Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - )SüVOVom 24. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 92
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser 1 AnwendungsbereichAbwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m3/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren - auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren - behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.2 Durchführung der Selbstüberwachung2.1ProbenahmeGrundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben, qualifizierten Stichproben und Zwei-Stunden-Mischproben ist auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme zu achten.Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.2.2DurchflussmessungBei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2.500 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2.500 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1.000 Einwohnerwerten kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen.Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.2.3Art und Umfang der SelbstüberwachungDie Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGW) ergibt.Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüVO sind zu beachten . Tabelle:Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (1 EW entspricht 60 g/d BSB5) Ort und Parameter der Untersuchung Größen-klasse 1a Größen-klasse 1b Größen-klasse 2 Größen-klasse 3 Größen-klasse 4a Größen-klasse 4b Größen-klasse 5 Anmerkungen 50 bis 250 EW 251 bis 1000 EW 1001 bis 5000 EW 5001 bis 10000 EW 10001 bis 30000 EW 30001 bis 100000 W über 100000 EW 1. Allgemein Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehandlungs- anlage wesentlichen Einrichtungen w w 3xw wt wt t t bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftern, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle m m m m m m m Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle 2. Zulauf Belebung/ Speicherbecken Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt)1) a a k k k k k bei Anlagen < 2.500 EW nur bei vorhandenen selbstschreibenden Messgeräten; im Übrigen 1 xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, N pH-Wert 6xa m w wt k k k Absetzbare Stoffe m´ m w w wt t t " bei Anlagen mit Vorklärung ersatzweise Schlammspiegelmessung in der Vorklärung CSB 2xa 4xa 6xa m 2xm 2xm w zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB BSB5 - - 6xa m 2xm 2xm w Pges. - - 4xa m 2xm 2xm W TNb2) - - 4xa m 2xm 2xm w 3. Biologische Stufe4) Temperatur 6xa m w k k k k Messung im Ablauf des Biologischen Reaktors Säurekapazität - - - w wt t t wenn pH-Wert im Ablauf der Anlage < 6,8 ist Sauerstoffgehalt 6xa m wt* k k k k entfällt bei natürlich belüfteten Teichen u. Bodenfiltern; * w bei belüfteten Abwasserteichen Schlammvolumen m m 3xw wt wt wt t entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammtrockensub- stanzgehalt 3xa m 2xm w 2xw 2xw wt entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern Schlammvolumenindex (errechnet) 3xa m 2xm w 2xw 2xw wt entfällt bei Tropf- und Tauchkörpern, Teichanlagen, Bodenfiltern mikroskopisches Schlammbild - - - 2xa m 2xm w analog Formblatt 1 Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft aus 06/98 Überschussschlamm- menge - - 3xw wt wt t t Einheit: m'; auch über Pumpdauer Höhe Schlammspiegel6) alle 5 a alle 5 a - alle 5 a alle 5 a - - - ur bei Abwasserteichanlagen, ei Absetzteichen ggf. häufiger N03-N oder Redoxpotenzial - - - m wt wt t am Ende der Denitrifikation, wenn