SüVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO) Vom 13. Mai 2024

Ausfertigungsdatum:
13.05.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 414
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser1. AnwendungsbereichAbwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m³/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.2. Durchführung der Selbstüberwachung2.1 ProbenahmeGrundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.2.2 DurchflussmessungBei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann die zuständige untere Wasserbehörde bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen. Ab 01. Januar 2026 hat die Abwasserdurchflussmessung regelmäßig durch ein geeignetes Verfahren zu erfolgen.Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.2.3 Art und Umfang der SelbstüberwachungDie Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSB5) ergibt, oder in kg BSB5 nach der Abwasserverordnung.Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüVO sind zu beachten.Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (1 EW entspricht 60 g/d BSB5) Ort und Parameter der Untersuchung Größenklasse 1a Größenklasse 1b Größenklasse 2 Größenklasse 3 Größenklasse 4a Größenklasse 4b Größenklasse 5 Anmerkungen 50 bis 250 EW 251 bis 999 EW 1000 bis 5000 EW 5001 bis 10000 EW 10001 bis 30000 EW 30001 bis 100000 EW über 100000 EW 1. Allgemein Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen w w 3xw 5xw 5xw t t bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle m m m m M m m Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle 2. Zulauf Belebung/Speicherbecken Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt) 4xa 4xa k* k k k k *bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbst-schreibenden Messgeräten; im Übrigen 4xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, N pH-Wert 6xa m w 5xw k k k Absetzbare Stoffe m* m w w 5xw t t * bei Anlagen mit Vorklärung ersatzweise Schlammspiegelmessung in der Vorklärung CSB 4xa 4xa 6xa m 2xm 2xm w zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB BSB5 - - 6xa m 2xm 2xm w Pges. 4xa 4xa 4xa m 2xm 2xm w TNb1) 4xa 4xa 4xa m 2xm 2xm w 3. Biologische Stufe2) Temperatur 6xa m w k k k k Messung im Ablauf des Biologischen Reaktors Säurekapazität - - - w 5xw t t wenn pH-Wert im Ablauf der Anlage <6,8 ist Sauerstoffgehalt 6xa m 5xw* k k k k entfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern; * w bei belüfteten Abwasserteichen Schlammvolumen m m 3xw 5xw 5xw 5xw t entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammtrockensubstanzgehalt 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammvolumenindex (errechnet) 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern mikroskopisches Schlammbild6) - - - 2xa m 2xm w Überschussschlammmenge - - 3xw 5xw 5xw t t Einheit: m3; auch über Pumpdauer Höhe Schlammspiegel3) alle 5a alle 5a alle 5a alle 5a - - - nur bei Abwasserteichanlagen, bei Absetzteichen ggf. häufiger NO3-N oder Redoxpotenzial (nur bei kontinuierlicher Messung) - - - m 5xw 5xw t am Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation 4. Nachklärbecken4) Sichttiefe w w 3xw 5xw 5xw t t entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung 5. Ablauf Anlage Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Zulauf erfolgt) 4xa 4xa k* k k k k *siehe Nummer 2. Abwasserdurchfluss absetzbare Stoffe 3xa m* • *6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern pH-Wert 6xa 6xa 3xw* 5xw 5xw t k *w bei Klärteichanlagen BSB5 4xa 4xa 6xa 6xa w w 3xw CSB 4xa 4xa m m w w t abfiltrierbare Stoffe (AFS) - - m w w w t Pges. 4xa 4xa 4xa w w t t o-PO4-P w w w w w k k bei Fällungsanlagen NH4-N 4xa 4xa 4xa* w w k k *m bei N-Elimination NO2-N - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination NO3-N - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination Nges. anorg.5) - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination TNb1) 4xa 4xa 4xa 6xa m 2xm w 6. Schlamm 6.1 Schlammmasse MgTS a a a a a a a außer bei