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title: "ACCZVO — Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Agrarzahlungen und Cross Compliance im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Agrarzahlungen-Zuständigkeitenverordnung - ACCZVO) Vom 16. Juli 2015*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AgrarZahlZustVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:00:27+00:00"
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# ACCZVO — Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Agrarzahlungen und Cross Compliance im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Agrarzahlungen-Zuständigkeitenverordnung - ACCZVO) Vom 16. Juli 2015*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 16.07.2015
*Fundstelle:* GVOBl. 2015, 297, 298


### § 1 — Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. zuständige Landesstelle nach der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist;5. zuständige Verwaltungsbehörde nach § 34 der InVeKoSV;6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3 undc) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. nach § 5, § 7 Absatz 5 und für Mitteilungspflichten nach § 32 Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 6 und 7 der InVeKoSV;2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 undc) die Aufhebung der Bekanntmachung sowie deren Bekanntmachung nach § 24; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

### § 1 — Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. zuständige Landesstelle nach der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist;5. zuständige Verwaltungsbehörde nach § 34 der InVeKoSV;6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3,c) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4,d) die Entgegennahme der Meldungen nach § 24d Absatz 1 Satz 1,e) die Entgegennahme der Meldungen nach § 24d Absatz 2 Satz 1,f) die Bekanntgabe der Muster nach § 24d Absatz 3 undg) die Zulassung nach § 25 Absatz 2. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. nach § 5, § 7 Absatz 5 und für Mitteilungspflichten nach § 32 Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 6 und 7 der InVeKoSV;2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2,c) die Bekanntgabe nach § 24 Absatz 1 Nummer 1,d) die Aufhebung der Bekanntgabe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 unde) die Aufhebung der Bekanntgabe nach § 24 Absatz 3; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

### § 1 — Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]5. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3 undc) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 undc) die Aufhebung der Bekanntmachung sowie deren Bekanntmachung nach § 24; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

### § 2 — Gegenseitige Information

§ 2 Gegenseitige InformationDie Fachüberwachungsbehörden informieren bei Verdacht von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde.

### § 3 — Ermächtigung

§ 3 ErmächtigungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

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— Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Agrarzahlungen und Cross Compliance im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Agrarzahlungen-Zuständigkeitenverordnung - ACCZVO) Vom 16. Juli 2015*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AgrarZahlZustVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