Anlage entsprechend bemessen; entfällt bei simultaner Denitrifikation 4. Nachklärbecken5) Sichttiefe w w 3xw wt wt t t - entfällt bei kontinuierlicher Schlammspiegelmessung 5. Ablauf Anlage Abwasserdurchfluss1)(wenn keine Messung im Zulauf erfolgt) a a k k k k k siehe Ziffer 2. Abwasserdurchfluss absetzbare Stoffe 3xa m w* wt wt wt t * 6xa bei Klärteichanlagen und Bodenfiltern pH-Wert 6xa 6xa 3xw* wt wt t k *w bei Klärteichanlagen BSB5 1 xa 2xa 6xa 6xa w w 3xw CSB 3xa 6xa m m w w t abfiltrierbare Stoffe (AFS) - - m w w w t bei Anlagen mit Filtration Pges. - - 3xa w w t t o-P04-P w w w w w k k bei Fällungsanlagen NH4-N - - 4xa* w w k k *m bei N-Elimination NO2-N - - 4xa* w w w wt *m bei N-Elimination NO3-N - - 4xa* w w w wt *m bei N-Elimination Nges. anorg.3) 4xa w w w wt *m bei N-Elimination TNb2) - - 4xa 6xa m 2xm w 6. Schlamm 6.1 Schlammmasse MgTS a a a a a a a außer bei Klärteichanlagen 6.2 Faulbehälter bei beheizter Schlammfaulung Beschickungsmenge m3 - - - t t t t unterschieden nach eigenem Schlamm, Fremdschlamm, Fäkalschlamm, Co-Substraten Temperatur - - - k k k k bei beheizter Schlammfaulung Gasmenge - - - t t t t pH-Wert - - - w , w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung Säurekapazität bis pH 4,3 - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung C02 oder CH4-Gehalt im Faulgas (Vol %) - - - w w 2xw 2xw bei beheizter Schlammfaulung 6.3 Faulschlamm Trockensubstanzgehalt (%) - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Glührückstand der TS (%) - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Organische Säuren - - m m m m m bei beheizter Schlammfaulung Zeichenerklärung EW = Einwohnerwert k = kontinuierlich t = täglich wt = werktäglich w = wöchentlich 2xw = zweimal wöchentlich (im Abstand von 3 bis 4 Tagen) 3xw = dreimal wöchentlich (im Abstand von 1 bis 2 Tagen) m = monatlich 2xm = 14-tägig a = jährlich 2xa = alle sechs Monate 3xa = alle vier Monate 4xa = alle drei Monate 6xa = alle zwei Monate 3 BetriebsberichtDer jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den Abwasserbehandlungsanlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. Bezeichnung der Anlage,2. aufnehmendes Gewässer,3. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gemeinde, Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger),4. Angaben zur Art der Abwasserbehandlungsanlage,5. Konzentration der Parameter CSB, BSB5, NH4-N, NO3-N, Nges. anorg., TNb und Pges. im Zu- und Ablauf, soweit diese nach der Tabelle zu Nummer 2.3 zu untersuchen sind, mit den Überwachungswerten, arithmetischen Mittelwerten, Maximalwerten unter Angabe der Probenahmeart und der Anzahl der Proben,6. Ausbaugröße (EW), angeschlossene Einwohner (E) und angeschlossene Einwohnergleichwerte (EGW) der Abwasserbehandlungsanlage,7. Jahresabwassermenge, Jahresschmutzwassermenge, Fremd- und Regenwasserdurchfluss, Jahresfrachten der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe sowie Analyseverfahren und Bestimmungsgrenze für alle nach Tabelle zu Nummer 2.3 zu untersuchenden Messgrößen,8. Angaben zur Art der Klärschlammbehandlung, zu Klärschlammanfall und -verbleib sowie zum Klärgasanfall,9. ökonomische Angaben zur Kläranlage (tätige Personen, Investitionen, Werte),10.Nachweis der Prüfung von Durchflussmesseinrichtungen durch Fachkundige,11.Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten,12.Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch. Für die unter Ziffer 9 geforderten Angaben können die Daten des Vorjahres gemeldet werden.