Klärteichanlagen 6.2 Faulbehälter bei beheizter Schlammfaulung Beschickungsmenge m3 - - - t t t t unterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten Temperatur - - - k k k k bei beheizter Schlammfaulung Gasmenge - - - t t t t pH-Wert - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung Säurekapazität bis pH 4,3 - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung CO2 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %) - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung 6.3 Faulschlamm Trockenrückstand (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Glührückstand der TR (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Organische Säuren - - m m m m m bei beheizter SchlammfaulungZeichenerklärung EW = Einwohnerwert 2xw = zweimal wöchentlich (im Abstand von 3 bis 4 Tagen) 3xw = dreimal wöchentlich (im Abstand von 1 bis 2 Tagen) k = kontinuierlich m = monatlich t = täglich 2xm = 14-tägig 5xw = fünfmal wöchentlich a = jährlich w = wöchentlich 2xa = alle sechs Monate 3xa = alle vier Monate 4xa = alle drei Monate 6xa = alle zwei Monate2.4 Qualifikation des BetriebspersonalsDie für den Betrieb der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung verantwortliche Person muss einen Nachweis über die fachlichen Kenntnisse erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die verantwortliche Person an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen an einer geeigneten Bildungseinrichtung teilgenommen hat und somit über die notwendige Qualifikation für den Betrieb und die Wartung für die Abwasseranlage verfügt. Die Qualifizierungsmaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durchzuführen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen folgende Themen umfassen:- Wasserwirtschaftliche Rechtsgrundlagen- Grundlagen der Abwassertechnik- Kläranlagenspezifische Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen- Mechanische Abwasserreinigung- Biologische und chemische Abwasserreinigung- Schlammarten und Schlammbehandlung- Betriebsüberwachung, Mess- und Gerätetechnik- Probenahme und Analytik.2.5 Betrieb der AnlagenDer Betrieb der Abwasseranlage muss von sachkundigem Betriebspersonal kontrolliert werden. Die Zustandskontrolle umfasst insbesondere eine Sichtkontrolle aller Anlagenteile und sollte in der Regel im Rahmen der Probenahme zur Eigenüberwachung durchgeführt werden.Die Ergebnisse der Zustandskontrolle sind mindestens vier Mal jährlich (quartalsweise) in einem Bericht zu dokumentieren. Auftretende Beanstandungen, durch die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zu besorgen ist, sind zu vermerken.Der Bericht ist von der Person zu unterzeichnen, der die Betreuung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt, und dem Betriebstagebuch beizufügen.3. BetriebsberichtDer jährliche Bericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt „SüVO-Betriebsbericht-online“ in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. Bezeichnung der Anlage,2. Aufnehmendes Gewässer,3. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gemeinde, Geobasisdaten),4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,5. Konzentration der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, NO3-N, Nges. anorg., TNb, o-PO4-P und Pges. im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle zu Nummer 2.3 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, Maximalwerten unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,6. Ausbaugröße (EW), angeschlossene Einwohner (E) und angeschlossene Einwohnergleichwerte (EGW) der Abwasserbehandlungsanlage,7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Fremd- und Regenwasserdurchfluss, Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe sowie Bestimmungsmethoden für alle nach Tabelle zu Nr. 2.3 zu untersuchenden Messgrößen,8. Angaben zur Art der Klärschlammbehandlung, zu Klärschlammanfall und -verbleib sowie zum Klärgasanfall,9. Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,10. Dokumentation der regelmäßigen Zustandskontrollen.

