Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 17. Juli 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.2014
- Fundstelle:
- NBl.MBW Schl.-H. 2014, 232
Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen Fachrichtungen
Anlage 1Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen FachrichtungenEin- und zweijährige Fachschule für LandwirtschaftAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Landwirtin/Landwirt• Fischwirtin/Fischwirt (ausgenommen des Betriebszweiges der kl. Hochsee- und Küstenfischerei)• Forstwirtin/Forstwirt• Gärtnerin/Gärtner• Mechanikerin/Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik• Pferdewirtin/Pferdewirt• Tierwirtin/Tierwirt• Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter• Fachkraft Agrarservice• Milchtechnologin/Milchtechnologe• Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant• Bankkauffrau/-mann• Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel sowie im Einzelhandel• Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe• gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe mit Bezug zur Fachrichtung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters• Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.Ein- und zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen RaumAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter• Bäckerin/Bäcker• Fachkraft im Gastgewerbe• Fachkraft für Lebensmitteltechnik• Fachkraft für Süßwarentechnik• Fachverkäuferin/Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk• Fleischerin/Fleischer• Hotelfachfrau/Hotelfachmann• Köchin/Koch• Milchtechnologin/Milchtechnologe• Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant• Konditorin/Konditor• Schneiderin/Schneider• Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann• Diätassistentin/Diätassistent• Landwirtin/Landwirt• Gärtnerin/Gärtner• Floristin/Florist• Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie• Altenpflegerin/Altenpfleger• Gesundheits- und Krankenpflegerin/-Krankenpfleger• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-Kinderkrankenpfleger• Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im sozialen Dienst (Berufsfachschule)• Sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent• Kauffrau/-mann für Tourismus• Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.Einjährige Fachschule für GartenbauAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Gärtnerin/Gärtner• Floristin/Florist• Forstwirtin/Forstwirt• Landwirtin/Landwirt• Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent des Schwerpunktes gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie• Gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe in Verbindung mit beruflichem Bezug zur Fachrichtung und nachgewiesener Praxiserfahrung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters; bei der Vergabe von Schulplätzen haben die vorstehend aufgeführten Berufe Vorrang.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in zwei der nachstehenden Fächer durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Betriebs- und Unternehmensführung (vier) Ernährung und Gesundheit (drei) Tourismus im ländlichen Raum (drei) Betreuung und Pflege (drei).
Gliederung der Fachschulen
§ 2 Gliederung der Fachschulen(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt:1. Landwirtschaft,2. Hauswirtschaft im ländlichen Raum,3. Gartenbau.(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst:1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten a) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau und 2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunktena) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau.(3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst:1. die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und2. die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten a) Gesundheit und Betreuung,b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum.(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten1. Produktionsgartenbau,2. Dienstleistungsgartenbau.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprache undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereichnachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. S. 196).(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Anmeldung
§ 27 AnmeldungDer Aufnahmeantrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. der beglaubigte Nachweis über den Schul-, Berufsschul- und Berufsabschluss,3. Der Nachweis der Berufstätigkeit soll durch die Vorlage eines Sozialversicherungsnachweises erfolgen.
Ausnahmegenehmigung
§ 28 AusnahmegenehmigungÜber eine Ausnahme für die Aufnahme in die Fachschule (Ausnahmegenehmigung) bezüglich des Berufsschulabschlusses und der Berufstätigkeit nach § 27 Satz 2 Nummer 3 sowie über eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht in dem für Schulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt zuständigen Ministerium.
Schriftliche Prüfung
§ 30 Schriftliche Prüfung(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülerinnen oder Schülern bekannt gegeben.(2) Die Schülerin oder der Schüler kann in jedem Fach der schriftlichen Prüfung zwischen zwei Themen oder Aufgabenvorschlägen wählen.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 32 Berufsausbildung und MitarbeiterführungVoraussetzung zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) ist an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum in dem Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine mindestens „ausreichend“ lautende Note sowohl in der theoretischen Prüfung, als auch der Gesamtnote für die praktischen Teile, die im Schuljahresverlauf zu absolvieren sind.
Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende SchulenFür die Abschlussprüfung an Fachschulen der Agrarwirtschaft gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371) entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Prüfungsausausschuss
§ 36 Prüfungsausausschuss(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 BS-PrüVO gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an.(2) Es können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von dem für Schulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt zuständigen Ministerium berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
Zeugnisse und Urkunden
§ 37 Zeugnisse und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 sowie die erworbene Qualifikation enthalten muss.(2) Das Abschlusszeugnis erhält den Hinweis: „Dieser Berufsabschluss gilt als Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG und ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde nach Anlage 2 über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ausgestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/19 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, findet bis zum Ende dieses Bildungsganges die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232) in der bis zum 30. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2024 außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahmevoraussetzungen für das erste Schulleistungsjahr der zweijährigen Fachschule für Landwirtschaft ergeben sich aus § 4.(2) Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprache undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereichnachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371).(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Anmeldung
§ 27 AnmeldungDer Aufnahmeantrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. der beglaubigte Nachweis über den Schul-, Berufsschul- und Berufsabschluss,3. der Nachweis der Berufstätigkeit; er soll durch die Vorlage eines Sozialversicherungsnachweises erfolgen.
Ausnahmegenehmigung
§ 28 AusnahmegenehmigungÜber eine Ausnahme für die Aufnahme in die Fachschule (Ausnahmegenehmigung) bezüglich des Berufsschulabschlusses und der Berufstätigkeit nach § 27 Satz 2 Nummer 3 sowie über eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten entscheidet auf Antrag die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht in dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB).
Ersatz für Berufstätigkeit
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit(1) Die entsprechende Berufsabschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit.(2) Die Zeiten eines Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines anerkannten Freiwilligendienstes im Ausland werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
Prüfungsausausschuss
§ 36 Prüfungsausausschuss(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 BS-PrüVO gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an.(2) Es können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von dem SHIBB berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
Inkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.(2) Für Anträge gemäß § 28, die vor Inkrafttreten der SHIBB Errichtungsverordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 860) gestellt wurden, findet die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 387), in der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Prüfungen im Schuljahr 2020/21
§ 38a Prüfungen im Schuljahr 2020/21Im Schuljahr 2020/21 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
Erwerb der Abschlüsse der Fachschule Agrar im Schuljahr 2020/21 ohne Abschlussprüfung
§ 38b Erwerb der Abschlüsse der Fachschule Agrar im Schuljahr 2020/21 ohne AbschlussprüfungSoweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 keine Anwendung. Soweit der Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung erfolgt.
Prüfungen im Schuljahr 2021/22
§ 38 Prüfungen im Schuljahr 2021/22Im Schuljahr 2021/22 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
Erwerb der Abschlüsse der Fachschule Agrar im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung
§ 39 Erwerb der Abschlüsse der Fachschule Agrar im Schuljahr 2021/22 ohne AbschlussprüfungSoweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 die Abschlüsse ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 keine Anwendung. Soweit der Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, finden die §§ 5, 9, 14, 19 und 22 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 25 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung erfolgt.
Inkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.(2) Für Anträge gemäß § 28, die vor Inkrafttreten der SHIBB Errichtungsverordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 860) gestellt wurden, findet die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 387), in der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Anlage 2(zu § 37 Absatz 3 FSVOAgr)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/c13d26b8-d124-48e9-bed6-711ff768a193-SHNBlSchule2022+249+Anlage2.pdf
Dauer und Organisation des Schulbesuches
§ 17 Dauer und Organisation des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert zwei Schulleistungsjahre. Bei erfolgreichem Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum entfällt das erste Schulleistungsjahr. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Gliederung der Fachschulen
§ 2 Gliederung der Fachschulen(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt:1. Landwirtschaft,2. Hauswirtschaft im ländlichen Raum,3. Gartenbau.(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst:1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten a) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau und 2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunktena) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau.(3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst:1. die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und2. die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten a) Gesundheit und Betreuung,b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum.(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten1. Produktionsgartenbau,2. Dienstleistungsgartenbau.(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprache undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereichnachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48).(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Ersatz für Berufstätigkeit
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit(1) Die entsprechende Berufsabschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit.(2) Die Zeiten eines Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines anerkannten Freiwilligendienstes im Ausland werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende SchulenFür die Abschlussprüfung an Fachschulen der Agrarwirtschaft gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden
§ 37 Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 sowie die erworbene Qualifikation enthalten muss.(2) Das Abschlusszeugnis erhält den Hinweis: „Dieser Berufsabschluss gilt als Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG und ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird in Ausbildungen, die nach dem 1. August 2021 abgeschlossen worden sind und die Bedingungen nach § 53c Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), erfüllen, eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 6, § 11, § 16, § 21 oder § 26 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich Agrarwirtschaft“ verliehen wird. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Verordnung.
Dauer und Organisation des Schulbesuches
§ 7 Dauer und Organisation des Schulbesuches(1) Der Schulbesuch umfasst die einjährige Fachschule für Landwirtschaft sowie ein weiteres Schulleistungsjahr.(2) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 Prozent, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.
