AGBereitDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten Vom 3. Juli 2003

Ausfertigungsdatum:
03.07.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 334
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Für folgende Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt: 1. im Landgerichtsbezirk Flensburga) für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowieb) für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowieb) für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübecka) für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H. sowieb) für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen. (2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden sämtliche Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel wahrgenommen. (3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar: 1. im Landgerichtsbezirk Flensburgdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoedie Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübeckdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H.;4. im Landgerichtsbezirk Kieldie Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel, Eckernförde, Plön und Rendsburg.

§ 1

§ 1(1) Für folgende Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt:1. im Landgerichtsbezirk Flensburga) für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowieb) für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowieb) für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübecka) für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H. sowieb) für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen.(2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wie folgt wahrgenommen:1. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel;2. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt von dem Amtsgericht Neumünster.(3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar:1. im Landgerichtsbezirk Flensburgdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoedie Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübeckdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H.;4. im Landgerichtsbezirk Kieldie Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel, Eckernförde, Plön und Rendsburg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Neumünster, Bad Segeberg und Norderstedt.

Eingangsformel AGBereitDV

Aufgrund des § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 626), verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration:

§ 1

§ 1(1) Für folgende Amtsgerichte des Landes Schleswig-Holstein werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt: 1. im Landgerichtsbezirk Flensburga) für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowieb) für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowieb) für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübecka) für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H. sowieb) für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen. (2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden sämtliche Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel wahrgenommen. (3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar: 1. im Landgerichtsbezirk Flensburgdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoedie Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübeckdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg i.H.;4. im Landgerichtsbezirk Kieldie Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel, Eckernförde, Plön und Rendsburg.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den gemeinsamen Bereitschaftsdienst bei Amtsgerichten vom 3. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 334), geändert durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 249), außer Kraft.

§ 1

§ 1Für die Amtsgerichte 1. Ratzeburg und Schwarzenbek sowie2. Reinbek und Ahrensberg werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt.

Eingangsformel AGBereitDV

Aufgrund des § 22 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), verordnet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.