§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind1. für Direkteinleitungen die unteren Wasserbehörden und2. für Indirekteinleitungen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 5 und des § 6 Satz 1 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2

Selbstüberwachung

§ 2 Selbstüberwachung(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:1. Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.(5) Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nummer 1221/20091 eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Für Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 AusnahmenDie zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden oder für Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingetragen sind. Für Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 2 entsprechend.

Anlage 1

Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser1. AnwendungsbereichAbwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m³/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.2. Durchführung der Selbstüberwachung2.1 ProbenahmeGrundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.2.2 DurchflussmessungBei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann die zuständige untere Wasserbehörde bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.000 Einwohnerwerten auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen. Ab 01. Januar 2026 hat die Abwasserdurchflussmessung regelmäßig durch ein geeignetes Verfahren zu erfolgen.Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.2.3 Art und Umfang der SelbstüberwachungDie Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGWBSB5) ergibt, oder in kg BSB5 nach der Abwasserverordnung.Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüVO sind zu beachten.Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (1 EW entspricht 60 g/d BSB5) Ort und Parameter der Untersuchung Größenklasse 1a Größenklasse 1b Größenklasse 2 Größenklasse 3 Größenklasse 4a Größenklasse 4b Größenklasse 5 Anmerkungen 50 bis 250 EW 251 bis 999 EW 1000 bis 5000 EW 5001 bis 10000 EW 10001 bis 30000 EW 30001 bis 100000 EW über 100000 EW 1. Allgemein Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage wesentlichen Einrichtungen w w 3xw 5xw 5xw t t bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle m m m m M m m Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle 2. Zulauf Belebung/Speicherbecken Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt) 4xa 4xa k* k k k k *bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbst-schreibenden Messgeräten; im Übrigen 4xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, N pH-Wert 6xa m w 5xw k k k Absetzbare Stoffe m* m w w 5xw t t * bei Anlagen mit Vorklärung ersatzweise Schlammspiegelmessung in der Vorklärung CSB 4xa 4xa 6xa m 2xm 2xm w zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB BSB5 - - 6xa m 2xm 2xm w Pges. 4xa 4xa 4xa m 2xm 2xm w TNb1) 4xa 4xa 4xa m 2xm 2xm w 3. Biologische Stufe2) Temperatur 6xa m w k k k k Messung im Ablauf des Biologischen Reaktors Säurekapazität - - - w 5xw t t wenn pH-Wert im Ablauf der Anlage <6,8 ist Sauerstoffgehalt 6xa m 5xw* k k k k entfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern; * w bei belüfteten Abwasserteichen Schlammvolumen m m 3xw 5xw 5xw 5xw t entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammtrockensubstanzgehalt 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammvolumenindex (errechnet) 3xa m 2xm w 2xw 2xw 5xw entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern mikroskopisches Schlammbild6) - - - 2xa m 2xm w Überschussschlammmenge - - 3xw 5xw 5xw t t Einheit: m3; auch über Pumpdauer Höhe Schlammspiegel3) alle 5a alle 5a alle 5a alle 5a - - - nur bei Abwasserteichanlagen, bei Absetzteichen ggf. häufiger NO3-N oder Redoxpotenzial (nur bei kontinuierlicher Messung) - - - m 5xw 5xw t am Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation 4. Nachklärbecken4) Sichttiefe w w 3xw 5xw 5xw t t entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung 5. Ablauf Anlage Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Zulauf erfolgt) 4xa 4xa k* k k k k *siehe Nummer 2. Abwasserdurchfluss absetzbare Stoffe 3xa m* • *6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern pH-Wert 6xa 6xa 3xw* 5xw 5xw t k *w bei Klärteichanlagen BSB5 4xa 4xa 6xa 6xa w w 3xw CSB 4xa 4xa m m w w t abfiltrierbare Stoffe (AFS) - - m w w w t Pges. 4xa 4xa 4xa w w t