Landesverordnung über Fachschulen der Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung Agrar - FSVOAgr) Vom 27. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.2008
- Fundstelle:
- NBl.MBF.Schl.-H. 2008, 354
Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtungen
Anlage 1:Einschlägige Ausbildungsberufe für die Zielsetzung der jeweiligen FachrichtungenEin- und zweijährige Fachschule für Landwirtschaft Als einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt: - Landwirtin/Landwirt- Fischwirtin/Fischwirt (ausgenommen des Betriebszweiges der kl. Hochsee- und Küstenfischerei)- Forstwirtin/Forstwirt- Gärtnerin/Gärtner- Mechanikerin/Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik- Pferdewirtin/Pferdewirt- Tierwirtin/Tierwirt- Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent- Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter- Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel sowie im Einzelhandel- Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter- Fachkraft Agrarservice Ein- und zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum Als einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt: - Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter- Bäckerin/Bäcker- Fachkraft im Gastgewerbe- Fachkraft für Lebensmitteltechnik- Fachkraft für Süßwarentechnik- Fachverkäuferin/Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk- Fachverkäuferin/Fachverkäufer im Textilhandwerk- Fleischerin/Fleischer- Hotelfachfrau/Hotelfachmann- Köchin/Koch- Milchwirtschaftliche Laborantin/Milchwirtschaftlicher Laborant- Konditorin/Konditor- Schneiderin/Schneider- Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann- Diätassistentin/Diätassistent- Landwirtin/Landwirt- Gärtnerin/Gärtner- Floristin/Florist- Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie- Altenpflegerin/Altenpfleger- Gesundheits- und Krankenpflegerin/-Krankenpfleger- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-Kinderkrankenpfleger- Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger- Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im sozialen Dienst (Berufsfachschule)- Sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent Einjährige Fachschule für GartenbauAls einschlägige Ausbildungsberufe werden bestimmt: - Gärtnerin/Gärtner- Floristin/Florist- Forstwirtin/Forstwirt- Landwirtin/Landwirt- Landwirtschaftlich-Technische Assistentin/Landwirtschaftlich-Technischer Assistent des Schwerpunktes gartenbauliche Pflanzenzüchtung mit Biotechnologie Anl.
Aufgrund des § 126 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 und § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen:
Geltungsbereich, Einschlägige Ausbildungsberufe
§ 1 Geltungsbereich, Einschlägige AusbildungsberufeDiese Verordnung gilt für die Fachschulen der Agrarwirtschaft. Einschlägige Ausbildungsberufe der jeweiligen Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Schriftliche Hausarbeit
§ 10 Schriftliche HausarbeitDie Schülerinnen und Schüler haben im Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die wie ein eigenständiges Fach Bestandteil der Prüfung ist. Die Benotung der schriftlichen Hausarbeit fließt nicht als Teilnote in die Endnote des Faches Unternehmens-Management-Training (UMT) ein. Eine „mangelhaft“ lautende Note in der Hausarbeit kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Fach Unternehmens-Management-Training (UMT) ausgeglichen werden. Eine „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit kann nicht ausgeglichen werden. Die Benotung und das Thema der Hausarbeit ist im Abschlusszeugnis anzugeben.
Abschluss
§ 11 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 12 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, einen ländlichen Haushalt und einen hauswirtschaftlichen Kleinbetrieb selbstständig zu leiten oder in hauswirtschaftlichen Großbetrieben zu arbeiten, Teilbereiche selbstständig zu führen sowie die dazugehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuleiten. (2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst sie einen entsprechend längeren Zeitraum.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 13 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind: 1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird in zwei der nachstehenden Fächer durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Betriebs- und Unternehmensführung (vier) Ernährung und Gesundheit (drei) Tourismus im ländlichen Raum (drei) Betreuung und Pflege (drei). (2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs Zeitstunden.