Anlage 2(zu § 37 Absatz 3 FSVOAgr)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/a9e3f3b3-a3c8-4a61-ad2f-8fdb43a88c79-Ersatzverkuendung LVO_BBS+Anlage2.pdf
Dauer und Organisation des Schulbesuches
§ 17 Dauer und Organisation des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert zwei Schulleistungsjahre. Bei erfolgreichem Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum entfällt das erste Schulleistungsjahr. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Gliederung der Fachschulen
§ 2 Gliederung der Fachschulen(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt:1. Landwirtschaft,2. Hauswirtschaft im ländlichen Raum,3. Gartenbau.(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst:1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten a) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau und 2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunktena) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau.(3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst:1. die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und2. die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten a) Gesundheit und Betreuung,b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum.(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten1. Produktionsgartenbau,2. Dienstleistungsgartenbau.(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprache undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereichnachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48).(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Ersatz für Berufstätigkeit
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit(1) Die entsprechende Berufsabschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit.(2) Die Zeiten eines Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines anerkannten Freiwilligendienstes im Ausland werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende SchulenFür die Abschlussprüfung an Fachschulen der Agrarwirtschaft gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden
§ 37 Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 sowie die erworbene Qualifikation enthalten muss.(2) Das Abschlusszeugnis erhält den Hinweis: „Dieser Berufsabschluss gilt als Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG und ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird in Ausbildungen, die nach dem 1. August 2021 abgeschlossen worden sind und die Bedingungen nach § 53c Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), erfüllen, eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 6, § 11, § 16, § 21 oder § 26 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich Agrarwirtschaft“ verliehen wird. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Verordnung.
Dauer und Organisation des Schulbesuches
§ 7 Dauer und Organisation des Schulbesuches(1) Der Schulbesuch umfasst die einjährige Fachschule für Landwirtschaft sowie ein weiteres Schulleistungsjahr.(2) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 Prozent, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.
Prüfungen im Schuljahr 2022/23
§ 38 Prüfungen im Schuljahr 2022/23Im Schuljahr 2022/23 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
Inkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.(2) Für Anträge gemäß § 28, die vor Inkrafttreten der SHIBB Errichtungsverordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 860) gestellt wurden, findet die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 387), in der bis zum 1. Januar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen Fachrichtungen
Anlage 1Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der Jeweiligen FachrichtungenEin- und zweijährige Fachschule für LandwirtschaftAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Landwirtin/Landwirt• Fischwirtin/Fischwirt (ausgenommen des Betriebszweiges der kl. Hochsee- und Küstenfischerei)• Forstwirtin/Forstwirt• Gärtnerin/Gärtner• Mechanikerin/Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik• Pferdewirtin/Pferdewirt• Tierwirtin/Tierwirt• Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter• Fachkraft Agrarservice• Milchtechnologin/Milchtechnologe• Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant• Bankkauffrau/-mann• Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel sowie im Einzelhandel• Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe• gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe mit Bezug zur Fachrichtung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des SchulleitersEin- und zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen RaumAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter• Bäckerin/Bäcker• Fachkraft im Gastgewerbe• Fachkraft für Lebensmitteltechnik• Fachkraft für Süßwarentechnik• Fachverkäuferin/Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk• Fleischerin/Fleischer• Hotelfachfrau/Hotelfachmann• Köchin/Koch• Milchtechnologin/Milchtechnologe• Milchwirtschaftliche Laborantin/ Milchwirtschaftlicher Laborant• Konditorin/Konditor• Schneiderin/Schneider• Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann• Diätassistentin/Diätassistent• Landwirtin/Landwirt• Gärtnerin/Gärtner• Floristin/Florist• Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie• Altenpflegerin/Altenpfleger• Gesundheits- und Krankenpflegerin/-Krankenpfleger• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-Kinderkrankenpfleger• Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger• Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im sozialen Dienst (Berufsfachschule)• Sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent• Kauffrau/-mann für Tourismus• gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe mit Bezug zur Fachrichtung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des SchulleitersEinjährige Fachschule für GartenbauAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt:• Gärtnerin/Gärtner• Floristin/Florist• Forstwirtin/Forstwirt• Landwirtin/Landwirt• Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent des Schwerpunktes gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie• gegebenenfalls weitere Ausbildungsberufe mit Bezug zur Fachrichtung auf Einzelantrag und Entscheidung der Schulleiterin/des Schulleiters
Anlage 2
Aufgrund des § 126 Absatz 5 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe
§ 1 Geltungsbereich, Einschlägige AusbildungsberufeDiese Verordnung gilt für Fachschulen der Agrarwirtschaft. Die in dieser Verordnung als einschlägig bezeichneten Ausbildungsberufe ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Schriftliche Hausarbeit
§ 10 Schriftliche HausarbeitIm Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die wie ein eigenständiges Fach Bestandteil der Prüfung ist. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit fließt nicht als Teilnote in die Endnote des Faches Unternehmens-Management-Training (UMT) ein. Eine „mangelhaft“ lautende Note in der Hausarbeit kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) ausgeglichen werden. Eine „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit kann nicht ausgeglichen werden. Die Benotung und das Thema der Hausarbeit sind im Abschlusszeugnis anzugeben.