t o-PO4-P w w w w w k k bei Fällungsanlagen NH4-N 4xa 4xa 4xa w w k k *m bei N-Elimination NO2-N - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination NO3-N - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination Nges. anorg.5) - - 4xa* w w w 5xw *m bei N-Elimination TNb1) 4xa 4xa 4xa 6xa m 2xm w 6. Schlamm 6.1 Schlammmasse MgTS a a a a a a a außer bei Klärteichanlagen 6.2 Faulbehälter bei beheizter Schlammfaulung Beschickungsmenge m3 - - - t t t t unterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten Temperatur - - - k k k k bei beheizter Schlammfaulung Gasmenge - - - t t t t pH-Wert - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung Säurekapazität bis pH 4,3 - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung CO2 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %) - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung 6.3 Faulschlamm Trockenrückstand (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Glührückstand der TR (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Organische Säuren - - m m m m m bei beheizter SchlammfaulungZeichenerklärung EW = Einwohnerwert 2xw = zweimal wöchentlich (im Abstand von 3 bis 4 Tagen) 3xw = dreimal wöchentlich (im Abstand von 1 bis 2 Tagen) k = kontinuierlich m = monatlich t = täglich 2xm = 14-tägig 5xw = fünfmal wöchentlich a = jährlich w = wöchentlich 2xa = alle sechs Monate 3xa = alle vier Monate 4xa = alle drei Monate 6xa = alle zwei Monate2.4 Qualifikation des BetriebspersonalsDie für den Betrieb der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung verantwortliche Person muss einen Nachweis über die fachlichen Kenntnisse erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die verantwortliche Person an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen an einer geeigneten Bildungseinrichtung teilgenommen hat und somit über die notwendige Qualifikation für den Betrieb und die Wartung für die Abwasseranlage verfügt. Die Qualifizierungsmaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2028 durchzuführen. Eine entsprechende Bescheinigung ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen folgende Themen umfassen:- Wasserwirtschaftliche Rechtsgrundlagen- Grundlagen der Abwassertechnik- Kläranlagenspezifische Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen- Mechanische Abwasserreinigung- Biologische und chemische Abwasserreinigung- Schlammarten und Schlammbehandlung- Betriebsüberwachung, Mess- und Gerätetechnik- Probenahme und Analytik.2.5 Betrieb der AnlagenDer Betrieb der Abwasseranlage muss von sachkundigem Betriebspersonal kontrolliert werden. Die Zustandskontrolle umfasst insbesondere eine Sichtkontrolle aller Anlagenteile und sollte in der Regel im Rahmen der Probenahme zur Eigenüberwachung durchgeführt werden.Die Ergebnisse der Zustandskontrolle sind mindestens vier Mal jährlich (quartalsweise) in einem Bericht zu dokumentieren. Auftretende Beanstandungen, durch die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zu besorgen ist, sind zu vermerken.Der Bericht ist von der Person zu unterzeichnen, der die Betreuung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt, und dem Betriebstagebuch beizufügen.3. BetriebsberichtDer jährliche Bericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt „SüVO-Betriebsbericht-online“ in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. Bezeichnung der Anlage,2. Aufnehmendes Gewässer,3. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gemeinde, Geobasisdaten),4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,5. Konzentration der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, NO3-N, Nges. anorg., TNb, o-PO4-P und Pges. im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle zu Nummer 2.3 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, Maximalwerten unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,6. Ausbaugröße (EW), angeschlossene Einwohner (E) und angeschlossene Einwohnergleichwerte (EGW) der Abwasserbehandlungsanlage,7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Fremd- und Regenwasserdurchfluss, Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe sowie Bestimmungsmethoden für alle nach Tabelle zu Nr. 2.3 zu untersuchenden Messgrößen,8. Angaben zur Art der Klärschlammbehandlung, zu Klärschlammanfall und -verbleib sowie zum Klärgasanfall,9. Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,10. Dokumentation der regelmäßigen Zustandskontrollen.