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke, Regenwasseranlagen 1 Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke1.1 AnwendungsbereichÖffentliche Abwasserkanäle einschließlich der Schächte und Grundstückanschlusskanäle sowie andere technische Bauwerke (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Mischwasserentlastungsbauwerke, Einleitungsbauwerke in die Gewässer), im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Für öffentliche Regenwasseranlagen gilt Ziffer 2 dieser Anlage.1.2 Durchführung der SelbstüberwachungDie Selbstüberwachung von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen sowie einer Dichtheitsuntersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und deren Dokumentation.Die Inbetriebnahmeprüfung (Erstprüfung) hat nach DIN EN 1610 zu erfolgen.Die Prüfungen für Schmutz- und Mischwasserkanalisationen sind erstmalig innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, wenn keine Erstprüfung stattgefunden hat oder die letzte Wiederholungsprüfung älter als zehn Jahre ist.Davon ausgenommen sind die Grundstücksanschlusskanäle.Als Prüfverfahren sind sowohl die optische Inspektion als auch die Dichtheitsprüfung mit den Medien Luft und Wasser zulässig.Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Fällen andere Fristen festsetzen.Die Auswertung der optischen Untersuchung/Dichtheitsprüfung hat auf der Grundlage des DWA-Merkblattes M 149 „Zustandserfassung, -klassifizierung und -bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ (04/99) oder gleichwertiger Verfahren zu erfolgen.Die Selbstüberwachung von technischen Bauwerken der Kanalisation (wie z.B. Pumpwerke, Abschlagsbauwerke/Überläufe, Düker, Stauraumkanäle, Einleitungsbauwerke, Mischwasserentlastungsbauwerke in die Gewässer) ist wie folgt vorzunehmen:- Sichtkontrolle des Einlaufes, der Überläufe und des Ablaufes/des Einleitungsbauwerkes auf Ablagerungen und Verstopfungen monatlich.- Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, der Messgeräte und Drosseleinrichtungen monatlich. Für die Durchführung der Selbstüberwachung der technischen Bauwerke ist eine Anweisung zu erstellen und beim jeweiligen Bauwerk bzw. in der zuständigen Betriebsstelle aufzubewahren. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.1.3 Reinigung und WartungÖffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.Spezielle vom Hersteller vorgegebene Reinigungs- und Wartungsintervalle für maschinenbau- und elektrotechnische Anlagen sind zu beachten.Die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten am Kanalnetz sowie an den technischen Bauwerken sind zu dokumentieren.1.4 KanalkatasterAlle Informationen über die öffentlichen Kanalisationsanlagen sind in einem Kanalkataster in Anlehnung an das DWA-Merkblatt M 145 „Aufbau und Anwendung von Kanalinformationssystemen“ (11/00) oder gleichwertiger Verfahren zu erfassen. Aufzuführen sind auch die Sonderentwässerungsanlagen (wie z.B. Vakuum- und Druckentwässerung) sowie die Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation, die für das Kanalnetz und für die nachfolgende öffentliche Abwasserbehandlungsanlage relevant sind.Das Kataster ist erstmalig innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und fortzuschreiben.2 Öffentliche Regenwasseranlagen2.1 AnwendungsbereichÖffentliche Abwasseranlagen, die der Behandlung, Entlastung und Rückhaltung von Regenwasser im Trennsystem dienen (wie z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken, Regenüberläufe oder Regenversickerungseinrichtungen), im Folgenden öffentliche Regenwasseranlagen genannt, unterliegen der Selbstüberwachung nach dieser Anlage.2.2 Durchführung der SelbstüberwachungZur Selbstüberwachung von öffentlichen Regenwasseranlagen sind folgende Überprüfungen vorzunehmen:- Generelle Sichtkontrolle der Anlagen und Einleitungsstellen in das Gewässer nach starken Regenereignissen.- Monatliche Sichtkontrolle der Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion durch Hindernisse in den Strömungsbereichen durch Ablagerungen, durch Verstopfungen, durch Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsbauwerken auch die Überprüfung der Einleitungsstelle in das Gewässer.- Halbjährliche Funktionsprüfung der beweglichen Anlagenteile. Sie schließt die Kontrolle der Einstellungen von Sollabflüssen an Drosselorganen und Grenzschaltern mit ein.- Jährliche Zustandsprüfung der technischen Bauwerke. Die Überprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustands der Baukonstruktion und deren Oberflächen. Dazu gehört auch die Überprüfung des festen Sitzes von Einbauteilen wie z.B. Tauchwände sowie der Zustand und die Dichtigkeit von Fugen. 2.3 Reinigung und WartungDie öffentlichen Regenwasseranlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem funktionsfähigen Zustand zu halten. Die durchgeführten Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie die Überprüfungen sind zu dokumentieren.3 BetriebsberichtDer jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den öffentlichen Kanalisationsanlagen und den zugehörigen Bauwerken, sowie den öffentlichen Regenwasseranlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke1.1 Alter/Baujahr, Länge, Durchmesser und Werkstoff des Kanalnetzes unterteilt nach Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanal,1.2 Länge der im Berichtszeitraum überprüften Abschnitte der Kanalisation mit der Angabe in Prozent vom jeweiligen Gesamtkanalnetz und Ergebnis der Zuordnung in Zustandsklassen,1.3 Darstellung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Störfälle sind nach Art und Häufigkeit gesondert aufzuführen.2. Öffentliche Regenwasseranlagen2.1 Bezeichnung der Anlagen,2.2 Lage der Anlagen (z.B. Stationierung im Regenwasserkanal/der Regenwasserleitung; Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger),2.3 aufnehmendes Gewässer,2.4 Angaben zur Charakteristik und Größe des Einzugsgebietes, z.B. Bebauungsart: Wohngebiet/Gewerbegebiet; Lage: überwiegend flach/Hanglage; Befestigungsgrad der Fläche; angeschlossene Einwohner,2.5 Darstellung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Störfälle sind nach Art und Häufigkeit gesondert aufzuführen.