Praktische Prüfung
§ 15 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung findet in zwei Fächern statt. Fächer der praktischen Prüfung können sein: Ernährungstechnologie, Service, Gestaltung und Reinigung, Gartenbau und Vermarktung. (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung zwei Werktage vor der praktischen Prüfung. Ein Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine schriftliche Ausarbeitung der Prüferin oder dem Prüfer vorzulegen. (3) Die Gesamtdauer beträgt mindestens sechs, höchstens jedoch acht Zeitstunden.
Abschluss
§ 16 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft “ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter der ländlichen Hauswirtschaft“.
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 17 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, landwirtschaftliche Unternehmerhaushalte und landwirtschaftliche Nebenbetriebe der Vermarktung, der Gästebeherbergung und Gästebewirtung zu leiten, praktische, organisatorische und leitende Tätigkeiten in hauswirtschaftlichen Großbetrieben, Internaten, Wohnheimen und in Dienstleistungsunternehmen für Gesundheit, Pflege und Tourismus verantwortlich zu übernehmen. (2) Die Ausbildung dauert zwei Schulleistungsjahre. Bei erfolgreichem Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum entfällt das erste Schulleistungsjahr.
Aufnahmevoraussetzung
§ 18 AufnahmevoraussetzungAufnahmevoraussetzungen sind: 1. für das erste Schulleistungsjahr ein mittlerer Schulabschluss,2. für das zweite Schulleistungsjahr: a) das Versetzungszeugnis des ersten Schulleistungsjahres des Bildungsganges nach Nummer 1 und der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit; bei Erwerb des mittleren Schulabschlusses über die Berufsfachschule der Fachrichtungen „Ernährung“ oder „Gesundheit und Ernährung“ ist eine einjährige Berufstätigkeit nicht erforderlich oderb) der erforderliche Abschluss der einjährigen Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum.
Schriftliche Prüfung
§ 19 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind die Fächer Deutsch/Kommunikation (drei) sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (zwei). Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern Betriebs- und Unternehmensführung (vier) sowie Ernährung (vier) bestimmt. Die vierte Prüfungsarbeit wird in dem Schwerpunkt 1. Gesundheit und Betreuung in den Fächern a) Gesundheit (drei) oderb) Betreuung (drei) oder 2. Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum in den Fächern a) Tourismus im ländlichen Raum (drei) oderb) Gartenbau und Vermarktung (drei) angefertigt.
Fachrichtungen
§ 2 Fachrichtungen(1) Für die Fachschulen der Agrarwirtschaft werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Landwirtschaft,2. Hauswirtschaft im ländlichen Raum,3. Gartenbau. (2) Die Fachrichtung Landwirtschaft umfasst: 1. die einjährige Fachschule für Landwirtschaft mit den Schwerpunkten a) allgemeine Landwirtschaft,b) ökologischer Landbau und2. die zweijährige Fachschule für Landwirtschaft. (3) Die Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum umfasst: 1. die einjährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum und2. die zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit den Schwerpunkten a) Gesundheit und Betreuung,b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum. (4) Die Fachrichtung Gartenbau umfasst die einjährige Fachschule für Gartenbau mit den Schwerpunkten 1. Produktionsgartenbau,2. Dienstleistungsgartenbau.
Praktische Prüfung
§ 20 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung wird in zwei Fächern durchgeführt. Fächer der praktischen Prüfung können sein: 1. Ernährungstechnologie2. Service, Gestaltung und Reinigung oder3. im Schwerpunkt a) Gesundheit und Betreuung die Fächer „Betreuung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“b) Vermarktung und Tourismus im ländlichen Raum die Fächer „Gartenbau und Vermarktung“ oder „Betriebsleitungstraining (BLT)“. (2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe durch Auslosung drei Werktage vor der praktischen Prüfung. Einen Werktag vor Beginn der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine schriftliche Ausarbeitung der Prüferin oder dem Prüfer vorzulegen. (3) Die praktische Prüfung hat im Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens sechs jedoch nicht mehr als acht Zeitstunden.
Abschluss
§ 21 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“. Der Schwerpunkt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ist anzugeben.