Anlage 2

Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1)Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke1. AnwendungsbereichÖffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte, Grundstücksanschlusskanäle und der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Dies gilt auch für die öffentliche Regenwasserkanalisation.2. Durchführung der SelbstüberwachungDie Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.Die Inbetriebnahmeprüfung hat nach DIN EN 1610 (Ausgabe Dezember 2015) zu erfolgen.2.1 Kanäle und LeitungenDie erstmalige Zustandserfassung der Hauptkanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation, der Grundstücksanschlusskanäle der Schmutz- und Mischwasserkanalisation (häusliches Abwasser), sowie der Anschlussleitungen der Straßenentwässerung im Mischsystem außerhalb von Wasserschutzgebieten und in der Schutzzone III B sollte bereits abgeschlossen sein. Ist die Zustandserfassung bislang nicht erfolgt, ist diese unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 durchzuführen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Schutzzonen II, III und III A) oder bei Ableitung von gewerblichem Abwasser muss die Erstprüfung bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt sein.Sofern die erstmalige Zustandserfassung bereits durchgeführt wurde und sich daraus keine kurz- bis mittelfristig zu sanierenden Schäden ergeben haben bzw. diese bereits behoben wurden, werden diese Zustandserfassungen für die Wiederholungsprüfung so behandelt, als ob sie außerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum 31. Dezember 2030 und innerhalb von Wasserschutzgebieten bis zum bis zu 31. Dezember 2025 erfolgt wären.Bei Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser (nach DIN EN 12056-1 in der geltenden Fassung vom Januar 2001), das vorbehandelt wurde oder keiner Abwasservorbehandlung bedarf und weniger als die 3-fache Konzentration für alle der u. g. Parameter des häuslichen Rohabwassers aufweist, gelten die Vorgaben für häusliches Abwasser. Wird mindestens ein Parameter überschritten, dann gelten die Vorgaben für gewerbliches oder industrielles Abwasser.Die 3-fache Konzentration des häuslichen Rohabwassers beträgt: Parameter Konzentration Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 1.500 mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3.000 mg/l Phosphor gesamt (Pges) 75 mg/l Stickstoff gesamt anorganisch (Nges, anorg) 270 mg/l Stickstoff gesamt (Nges) 350 mg/lAus wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen wird die Aufstellung eines Gesamtkonzeptes zur Zustandserfassung der öffentlichen Kanalisation (Schmutz-, Misch- und Regenwassernetze sowie der Anschlusskanäle und -leitungen) empfohlen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes können in Abstimmung mit der Wasserbehörde Wiederholungsintervalle angepasst werden.Ansonsten gelten für eine Wiederholungsprüfung folgende Fristen: Wasserschutzgebiet Schutzzone II Wasserschutzgebiet Schutzzonen III und III A Sonstige Gebiete und Wasserschutzgebiet Schutzzone III B Schmutz- und Mischwasserkanäle 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle gewerbliches Abwasser 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle häusliches Abwasser und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 5 Jahre 15 Jahre 20 Jahre Regenwasserkanäle 20 Jahre Zugehörige Grundstücksanschlusskanäle und Anschlussleitungen der Straßenentwässerung 20 JahreDas Intervall für Regenwasserkanäle gilt seit 1. Januar 2012.Die Zustandserfassung bzw. -beschreibung von Freispiegelkanälen hat auf Grundlage der DIN EN 13508-2 (Ausgabe August 2011) in Verbindung mit dem Merkblatt DWA-M 149-2 „Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.Hinweis:Sollten aufgrund der Zustandsuntersuchung Sanierungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen erforderlich sein, sollte im Vorwege ein hydraulischer Nachweis geführt und dessen Ergebnisse bei den angedachten Maßnahmen zielgerichtet berücksichtigt werden.2.2 BauwerkeDie Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:• Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes, sofern zugänglich, auf Ablagerungen, Verstopfungen und Hinweise auf Fehlanschlüsse, grundsätzlich nach Starkregenereignissen bzw. regelmäßig halbjährlich.• Sicht- und Funktionskontrolle von Pumpwerken monatlich, bei Vorhandensein von Datenfernübertragungssystemen halbjährlich.• Funktionskontrolle von Messgeräten und Drosseleinrichtungen vierteljährlich.Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.3. Reinigung und WartungÖffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten.Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren.4. KanalinformationssystemAlle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalinformationssystem in Anlehnung an das Merkblatt DWA-M 145 „Kanalinformationssysteme“ oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die gewerblichen und industriellen Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind.Das Kanalinformationssystem ist regelmäßig fortzuschreiben.