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1)Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen1 AnwendungsbereichIndustrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen im Wesentlichen Abwasser durch mechanisch-biologische und/oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage. Die Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage gilt nicht für gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) keiner Genehmigung nach § 33 Abs. 1LWGbedürfen oder für Einleitungen aus Abwasservorbehandlungsanlagen, die nach § 33 als genehmigt gelten und für die gesonderte landesrechtliche Regelungen bestehen. 2 Durchführung der Selbstüberwachung2.1 ProbenahmeAbwasserproben sind entsprechend den Vorgaben des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides zu entnehmen und die dort genannten Parameter zu bestimmen. Die Probenahme zur analytischen Abwasseruntersuchung sollte hinsichtlich des Zeitpunktes mit der jeweiligen Durchflussmessung korrespondieren, um Frachtermittlungen anstellen zu können. 2.2 DurchflussmessungDie Durchflussmessung hat durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen. Bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung ständig, auch an arbeitsfreien Tagen und Wochenenden, zu erfolgen. Das Betriebswasser ist möglichst getrennt vom häuslichen Abwasser zu fassen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall unter 10 m3/Tag kann die Abwassermenge durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Für alle anderen gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen kann die zuständige untere Wasserbehörde, bei Indirekteinleitern der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite auf Antrag zulassen, wenn dies als hinreichend genau anzusehen ist. Bei Chargenbetrieb kann die tägliche Abwassermenge durch die Erfassung von Anzahl und Größe der Chargen ermittelt werden. Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherzustellen. 2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung Die Anforderung an Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der Art der Abwasserbehandlung. Es ist jeweils zu unterscheiden zwischen: 1. mechanisch-biologischen Anlagen,2. chemisch-physikalischen Anlagen oder3. einer Kombination aus Nr. 1 und Nr. 2. Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1 erfolgt bei Vergleichbarkeit mit einer kommunalen Kläranlage in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach Anlage 1. Die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 richtet sich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheids. 3 BetriebsberichtDer jährlich anzufertigende Betriebsbericht zu den industriellen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen umfasst die Ergebnisse der Selbstüberwachung und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung der Anlage, 2. Angaben zur Lage der Einleitstelle (Gewässer bzw. öffentliche Abwasseranlage, Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger), 3. aufnehmendes Gewässer bzw. bei Indirekteinleitern der Name des öffentlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen, 4. Angaben zum Standort (Rechtswert/Hochwert nach Gauss/Krüger) und zur Art der Abwasserbehandlungsanlage, 5. soweit möglich, Zuordnung des Abwassers an den Einleitstellen nach den Anlagen der Abwasserverordnung, 6. zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Selbstüberwachung nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Zulassungsbescheides, 7. Darstellung der Belastung der Abwasserbehandlungsanlage und Dokumentation von Störungen, die eine Beeinträchtigung des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage zur Folge hatten, 8. Jahresschmutzwassermenge, maximale Tageswassermenge bei Anlagen mit kontinuierlicher Abwasserdurchflussmessung und Jahresfrachten der in das Gewässer bzw. die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Stoffe, 9. Nachweis der Prüfungen von Durchflussmesseinrichtungen durch Fachkundige, 10.Bestätigung der Dokumentation der Kontrollen, Messungen und Untersuchungen im Betriebstagebuch.
