Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) I.d.F.d.B. vom 13. November 1990
- Fundstelle:
- GVOBl. 1990 545
Rechtsbehelfe
§ 11a RechtsbehelfeVor Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich. Dies gilt auch für Verwaltungsakte der obersten Wasserbehörde.
Abgabepflicht
§ 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG)(1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.(2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024), auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
Festsetzen der Abgabe
§ 10 Festsetzen der Abgabe(1) Die Abwasserabgabe wird durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Sind Abgabepflichtige für mehrere Einleitungen von Niederschlagswasser oder mehrere Kleineinleitungen abgabepflichtig, soll die Festsetzung für alle Einleitungen einer Abgabenart (Niederschlagswasserabgabe oder Kleineinleiterabgabe) innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Festsetzungsbehörde zusammengefasst werden.(2) Die Bekanntgabe eines elektronischen Abgabenbescheides ist nur entsprechend § 110 Absatz 2b LVwG zulässig.(3) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten(1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde. Sie ist auch die nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), zuständige Verwaltungsbehörde.(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Abwasserabgabe zuständig.(3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 110 LWG, tätig geworden sind.
Abwälzung
§ 2 Abwälzung(zu § 9 AbwAG)Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
Abzug der Vorbelastung
§ 5 Abzug der Vorbelastung(zu § 4 Absatz 3 AbwAG)(1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
Verrechnung von Aufwendungen
§ 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG)(1) Die Verrechnung ist unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.(2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Aufwendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen.
Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung
§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG)(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung)1. für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr,2. für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr.Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen. Die Festsetzungsbehörde kann für bis zu vier Jahre von der Erklärungspflicht befreien, wenn zu erwarten ist, dass im Befreiungszeitraum die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit vorliegen.(2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
Abgabepflicht
§ 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG)(1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.(2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.
Festsetzen der Abgabe
§ 10 Festsetzen der Abgabe(1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt.(2) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
Anwendbare Vorschriften
§ 11 Anwendbare VorschriftenFür den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Absatz 4,2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die §§ 7 und 32,3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36,4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 40 bis 42, 44 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,5. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Absatz 1,6. über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und § 101 Absatz 1,7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,8. über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3 sowie § 153 Absatz 1 und 2,9. über die Steuerfestsetzung § 155 Absatz 3, § 162 Absatz 1, die §§ 163 bis 166, § 169 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3, § 170 Absatz 1, § 171 Absatz 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 sowie die §§ 173, 174, 191 und 192,10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2, die §§ 225 und 226 sowie die §§ 228 bis 232,11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239,12. über Säumniszuschläge § 240,13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248.
Abzug des Verwaltungsaufwandes
§ 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes (zu § 13 AbwAG)Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch die Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung.
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten(1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde.(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Abwasserabgabe zuständig.(3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 110 LWG, tätig geworden sind.
Datenverarbeitung
§ 14 DatenverarbeitungDie Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur1. Identifizierung der Abgabepflichtigen,2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höheerforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 9 Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 16 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Abwälzung
§ 2 Abwälzung(zu § 9 AbwAG)Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
Nachklärteiche
§ 3 Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG)Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
§ 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4 und 6 AbwAG)(1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben.(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.
Abzug der Vorbelastung
§ 5 Abzug der Vorbelastung(zu § 4 AbwAG)(1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
Verrechnung von Aufwendungen
§ 6 Verrechnung von Aufwendungen (zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG)(1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.(2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Aufwendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen.
Abgabe für Niederschlagswasser
§ 7 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Absatz 2 AbwAG)(1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass1. die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 51 LWG entspricht und2. die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden,wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlagswassereinleitung- aus einer Trennkanalisation und- aus einer Mischwasserkanalisation ohne Regenentlastungnicht erhoben,- aus einer Mischwasserkanalisation mit Regenentlastung um 90 Prozent ermäßigt.(2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen.(3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, dass sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AbwAG gilt entsprechend.(4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
Abgabe für Kleineinleitungen
§ 8 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.(3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, dass das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 2 WHG und § 45 Absatz 2 Satz 2 LWG sichergestellt ist.
Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung
§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (zu § 11 AbwAG)(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung)1. für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr,2. für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr.Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.(2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
Zuständigkeiten
§ 13 Zuständigkeiten (1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde. (2) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 85 b Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 85 a des Landeswassergesetzes, tätig geworden sind.
(zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht
§ 1 (zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 454) einer anderen Gemeinde, einem Kreis, einem Amt oder einem Zweckverband übertragen, so sind diese Körperschaften abgabepflichtig. (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Verordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage anstelle der Einleiter abgabepflichtig ist. § 2 gilt entsprechend.
(zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes
§ 12 (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes Der Verwaltungsaufwand, der dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften entsteht, ist aus dem Aufkommen der Abgabe zu decken. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung 1. die Erstattung des Verwaltungsaufwandes auf bestimmte Kostenarten zu beschränken, 2. zu regeln, wie dieser Verwaltungsaufwand ermittelt und nachgewiesen wird und wie sich der hierfür benötigte Deckungsbedarf auf das Land sowie auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt; dabei kann bis zur endgültigen Ermittlung des für ein Jahr benötigten Deckungsbedarfs zunächst ein Pauschalbetrag von der Zweckbindung ausgenommen werden.
(zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung
§ 7 (zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
Anwendbare Vorschriften
§ 11 Anwendbare Vorschriften (1) Für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes , soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird. (2) Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden: 1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - § 3 Abs. 3 , §§ 7 und 32 , 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 33 bis 37 , 42 , 44 bis 49 , 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 , 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - §§ 93 , 95 bis 99 und 101 bis 106 , 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - §§ 152 , 153 Abs. 1 und 2 , § 155 Abs. 2 und 3 , § 156 Abs. 2 , § 157 Abs. 2 , §§ 163 bis 166 , 169 (Absatz 2 Ziff. 1 findet keine Anwendung), 170 , 171 , 191 und 192 , 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - §§ 226 , 228 bis 232 , 234 Abs. 1 und 2 , §§ 235 , 236 , 237 Abs. 1, 2 und 4 , §§ 238 und 240 bis 248 .
Datenverarbeitung
§ 13a Datenverarbeitung Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur 1. Identifizierung der Abgabepflichtigen, 2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88 , 100 , 101 Wasserhaushaltsgesetz und §§ 83 und 85 sowie §§ 110 und 115 Landeswassergesetz erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten.
(zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht
§ 1 (zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 454) einer anderen Gemeinde, einem Kreis, einem Amt oder einem Zweckverband übertragen, so sind diese Körperschaften abgabepflichtig. (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung durch Verordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage anstelle der Einleiter abgabepflichtig ist. § 2 gilt entsprechend.
(zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes
§ 12 (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes Der Verwaltungsaufwand, der dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften entsteht, ist aus dem Aufkommen der Abgabe zu decken. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung wird ermächtigt, durch Verordnung 1. die Erstattung des Verwaltungsaufwandes auf bestimmte Kostenarten zu beschränken, 2. zu regeln, wie dieser Verwaltungsaufwand ermittelt und nachgewiesen wird und wie sich der hierfür benötigte Deckungsbedarf auf das Land sowie auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt; dabei kann bis zur endgültigen Ermittlung des für ein Jahr benötigten Deckungsbedarfs zunächst ein Pauschalbetrag von der Zweckbindung ausgenommen werden.
(zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung
§ 7 (zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
(zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht
§ 1 (zu § 9 AbwAG ) Abgabepflicht (1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. (2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 454) einer anderen Gemeinde, einem Kreis, einem Amt oder einem Zweckverband übertragen, so sind diese Körperschaften abgabepflichtig. (3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume durch Verordnung bestimmen, daß in einem festzulegenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flußkläranlage anstelle der Einleiter abgabepflichtig ist. § 2 gilt entsprechend.
Festsetzen der Abgabe
§ 10 Festsetzen der Abgabe (1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. (2) Ist die Abgabe aufgrund des Einleitungsbescheides zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Veranlagungsjahre entfallenden Abgaben insoweit im voraus für die Geltungsdauer des Einleitungsbescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt vorbehaltlich einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes , der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhaltung der nach § 9 Abs. 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen. (3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt. (4) Die Abgabe ist jeweils am 1. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Kann bis zum 10. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend.
Anwendbare Vorschriften
§ 11 Anwendbare Vorschriften (1) Für die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes, soweit in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird. (2) Für die Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden: 1. Aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - § 3 Abs. 3 , §§ 7 und 32 , 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - §§ 33 bis 37 , 42 , 44 bis 49 , 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 , 3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - §§ 93 , 95 bis 99 und 101 bis 106 , 4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - §§ 152 , 153 Abs. 1 und 2 , § 155 Abs. 2 und 3 , § 156 Abs. 2 , § 157 Abs. 2 , §§ 164 bis 166 , 169 (Absatz 2 Ziff. 1 findet keine Anwendung), 170 , 171 , 191 und 192 , 5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - §§ 226 , 228 bis 232 , 234 Abs. 1 und 2 , §§ 235 , 236 , 237 Abs. 1, 2 und 4 , §§ 238 und 240 bis 248 .
(zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes
§ 12 (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes Der Verwaltungsaufwand, der dem Land sowie den Kreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften entsteht, ist aus dem Aufkommen der Abgabe zu decken. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, durch Verordnung 1. die Erstattung des Verwaltungsaufwandes auf bestimmte Kostenarten zu beschränken, 2. zu regeln, wie dieser Verwaltungsaufwand ermittelt und nachgewiesen wird und wie sich der hierfür benötigte Deckungsbedarf auf das Land sowie auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt; dabei kann bis zur endgültigen Ermittlung des für ein Jahr benötigten Deckungsbedarfs zunächst ein Pauschalbetrag von der Zweckbindung ausgenommen werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 9 Abs. 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 15 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ), der Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes ) und des Eigentums ( Art. 14 des Grundgesetzes ) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(zu § 9 AbwAG ) Abwälzung
§ 2 (zu § 9 AbwAG ) Abwälzung Die Gemeinden oder die Körperschaften nach § 1 Abs. 2 können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern ( § 1 Abs. 1 ) zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50) Gebührenpflichtigen abwälzen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
(zu § 10 Abs. 4 AbwAG ) Aufrechnung
§ 2a (zu § 10 Abs. 4 AbwAG ) Aufrechnung (1) Ein Abgabepflichtiger kann die Aufrechnung erklären, sobald ihm zusätzliche Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes entstanden sind. Die Aufrechnung ist auch mit zusätzlichen Aufwendungen zulässig, die für andere als in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes bezeichnete Schadstoffe und Schadstoffgruppen eine über § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehende Minderung der Schadstoffracht erwarten lassen. (2) Der Abgabepflichtige kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes auch mit Aufwendungen aufrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet hat. Eine solche Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich bestätigt, daß er die diesen Leistungen entsprechenden Aufwendungen nicht selbst aufrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt. (3) Die Aufrechnung ist gegen die Abwasserabgabe für solche Einleitungen zulässig, deren Schadstoffracht durch die zu errichtende Abwasserbehandlungsanlage vermindert wird. (4) Die Aufrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der aufrechenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden. (5) Ist die Abwasserabgabe bereits vor der Aufrechnung entrichtet worden, so ist eine Aufrechnung bis zum Ende des auf die Entstehung der Aufwendungen folgenden Jahres nachträglich zulässig. (6) Ergibt die Nachprüfung, daß die Voraussetzungen für die Aufrechnung ganz oder teilweise nicht vorlagen oder daß keine über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Verminderung der Schadstofffracht eingetreten ist, ist die Abgabe insoweit nachzuerheben. Der Betrag ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG ) Nachklärteiche
§ 3 (zu § 3 Abs. 3 AbwAG ) Nachklärteiche Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 4 gestrichen
(zu §§ 4 AbwAG , 6 AbwAG ) Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
§ 5 (zu §§ 4 AbwAG , 6 AbwAG ) Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Meßeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes , für die Fischgiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben. (2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Meßergebnissen mitzuteilen.
§ 6 gestrichen
(zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung
§ 7 (zu § 4 AbwAG ) Abzug der Vorbelastung (1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll. (2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG ) Abgabe für Niederschlagswasser
§ 8 (zu § 7 Abs. 2 AbwAG ) Abgabe für Niederschlagswasser (1) Die Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994, wenn der Einleiter bis zu diesem Zeitpunkt nachweist, daß das Niederschlagswasser nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Nach dem 31. Dezember 1995 tritt Abgabefreiheit für den Zeitraum ein, für den der Einleiter nachweist, daß die Kanalisation und die Behandlung des Niederschlagswassers den in Betracht kommenden Regeln der Technik ( § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 b des Landeswassergesetzes) entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Der Einleiter hat die Nachweise bei begründetem Anlaß erneut zu führen. (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ohne Regenentlastungen ist abgabefrei, wenn die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden und die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht. Bei Mischkanalisationen mit Regenentlastungen ermäßigt sich die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser um 90 v.H., wenn die in der wasserrechtlichen Zulassung gestellten Anforderungen eingehalten werden, die Abwasseranlage nach den in Betracht kommenden Regeln der Technik gebaut und betrieben wird und der Abfluß aus einer Regenspende von mindestens 15 l je Sekunde und Hektar befestigter Fläche einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. (3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, daß sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Abwasserabgabengesetzes gilt entsprechend. (4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
§ 8 a (zu § 8 AbwAG ) Abgabe für Kleineinleitungen (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird. (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 31. März des Veranlagungsjahres auszugehen. (3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz sichergestellt ist.
(zu § 11 AbwAG ) Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung
§ 9 (zu § 11 AbwAG ) Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige auf Aufforderung der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zu machen (Abgabeerklärung). (2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.