Anlage 3

Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1)Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen1. AnwendungsbereichIndustrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanisch-biologische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 48 Absatz 1 LWG bedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 48 LWG als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen.Die Verordnung gilt weiterhin nicht für private Grundstücksentwässerungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.2. Durchführung der Selbstüberwachung2.1 ProbenahmeAbwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können.2.2 DurchflussmessungDie Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist.Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden.Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherzustellen.2.3 Art und Umfang der SelbstüberwachungDie Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung.Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen:1. mechanisch-biologischen Anlagen2. chemisch-physikalischen Anlagen oder3. einer Kombination aus Nr. 1 und Nr. 2Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, nach Anlage 1.Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids.3. BetriebsberichtDer jährliche Bericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen ist digital mit dem Produkt „SüVO-Betriebsbericht-online“ in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter <_bookmark command="[Quickmark]"/>https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) anzufertigen. Er umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. Bezeichnung der Anlage,2. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gewässer beziehungsweise öffentliche Abwasseranlage, Geobasisdaten),3. aufnehmendes Gewässer beziehungsweise bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen,4. Angaben zum Standort (Geobasisdaten) und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,5. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anhängen der Abwasserverordnung,6. zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides,7. Darstellung der Belastung der Abwasserbehandlungsanlage und Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,8. Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge bei Anlagen mit kontinuierlicher Abwasserdurchflussmessung und Jahresfrachten der in das Gewässer beziehungsweise die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Stoffe,9. Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch.

Anlage 4

Niederschlagswasser von Biogasanlagen

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 1)Niederschlagswasser von Biogasanlagen1. AnwendungsbereichBiogasanlagen im Sinne von § 2 Absatz 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft im Sinne von § 2 Absatz 8 AwSV unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.Die vorliegenden Anforderungen gelten für Anlagenteile mit Abwasserbezug, sofern die Regelungen der AwSV diese nicht abdecken, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken neuer und bestehender Anlagen. Im Folgenden wird für eine einfachere Lesbarkeit auf diese konkrete Formulierung verzichtet.Die vorliegenden Anforderungen gelten nicht für die Herstellung von Biogas in Abwasserbehandlungsanlagen und von Biogas aus Deponien.2. AllgemeinesDurch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen soll der Anfall von verunreinigtem Niederschlagswasser grundsätzlich minimiert bzw. vermieden werden. Hierzu zählt beispielsweise die sorgfältige Abdeckung des Silomaterials etc.3. Durchführung der Selbstüberwachung3.1 Durchführung von KontrollenIn Anlehnung an die Überwachungspflichten des Betreibers gemäß § 46 Abs. 1 AwSV hat der Betreiber alle Anlagenteile mit Abwasserbezug, die nicht bereits durch die Regelungen der AwSV abgedeckt werden, sowie das ggf. vorhandene Regenrückhaltebecken/Regenklärbecken regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, zu kontrollieren.Sofern ein angrenzendes Gewässer vorhanden ist, ist zusätzlich eine Prüfung auf optische Gewässerverunreinigung durchzuführen.3.2. Beprobung der Direkteinleitung von NiederschlagswasserSofern eine Direkteinleitung des ggf. behandelten Niederschlagwassers von Biogasanlagen bzw. von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten in ein Oberflächengewässer erfolgt, ist eine quartalsweise Untersuchung des Niederschlagswassers auf die folgenden Parameter durchzuführen:• CSB oder TOC*• pH-WertZusätzlich sind für den TOC Jahresfrachten zu bestimmen und gemäß Abschnitt 4 dieser Anlage zu dokumentieren.Werden hierbei TOC- oder CSB-Konzentrationen größer des Erlaubniswertes oder aber pH-Werte außerhalb des erlaubten Bereichs festgestellt, ist die zuständige Wasserbehörde zu informieren, sie entscheidet über das weitere Vorgehen.4. BetriebsberichtDer Betreiber hat die Kontrollen gemäß § 3 zu dokumentieren. Die Durchführung ist mit Datum schriftlich festzuhalten. Die Dokumentationen sind bis zur nächsten Sachverständigenprüfung gemäß AwSV, mindestens jedoch 5 Jahre, aufzubewahren.Darüber hinaus sind detaillierte Entwässerungs- und Leitungspläne zu erstellen und aktuell zu halten.

