ACCZVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Agrarzahlungen und Cross Compliance im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (Agrarzahlungen-Zuständigkeitenverordnung - ACCZVO) Vom 16. Juli 2015*

Ausfertigungsdatum:
16.07.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 297, 298
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. zuständige Landesstelle nach der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist;5. zuständige Verwaltungsbehörde nach § 34 der InVeKoSV;6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3 undc) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. nach § 5, § 7 Absatz 5 und für Mitteilungspflichten nach § 32 Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 6 und 7 der InVeKoSV;2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 undc) die Aufhebung der Bekanntmachung sowie deren Bekanntmachung nach § 24; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

§ 1

Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. zuständige Landesstelle nach der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist;5. zuständige Verwaltungsbehörde nach § 34 der InVeKoSV;6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3,c) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4,d) die Entgegennahme der Meldungen nach § 24d Absatz 1 Satz 1,e) die Entgegennahme der Meldungen nach § 24d Absatz 2 Satz 1,f) die Bekanntgabe der Muster nach § 24d Absatz 3 undg) die Zulassung nach § 25 Absatz 2. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. nach § 5, § 7 Absatz 5 und für Mitteilungspflichten nach § 32 Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 6 und 7 der InVeKoSV;2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2,c) die Bekanntgabe nach § 24 Absatz 1 Nummer 1,d) die Aufhebung der Bekanntgabe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 unde) die Aufhebung der Bekanntgabe nach § 24 Absatz 3; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

§ 1

Zuständige Landesbehörden

§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928);2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit den Artikeln 64 Buchstabe a und 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/20141), soweit es die Kontrollen zur Erfüllung des Mindestkontrollsatzes nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 in Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 93 Absatz 1 und 2, Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nummer 1306/20132) und den hierzu erlassenen Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), betrifft (systematische Kontrollen); die Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Kontrollen der GAB 4, 5 und 9;3. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG in Verbindung mit Artikel 64 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 809/2014 für die von den systematischen Kontrollen unabhängigen Kontrollen (anlassbezogene Kontrollen), soweit es die düngerechtlichen Anforderungen bei GAB 1 sowie die GLÖZ-Standards 1 und 4 bis 6 betrifft;4. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]5. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]6. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), zuständig für a) die Genehmigung nach § 2 Absatz 2,b) die Fristverlängerung nach § 19 Absatz 3 undc) die Entgegennahme der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Bereitschaftserklärung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Umwandlung der Fläche in Dauergrünland nach § 20 Absatz 4. (2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Fachüberwachungsbehörde 1. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für die systematischen Kontrollen von GAB 4, 5 und 9;2. nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 4 und 5. Für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 9 ist es nur hinsichtlich der die Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 999/20023) betreffenden Prüfkriterien zuständig. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für anlassbezogene Kontrollen bei GAB 10. (4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 3 AgrarZahlVerpflG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig sind. (5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde 1. [§ 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 tritt am 4. März 2015 in Kraft.]2. für die Mitteilungspflichten nach § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 23 sowie für die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2 und 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist;3. nach der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung a) für Mitteilungspflichten nach § 15,b) die Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 undc) die Aufhebung der Bekanntmachung sowie deren Bekanntmachung nach § 24; 4. nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV) vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10. Dezember 2014 V2).

§ 2

Gegenseitige Information

§ 2 Gegenseitige InformationDie Fachüberwachungsbehörden informieren bei Verdacht von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde.

§ 3

Ermächtigung

§ 3 ErmächtigungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.