ÄKammerGelbfZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Aufgabe der Zulassung von Gelbfieberimpfstellen auf die Ärztekammer Schleswig-Holstein Vom 19. April 2015

Ausfertigungsdatum:
19.04.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 109
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÄKammerGelbfZustV

Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1

§ 1Die Erteilung der Zulassung an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und medizinische Einrichtungen als Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) sowie die anlassbezogene Überprüfung der Zulassung werden der Ärztekammer Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2

§ 2Die bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren gedeckt. Die Kosten für die Erteilung der Zulassung sowie für die anlassbezogene Überprüfung der Zulassung nach § 1 sind von demjenigen zu tragen, der die Erteilung der Zulassung beantragt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.