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-101Auf Grund der §§ 85 a Abs. 2 und 85 c des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278, ber. GVOBl. 2007 S. 15), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers. Die Selbstüberwachung richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen dieser Verordnung; sie sind Bestandteil dieser Verordnung. Überwachungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt. (3) Zuständig für die Überwachung der Selbstüberwachung und für die Entgegennahme des Betriebsberichts sind 1. für Direkteinleitungen die unteren Wasserbehörden und2. für Indirekteinleitungen die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 5 und des § 6 Satz 1 tritt bei Indirekteinleitungen anstelle der unteren Wasserbehörde der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht.
Selbstüberwachung
§ 2 Selbstüberwachung(1) Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat. (3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere: 1. Betriebs- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,2. Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch,4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen. (4) Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt. (5) Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden.
Betriebstagebuch
§ 3 Betriebstagebuch(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung, einschließlich der Betriebs- und Funktionskontrollen sowie der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Es ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Unterlagen, die den Untersuchungen oder Kontrollen zugrunde liegen, sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren. Außerdem sind Störungen zu vermerken, die eine Beeinträchtigung des Betriebs der Abwasseranlage oder nachteilige Veränderungen des Gewässers, in das das Abwasser nach Durchlaufen der Abwasseranlage eingeleitet wird, zur Folge hatten. Das Betriebstagebuch muss darüber hinaus die in den Anlagen dieser Verordnung genannten Angaben enthalten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt. (2) Das Betriebstagebuch ist mindestens vierteljährlich der oder dem Gewässerschutzbeauftragten zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, ist das Betriebstagebuch von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom vertretungsberechtigten Organ oder seinem Vertreter zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. (3) Das Betriebstagebuch ist der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, wenn damit die gleichwertige Erfassung gesichert ist. Die zuständige untere Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen. (4) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung aufzubewahren. Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Fristen bleiben unberührt.
Betriebsbericht
§ 4 Betriebsbericht(1) Die Ergebnisse der Selbstüberwachung sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage jährlich auf der Grundlage des Betriebstagebuches und anderer für die Auswertung relevanter Daten in einem Betriebsbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Der Betriebsbericht muss neben dem Namen und der Adresse der Betreiberin oder des Betreibers und des Standortes der Abwasseranlage mindestens die Ergebnisse der geforderten Angaben für die unterschiedlichen Abwasseranlagen nach den Anlagen dieser Verordnung enthalten. Mit aufzunehmen in den Betriebsbericht sind auch die Ergebnisse der Anforderungen, die in behördlichen Entscheidungen festgelegt wurden und über die Anforderungen an die Selbstüberwachung nach dieser Verordnung hinausgehen. Die Angaben für Abwasseranlagen nach Satz 2 und die Ergebnisse der Anforderungen nach Satz 3 können zu einem Gesamtbericht zusammengefasst werden. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasseranlage hat den Betriebsbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der zuständigen unteren Wasserbehörde zu übermitteln. Die zuständige untere Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.
Mitteilungspflicht
§ 5 MitteilungspflichtDie Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage hat Störungen, durch die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung eines Gewässers zu besorgen ist, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mitzuteilen.
Ausnahmen
§ 6 AusnahmenDie zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen dieser Verordnung im Einzelfall widerrufliche Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, oder für Betriebsstandorte, die in einem Standortverzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 9 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiberin oder Betreiber einer Abwasseranlage 1. die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen nicht durchführt oder durchführen lässt,2. das Betriebstagebucha) entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,b) entgegen § 3 Abs. 2 nicht vorlegt und gegenzeichnen lässt,c) entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht zur Einsichtnahme vorlegt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 die verlangten Durchschriften, elektronischen Datenträger oder Kopien der Eintragungen nicht überlässt,d) entgegen § 3 Abs. 4 nicht oder nicht lange genug aufbewahrt, 3. die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht aufbewahrt,4. den Betriebsberichta) entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung nicht führt,b) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht termingerecht übermittelt, 5. entgegen § 5 Störungen nicht unverzüglich mitteilt.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und von Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO) vom 4. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 77)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 48), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft.(3) Soweit auf Grund dieser Verordnung Änderungen an Abwasseranlagen oder deren Anlagenteile, insbesondere an Mess- und Kontrolleinrichtungen vorzunehmen sind, haben diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten zu erfolgen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.