AGKaUaAufhebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Umsetzung der Aufhebung der Amtsgerichte Kappeln, Geesthacht, Mölln, Bad Schwartau und Bad Oldesloe Vom 13. November 2006

Ausfertigungsdatum:
13.11.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 249
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenEs treten in Kraft1. §§ 1 bis 5, 7, 9, 11 bis 13 am 1. April 2007,2. § 6 am 1. April 2008 und3. §§ 8 und 10 am 1. Oktober 2009.

§ 7

Anhängige Verfahren

§ 7 Anhängige Verfahren(1) Die bei dem Amtsgericht Bad Schwartau am 30. September 2009 anhängigen Verfahren und die dem Amtsgericht sonst zugewiesenen Aufgaben gehen mit der durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken vom 4. Oktober 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 216), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), angeordneten Aufhebung des Gerichts auf das Gericht über, das zuständig wäre, wenn die Sache erst zum 1. Oktober 2009 anhängig geworden wäre. (2) Das gilt nicht für Hinterlegungssachen, die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 915 der Zivilprozessordnung und die besondere amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen. Die Zuständigkeiten hierfür gehen mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bad Schwartau auf das Amtsgericht Lübeck über.

§ 9

Anhängige Verfahren

§ 9Anhängige Verfahren(1) Die bei dem Amtsgericht Bad Oldesloe am 30. September 2009 anhängigen Verfahren und die dem Amtsgericht sonst zugewiesenen Aufgaben gehen mit der durch § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken angeordneten Aufhebung des Gerichts auf das Gericht über, das zuständig wäre, wenn die Sache erst zum 1. Oktober 2009 anhängig geworden wäre. (2) Das gilt nicht für Hinterlegungssachen, die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 915 der Zivilprozessordnung und die besondere amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen. Die Zuständigkeiten hierfür gehen mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bad Oldesloe auf das Amtsgericht Ahrensburg über.

Eingangsformel AGKaUaAufhebV

Aufgrund des Artikels 1 § 3 und des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie § 22 c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), des § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), des § 71 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) und des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11, 16, 19, 25, 26 und 36 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:

§ 1

Anhängige Verfahren

§ 1 Anhängige Verfahren(1) Die bei dem Amtsgericht Kappeln am 31. März 2007 anhängigen Verfahren und die dem Amtsgericht sonst zugewiesenen Aufgaben gehen mit der durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken vom 4. Oktober 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 216) angeordneten Aufhebung des Gerichts auf das Gericht über, das zuständig wäre, wenn die Sache erst zum 1. April 2007 anhängig geworden wäre. (2) Das gilt nicht für Hinterlegungssachen, die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 915 der Zivilprozessordnung und die Verwahrung von Testamenten nach § 2258 a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Zuständigkeiten hierfür gehen mit der Aufhebung des Amtsgerichts Kappeln auf das Amtsgericht Schleswig über.

§ 10

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 10 Änderung von Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen)

§ 11

Amtsgerichtsbezirke Schwarzenbek und Reinbek

§ 11 Amtsgerichtsbezirke Schwarzenbek und ReinbekDie bei dem Amtsgericht Schwarzenbek am 31. März 2007 anhängigen Grundbuchsachen gehen zu dem in § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken bestimmten Zeitpunkt auf das Amtsgericht Reinbek über, soweit die Zuständigkeit für diese Sachen auf der vorherigen Zugehörigkeit der Gemeinden Wentorf bei Hamburg, Wohltorf und Aumühle zum Bezirk des Amtsgerichts Schwarzenbek beruhte. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwarzenbek für anhängige Verfahren und sonst zugewiesene Aufgaben unberührt.

§ 12

Amtsgerichtsbezirke Ahrensburg und Reinbek

§ 12 Amtsgerichtsbezirke Ahrensburg und ReinbekDie bei dem Amtsgericht Ahrensburg am 31. März 2007 anhängigen Grundbuchsachen gehen zu dem in § 2 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken bestimmten Zeitpunkt auf das Amtsgericht Reinbek über, soweit die Zuständigkeit für diese Sachen auf der vorherigen Zugehörigkeit der Gemeinden Brunsbek, Großensee, Grande, Rausdorf und Witzhave zum Bezirk des Amtsgerichts Ahrensburg beruhte. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ahrensburg für anhängige Verfahren und sonst zugewiesene Aufgaben unberührt.

§ 13

Amtsgerichtsbezirke Lübeck und Ratzeburg

§ 13 Amtsgerichtsbezirke Lübeck und RatzeburgDie bei dem Amtsgericht Lübeck am 31. März 2008 anhängigen Grundbuchsachen gehen zu dem in § 2 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken bestimmten Zeitpunkt auf das Amtgericht Ratzeburg über, soweit die Zuständigkeit für diese Sachen auf der vorherigen Zugehörigkeit der Gemeinden Groß Grönau und Krummesse zum Bezirk des Amtsgerichts Lübeck beruhte. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lübeck für anhängige Verfahren und sonst zugewiesene Aufgaben unberührt.

§ 2

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 2 Änderung von Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen)

§ 3

Anhängige Verfahren

§ 3 Anhängige VerfahrenDie bei dem Amtsgericht Geesthacht am 31. März 2007 anhängigen Verfahren und die dem Amtsgericht sonst zugewiesenen Aufgaben gehen mit der durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken angeordneten Aufhebung des Gerichts auf das Amtsgericht Schwarzenbek über.

§ 4

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 4 Änderung von Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen)

§ 5

Anhängige Verfahren

§ 5 Anhängige VerfahrenDie bei dem Amtsgericht Mölln am 31. März 2008 anhängigen Verfahren und die dem Amtsgericht sonst zugewiesenen Aufgaben gehen mit der durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken angeordneten Aufhebung des Gerichts auf das Amtsgericht Ratzeburg über.

§ 6

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 6 Änderung von Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen)

§ 8

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 8 Änderung von Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.