Anlage 5

Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen

Anlage 5 (zu § 1 Absatz 1)Öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen1. AnwendungsbereichÖffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.2. Durchführung der SelbstüberwachungZur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasserbehandlungs- und -rückhalteanlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen:• Generelle Sichtkontrolle der Anlagen und Einleitungsstellen in das Gewässer nach starken Regenereignissen zur Gefahrenabwehr. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen nach starken Regenereignissen ihre Funktion noch erfüllen. So können z.B. Folgeschäden durch Rück- oder Überstau vermieden werden, zu denen es kommen kann, wenn z.B. das Auslaufbauwerk / die Abflussöffnung /die Drosseleinrichtung durch Störstoffe verstopft.• Vierteljährliche Sichtkontrolle der Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion durch Hindernisse in den Strömungsbereichen durch Ablagerungen, durch Verstopfungen, durch Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsbauwerken auch die Überprüfung der Einleitungsstelle in das Gewässer. Böschungen von Erdbecken sind auf Schadnagerbefall und etwaige Böschungsrutschungen zu kontrollieren. Überprüfung eines ausreichenden Wasserstandes im Dauerstaubereich bei feststehenden Tauchwänden zur Sicherstellung derer Funktion.• Halbjährliche Funktionsprüfung der beweglichen Anlagenteile wie z.B. schwimmende Leichtflüssigkeitssperren und Schieber. Sie schließt die Kontrolle der Einstellungen von Sollabflüssen an Drosselorganen und Grenzschaltern mit ein.• Jährliche Zustandsprüfung der technischen Bauwerke. Die Überprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und deren Oberflächen. Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion von Einbauteilen wie z.B. Tauchwände sowie der Zustand und die Dichtigkeit von Fugen.• Bei Regenklärbecken mit Dauerstau oder anderen Regenwasserbehandlungsanlagen mit Schlammstapelraum ist alle zwei Jahre, sofern der Hersteller der Behandlungsanlagen keine häufigere Überprüfung vorschreibt, die Schlammspiegelhöhe zu ermitteln. Von der zweijährigen Ermittlung der Schlammspiegelhöhe kann abgewichen werden, wenn das für die Schlammabsetzung noch ausreichend zur Verfügung stehende Volumen auf andere Weise nachgewiesen wird.• Bei Regenrückhaltebecken ist jährlich das aktiv verfügbare Rückhaltevolumen (Volumen des Regenwasserrückhaltes für den Bemessungsfall) zu überprüfen. Das aktive verfügbare Rückhaltevolumen kann z.B. in Rückhaltebecken mit Dauerstau durch aufwachsendes Sediment (Inseln) aber auch durch Bewuchs (Pflanzen) reduziert sein. Sind Regenrückhaltebecken mit Absetzzonen für sedimentierbare Stoffe ausgestattet, so sind diese Beckenbereiche wie Regenklärbecken zu betrachten.3. Reinigung und WartungDie öffentlichen Regenwasseranlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.Regenbecken mit ausgelegten Absetzzonen für sedimentierbare Stoffe sind zu entschlammen, sobald der vorgesehene Stapelraum mit Schlamm gefüllt ist. Wird bei Regenklärbecken nach drei Messungen gemäß Nummer 2 (nach 6 Jahren) keine Zunahme des Schlammvolumens festgestellt, ist die Anlage hydraulisch zu überprüfen.Regenrückhaltebecken sind zu entschlammen, wenn das gemäß Nummer 2 überprüfte aktive Rückhaltevolumen nicht mehr dem erforderlichen Volumen des Regenwasserrückhaltes entspricht.Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.4. BetriebsberichtDie unter Nummer 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen, Überwachungen, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Analyseergebnisse von Schlammuntersuchungen und die Verwertung / Entsorgung des Schlammes sind ebenfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren.Die Nachweise der Entschlammung sind bis zur nächsten Entschlammung aufzubewahren.Der Betreiber hat der zuständigen unteren Wasserbehörde jährlich digital mit dem Produkt „SüVO-Betriebsbericht-online“ in der jeweils geltenden Fassung (einzusehen unter https://umweltanwendungen.schleswig-holstein.de/Suevo/sv_start.php) vorzulegen. Der Betriebsbericht enthält eine Bestätigung, dass die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der SüVO betrieben und unterhalten wird. Zusätzlich ist eine Abschätzung abzugeben, wann die Entschlammung der Anlage voraussichtlich erfolgen wird.