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 22 Erwerb der Fachhochschulreife(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn 1. ein mittlerer Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Abschluss erworben worden ist,2. entsprechend der von der Kultusministerkonferenz am 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 erzielten Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (einzusehen unter www.kmk.org/beruf/home1.htm) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards durch jeweils eine drei Zeitstunden dauernde schriftliche Prüfung in den Bereichen a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,b) Fremdsprachlicher Bereich undc) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich nachgewiesen werden. Der Nachweis der Erfüllung der Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 abzulegende schriftliche Prüfung kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation im Rahmen eines Kolloquiums unter Prüfungsbedingungen ersetzt werden. Näheres regelt die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 318). (3) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 23 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, einen Gartenbaubetrieb zu führen, praktische, organisatorische und leitende Tätigkeiten in Gartenbaubetrieben zu übernehmen. (2) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform ein Schulleistungsjahr. In der Teilzeitform umfasst sie einen entsprechend längeren Zeitraum.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 24 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind: 1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 25 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in drei Fächern durchgeführt. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliche Prüfungsfächer sind Betriebswirtschaftslehre mit EDV (fünf) und je nach Schwerpunkt Produktionsgartenbau (vier) oder Dienstleistungsgartenbau (vier). Das dritte Prüfungsfach wird aus den Fächern Verkaufslehre/Marketing (drei) oder Rechtskunde (drei) bestimmt.
Abschluss
§ 26 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Gartenbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus“. Der Schwerpunkt nach § 2 Abs. 4 ist anzugeben.
Anmeldung
§ 27 AnmeldungDer Aufnahmeantrag ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. der beglaubigte Nachweis über den Schul-, Berufsschul- und Berufsabschluss,3. der Nachweis der Berufstätigkeit oder der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Vorlage eines Krankenversicherungsnachweises.
Ausnahmegenehmigung
§ 28 AusnahmegenehmigungÜber eine Ausnahmegenehmigung für die Aufnahme in die Fachschulen bezüglich der Berufsausbildung, des Berufsschulabschlusses, der Einschlägigkeit eines Ausbildungsberufes und der Berufstätigkeit entscheidet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Gleichwertige Abschlüsse
§ 29 Gleichwertige AbschlüsseSoweit nach dieser Verordnung der Hauptschul- oder ein mittlerer Schulabschluss Aufnahmevoraussetzung ist, wird stattdessen auch ein diesem gleichwertiger Abschluss anerkannt.
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 3 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Ausbildung soll die Schülerin und den Schüler qualifizieren, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu leiten, in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie in Dienstleistungsberufen der Landwirtschaft selbstständig tätig zu sein. (2) Die Ausbildung dauert ein Schulleistungsjahr.
Schriftliche Prüfung
§ 30 Schriftliche Prüfung(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Die Fächer werden fünf Unterrichtstage vor der schriftlichen Prüfung den Schülerinnen oder Schülern bekannt gegeben. (2) Die Schülerin oder der Schüler kann in jedem Fach der schriftlichen Prüfung zwischen zwei Themen oder Aufgabenvorschlägen wählen. Für die Zusatzprüfung zum Erwerb eines zusätzlichen schulischen Abschlusses wird ein Thema je Fach gestellt.
Praktische Prüfung
§ 31 Praktische PrüfungDas Ergebnis der praktischen Prüfung ist durch eine Präsentation im Rahmen eines Prüfungsgespräches darzustellen.
Zusätzliche Leistungen
§ 32 Zusätzliche LeistungenVoraussetzung zum Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, ber. S. 700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBI. I S. 854), ist an der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und der zweijährigen Fachschule der Fachrichtung Hauswirtschaft im ländlichen Raum eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote in dem Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.
Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 33 Erwerb weiterer SchulabschlüsseDas Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
Ersatz für Berufstätigkeit
§ 34 Ersatz für Berufstätigkeit(1) In Fällen der Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ersetzt der erfolgreiche Prüfungsabschluss bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum die Berufstätigkeit. (2) Die Zeiten eines abgeleisteten Wehr- oder zivilen Ersatzdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bei der Aufnahme in die Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft im ländlichen Raum mit einem Drittel auf die geforderte Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit angerechnet.
Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen
§ 35 Anwendung der Prüfungsordnung berufsbildende Schulen(1) Für die Abschlussprüfung an Schulen nach § 1 gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BS-PrüVO gehören alle Lehrkräfte, die im Schuljahr der Abschlussprüfung in dem Fach unterrichtet haben, dem Prüfungsausschuss an. (3) Bei den Fachschulen der Fachrichtungen Landwirtschaft und Gartenbau sowie Hauswirtschaft im ländlichen Raum können bis zu drei Sachverständige, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume berufen werden, dem Prüfungsausschuss angehören.
Ferienregelung
§ 36 FerienregelungFür die Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt gilt die Ferienordnung 2006/07 bis 2009/10 vom 13. August 2004 (NBl. MBWFK. - S - S. 211) entsprechend.
Europaklausel
§ 37 Europaklausel(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als 1. staatlich geprüfte Wirtschafterin oder staatlich geprüfter Wirtschafter,2. staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin oder staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt,3. staatlich geprüfte Wirtschafterin der ländlichen Hauswirtschaft oder staatlich geprüfter Wirtschafter der ländlichen Hauswirtschaft,4. staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder staatlich geprüfter ländlich- hauswirtschaftlicher Betriebsleiter,5. staatlich geprüfte Wirtschafterin des Gartenbaus oder staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EG Nr. L 255 S. 22). (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 11 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und gemäß den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist entbehrlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von ihr oder ihm erworbenen Diplom nach Satz 1 abdecken. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Fachschulordnung Agrarwirtschaft vom 11. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 214) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 AufnahmevoraussetzungenAufnahmevoraussetzungen sind: 1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf und2. eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit.
Schriftliche Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Für die schriftliche Prüfung sind zwei der nachstehenden Fächer als Prüfungsfächer zu wählen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Agrarpolitik und Marktlehre (drei) Betriebswirtschaftslehre (vier) Tierische Erzeugung (vier) Pflanzliche Erzeugung (vier) Technik und Bauwesen (drei) Natur und Umwelt (zwei). (2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens sechs Zeitstunden.
Abschluss
§ 6 AbschlussDer Abschluss führt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin des Landbaus“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter des Landbaus“.
Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 7 Ziel und Dauer der Ausbildung(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen qualifiziert werden, landwirtschaftliche Unternehmen selbstständig zu leiten, organisatorische, kaufmännische, praktische oder leitende Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich der Landwirtschaft und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene der Agrarverwaltung auszuüben. (2) Die Ausbildung umfasst die einjährige Fachschule für Landwirtschaft sowie ein weiteres Schulleistungsjahr.
Aufnahmevoraussetzungen
§ 8 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahmevoraussetzungen des ersten Schulleistungsjahres ergeben sich aus § 4.(2) Aufnahmevoraussetzungen für das zweite Schulleistungsjahr sind: 1. der Berufs- und Berufsschulabschluss in einem für die Zielsetzung einschlägigen Ausbildungsberuf,2. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche Tätigkeit und3. der erfolgreiche Abschluss der einjährigen Fachschule für Landwirtschaft.
Schriftliche Prüfung
§ 9 Schriftliche PrüfungDie schriftliche Prüfung wird in vier Fächern abgenommen. Die Bearbeitungszeit ergibt sich aus den in Klammern angegebenen Zeitstunden. Verbindliches Prüfungsfach ist das Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (zwei). Bis zu drei Prüfungsarbeiten werden in den Fächern Angewandte Betriebswirtschaft (vier),Tierische Erzeugung mit Bauwesen (vier), Pflanzliche Erzeugung mit Verfahrenstechnik (vier),Unternehmens -Management -Training (UMT) (vier) und Agrarmarketing (drei)angefertigt. Die vierte Prüfungsarbeit kann auch in dem Fach Volkswirtschaftslehre und Agrarpolitik (drei) oder Agrar- und Umweltrecht (drei) geschrieben werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.