; 3. die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern, soweit eine Auskunftspflicht besteht; 4. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln; 5. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen; 6. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage beim Betroffenen zu ergänzen oder zu berichtigen.

§ 5

§ 5 (1) Die zur Einrichtung der Erhebungsstelle und zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses erforderlichen organisations- und verfahrensmäßigen Regelungen sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen. (2) Die Erhebungsbeauftragten und die Auskunftspflichtigen sind auf die Zeiten der Bearbeitung in der Erhebungsstelle hinzuweisen.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.