Eingangsformel SüVO

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.(3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind1. für Direkteinleitungen die unteren Wasserbehörden und2. für Indirekteinleitungen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 5 und des § 6 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2

Selbstüberwachung

§ 2 Selbstüberwachung(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:1. Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.(4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.

§ 3

Betriebstagebuch

§ 3 Betriebstagebuch(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage nach Anlage 1 Nr. 1, Anlage 3 Nr. 1, Anlage 4 Nr. 1 und Anlage 5 Nr. 1 dieser Verordnung hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung, einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen, sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Das Betriebstagebuch muss darüber hinaus die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Angaben enthalten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.(2) Das Betriebstagebuch ist mindestens halbjährlich der oder dem Gewässerschutzbeauftragten zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, ist das Betriebstagebuch von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen.(3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. Die zuständige untere Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.(4) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung aufzubewahren. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Fristen bleiben unberührt.

§ 4

Betriebsbericht

§ 4 Betriebsbericht(1) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage jährlich auf der Grundlage des Betriebstagebuches und anderer für die Auswertung relevanter Daten in einem Betriebsbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Der Betriebsbericht muss neben dem Namen und der Adresse der Betreiberin oder des Betreibers und des Standortes der Abwasseranlage mindestens die Ergebnisse der geforderten Angaben für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen dieser Verordnung enthalten. Mit aufzunehmen in den Betriebsbericht sind auch die Ergebnisse der Anforderungen, die in behördlichen Entscheidungen festgelegt wurden und über die Anforderungen an die Selbstüberwachung nach dieser Verordnung hinausgehen. Die Angaben für Abwasseranlagen nach Satz 2 und die Ergebnisse der Anforderungen nach Satz 3 können zu einem Gesamtbericht zusammengefasst werden. Zusätzliche Inhalte für die jeweiligen Betriebsberichte werden in den einzelnen Anlagen dieser Verordnung vorgegeben.(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasseranlage hat den Betriebsbericht jährlich bis spätestens zum 1. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde in der in den Anlagen dieser Verordnung geforderten Form zu übermitteln (§ 110 Absatz 2 Nummer 3 Landeswassergesetz). Äußert sich die zuständige untere Wasserbehörde nach Vorlage bis zum 01. Juli des Vorlagejahres nicht, gilt der Bericht als ordnungsgemäß geführt und termingerecht übermittelt. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.(3) Von der Vorlage- und Übermittlungspflicht nach Absatz 2 sind Indirekteinleiter ausgenommen.

§ 5

Mitteilungspflicht

§ 5 MitteilungspflichtDie Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen und Betriebszustände, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung eines Gewässers zu besorgen ist, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 AusnahmenDie zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nummer 15 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer Abwasseranlage1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung kein oder kein vollständiges Kanalinformationssystem vorweisen kann,2. die nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen nicht durchführt oder durchführen lässt,3. das Betriebstagebucha) entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,b) entgegen § 3 Absatz 2 nicht vorlegt und gegenzeichnen lässt,c) entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 nicht zur Einsichtnahme vorlegt oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,d) entgegen § 3 Absatz 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt, 4. die Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht aufbewahrt,5. den Betriebsberichta) entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,b) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht termingerecht übermittelt, 6. entgegen § 5 Störungen nicht unverzüglich mitteilt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwachungsverordnung vom 19. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 105), geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286)*), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.