Abschluss
§ 11 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.
Dauer des Schulbesuches
§ 12 Dauer des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst er einen entsprechend längeren Zeitraum.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 13 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind:1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens einjährige hauswirtschaftliche Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird in zwei der nachstehenden Fächer durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Betriebs- und Unternehmensführung (vier) Ernährung und Gesundheit (drei) Tourismus im ländlichen Raum (drei) Betreuung und Pflege (drei). (2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs Zeitstunden.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung findet in zwei Fächern statt. Fächer der praktischen Prüfung können sein: Ernährungstechnologie, Service, Gestaltung und Reinigung, Gartenbau und Vermarktung.(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung zwei Werktage vor der praktischen Prüfung. Einen Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen.(3) Die Gesamtdauer beträgt mindestens sechs, höchstens jedoch acht Zeitstunden.
Abschluss
§ 16 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter der ländlichen Hauswirtschaft“.
Dauer des Schulbesuches
§ 17 Dauer des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert zwei Schulleistungsjahre. Bei erfolgreichem Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum entfällt das erste Schulleistungsjahr.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 18 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind:1. für das erste Schulleistungsjahr der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss,2. für das zweite Schulleistungsjahr: a) das Versetzungszeugnis des ersten Schulleistungsjahres des Bildungsganges nach Nummer 1 und der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige hauswirtschaftliche Berufstätigkeit; bei Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses über die Berufsfachschule der Fachrichtungen „Ernährung“ oder „Gesundheit und Ernährung“ ist eine einjährige Berufstätigkeit nicht erforderlich oderb) der Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum.
Schriftliche Prüfung
§ 19 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind die Fächer Deutsch / Kommunikation (drei) Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (drei). Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern Betriebs- und Unternehmensführung (vier) sowie Ernährung (vier) bestimmt. Die vierte Prüfung wird in dem Schwerpunkt a) Gesundheit und Betreuung in den Fächern Gesundheit (drei) oder Betreuung (drei), b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum in den Fächern Tourismus im ländlichen Raum (drei) oder Gartenbau und Vermarktung (drei) durchgeführt.
Gliederung der Fachschulen
§ 2 Gliederung der Fachschulen(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt:1. Landwirtschaft,2. Hauswirtschaft im ländlichen Raum,3. Gartenbau.(2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst:1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten a) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau und 2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft.(3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst:1. die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und2. die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten a) Gesundheit und Betreuung,b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum.(4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten1. Produktionsgartenbau,2. Dienstleistungsgartenbau.
Praktische Prüfung
§ 20 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung wird in zwei Fächern durchgeführt. Fächer der praktischen Prüfung können sein:1. Ernährungstechnologie2. Service, Gestaltung und Reinigung oder3. im Schwerpunkt a) Gesundheit und Betreuung die Fächer „Betreuung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum die Fächer „Gartenbau und Vermarktung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“.(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung drei Werktage vor der praktischen Prüfung. Einen Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen.(3) Die praktische Prüfung hat im Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens sechs, jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden.
Abschluss
§ 21 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ unter Angabe des Schwerpunktes nach § 2 Absatz 3.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einsehbar unter: www.kmk.org/bildung-schule/beruflichebildung.html) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprache undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereichnachgewiesen werden. Der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Sch.-H. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. S. 196).(3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Dauer des Schulbesuches
§ 23 Dauer des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst er einen entsprechend längeren Zeitraum.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 24 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind:1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens zweijährige gärtnerische Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 25 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in drei Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind Betriebswirtschaftslehre mit EDV (fünf) und je nach Schwerpunkt Produktionsgartenbau (vier) oder Dienstleistungsgartenbau (vier). Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern Verkaufslehre/Marketing (drei) oder Rechtskunde (drei) bestimmt.
Abschluss
§ 26 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Gartenbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus“ unter Angabe des Schwerpunktes nach § 2 Absatz 4.
