Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeiten des Amtsgerichts Reinbek Vom 8. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 378
Artikel 1 (1) Die Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte sowie über die Bestellung von Bezirksjugendrichtern vom 1. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Nummer 2 und die Angabe "1." gestrichen sowie nach den Worten "und Neumünster" ein Punkt eingefügt. 2. § 2 erhält folgende Fassung: § 2 (1) Bei dem Amtsgericht Neumünster wird ein gemeinsames Jugendschöffengericht eingerichtet. Sein Bezirk entspricht demjenigen des gemeinsamen Schöffengerichts nach § 1." (2) Die von dem Ausschuß bei dem Amtsgericht Reinbek für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 gewählten Hauptschöffinnen und -schöffen sowie Jugendhauptschöffinnen und -schöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Schöffengericht Reinbek zugewiesen.
Artikel 2 Die Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen vom 16. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. im Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Schwartau und Lübeck; das Amtsgericht Schwarzenbek für die Bezirke der Amtsgerichte Geesthacht, Mölln, Ratzeburg und Schwarzenbek".
Artikel 3 Die Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Familiensachen vom 7. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 400), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: a. Die Bezeichnung "1." wird gestrichen. b. Nach den Worten "und Bad Segeberg" wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. c. Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Aufgrund des § 23 c und des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) und des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 36 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720) sowie aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.