Anmeldung
§ 27 AnmeldungDer Aufnahmeantrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. der beglaubigte Nachweis über den Schul-, Berufsschul- und Berufsabschluss,3. der Nachweis der Berufstätigkeit durch die Vorlage eines Sozialversicherungsnachweises.
Ausnahmegenehmigung
§ 28 AusnahmegenehmigungÜber eine Ausnahmegenehmigung für die Aufnahme in die Fachschule bezüglich des Berufsschulabschlusses und der Berufstätigkeit entscheidet die Schulaufsicht in dem für Schulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt zuständigen Ministerium.
Gleichwertige Abschlüsse
§ 29 Gleichwertige AbschlüsseSoweit nach dieser Verordnung der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem vergleichbarer Schulabschluss Aufnahmevoraussetzung ist, wird stattdessen auch die Erfüllung der Voraussetzungen zum Besuch der Oberstufe anerkannt.
Dauer des Schulbesuches
§ 3 Dauer des SchulbesuchesDer Schulbesuch dauert ein Schulleistungsjahr.
Schriftliche Prüfung
§ 30 Schriftliche Prüfung(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülerinnen oder Schülern bekannt gegeben.(2) Die Schülerin oder der Schüler kann in jedem Fach der schriftlichen Prüfung zwischen zwei Themen oder Aufgabenvorschlägen wählen. Für die Zusatzprüfung zum Erwerb eines weiteren schulischen Abschlusses wird ein Thema je Fach gestellt.
Praktische Prüfung
§ 31 Praktische PrüfungDas Ergebnis der praktischen Prüfung ist durch eine Präsentation im Rahmen eines Prüfungsgespräches darzustellen.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 32 Berufsausbildung und MitarbeiterführungVoraussetzung zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) ist an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote in dem Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 33 Erwerb weiterer SchulabschlüsseDas Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
Ersatz für Berufstätigkeit
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit(1) Die entsprechende Berufsabschlussprüfung nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), ersetzt bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit.(2) Die Zeiten eines Freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines anerkannten Freiwilligendienstes im Ausland werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der Berufstätigkeit angerechnet.
Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende SchulenFür die Abschlussprüfung an Fachschulen der Agrarwirtschaft gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Prüfungsausausschuss
§ 36 Prüfungsausausschuss(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 3 BS-PrüVO gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an.(2) Es können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters von dem für Schulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt zuständigen Ministerium berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
Zeugnisse und Urkunden
§ 37 Zeugnisse und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 sowie die erworbene Qualifikation enthalten muss.(2) Das Abschlusszeugnis erhält den Hinweis: „Dieser Berufsabschluss gilt als Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 2005/36/EG und ist im Deutschen und Europäischen Qualitätsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.“(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde nach Anlage 2 über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ausgestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.(2) Abweichend hiervon findet die mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft tretende Fachschulverordnung Agrar vom 23. Juni 2011 (NBl. Schl.-H. S. 147) für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/14 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, bis zum Ende dieses Bildungsganges Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind:1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Für die schriftliche Prüfung sind zwei der nachstehenden Fächer als Prüfungsfächer zu wählen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Agrarpolitik und Marktlehre (drei) Betriebswirtschaftslehre (vier) Tierische Erzeugung (vier) Pflanzliche Erzeugung (vier) Technik und Bauwesen (drei) Natur und Umwelt (zwei). (2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs Zeitstunden.
Abschluss
§ 6 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Landbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Landbaus“.
Dauer des Schulbesuches
§ 7 Dauer des SchulbesuchesDer Schulbesuch umfasst die einjährige Fachschule für Landwirtschaft sowie ein weiteres Schulleistungsjahr.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahmevoraussetzungen für das erste Schulleistungsjahr der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft ergeben sich aus § 4.(2) Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft.
Schriftliche Prüfung
§ 9 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in vier Fächern abgenommen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden.Verbindliches Prüfungsfach ist das FachBerufsausbildung und Mitarbeiterführung(drei).Bis zu drei Prüfungsarbeiten werden in den FächernAngewandte Betriebswirtschaft(vier),Tierische Erzeugung mit Bauwesen(vier),Pflanzliche Erzeugung mit Verfahrenstechnik(vier),Unternehmens-Management-Training (UMT)(vier)Agrarmarketing(drei)angefertigt. Die vierte Prüfungsarbeit kann auch in dem Fach Volkswirtschaftslehre und Agrarpolitik (drei) oder Agrar- und Umweltrecht (drei) geschrieben werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.