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title: "AbgVerhaltRegl SH — Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/abgverhaltreglsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbgVerhaltReglSHrahmen"
updated: "2026-05-13T15:59:19+00:00"
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# AbgVerhaltRegl SH — Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 01.02.1995
*Fundstelle:* GVOBl. 1995, 63


### Eingangsformel AbgVerhaltRegl

Aufgrund des § 47 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992, S. 225) zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) hat sich der Schleswig-Holsteinische Landtag am 28. September 2018 Verhaltensregeln gegeben. Diese werden nachstehend bekannt gemacht:

### § 1 — Anzeigepflicht

§ 1 Anzeigepflicht(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen: 1. Geburtsort und -datum, Beruf;2. aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag regelmäßige Tätigkeiten. Dazu gehören die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit sowie Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung. (2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden einmaligen und regelmäßigen Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen: 1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung;3. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;4. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe, wenna) dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird oderb) aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest. (3) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die jährlichen Gesamteinkünfte aus den nach Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzugeben, wenn diese im Jahr den Betrag von 12.000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.(4) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Anzeige der Gesamteinkünfte nach Absatz 3 muss bis zum Ablauf des zweiten Quartals des folgenden Kalenderjahres erfolgen. (5) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen über Inhalt, Umfang und gegebenenfalls abweichende Zeitpunkte der Anzeigepflicht.

### § 10 — Inkrafttreten/Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten/AußerkrafttretenDiese Verhaltensregeln treten mit Wirkung vom 6. Juni 2017 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1995, S. 63)*), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 27. Juni 2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 590), außer Kraft.

### § 2 — Rechtsanwälte

§ 2 Rechtsanwälte(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn der Gegenstandswert einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (§ 1 Absatz 5) festgelegten Mindestbetrag übersteigt. (2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn der Gegenstandswert einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (§ 1 Absatz 5) festgelegten Mindestbetrag übersteigt. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 3 — Veröffentlichung

§ 3 VeröffentlichungDie Angaben zu § 1 Absatz 1 und 2 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Für die Angaben zu § 1 Absatz 3 werden aus den jährlichen Gesamteinkünften die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte errechnet, indem die jährlichen Gesamteinkünfte durch zwölf dividiert werden. Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte werden in folgender Staffelung ausgewiesen: Die Stufe 1 erfasst durchschnittliche monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 30.000 Euro zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Von der Veröffentlichung der in Satz 2 bis 5 genannten Angaben kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausnahmen zulassen.

### § 4 — Spenden

§ 4 Spenden(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. (2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. (3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen. (4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.(5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Landtages gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen. (6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden. Einer Anzeige und Aushändigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen (§ 1 Absatz 5) festgelegt wird. Besteht eine Anzeige- und Aushändigungspflicht, kann das Mitglied des Landtages beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse abzüglich des Betrages nach Satz 2 zu behalten. (7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung angezeigter und ausgehändigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

### § 5 — Hinweise auf Mitgliedschaft

§ 5 Hinweise auf MitgliedschaftHinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

### § 6 — Interessenverknüpfung im Ausschuss

§ 6 Interessenverknüpfung im AusschussEin Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat.

### § 7 — Rückfrage

§ 7 RückfrageIn Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

### § 8 — Verfahren

§ 8 Verfahren(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. (2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. (3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren. (4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat gegen das Mitglied des Landtages, das anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident macht die Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. (5) In Fällen des § 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen § 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Übergangsregelung

§ 9 ÜbergangsregelungAbweichend von § 1 Absatz 4 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen nach den Verhaltensregeln der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des ersten Quartals 2019 einzureichen. Für das Jahr 2017 sind anstelle der jährlichen Gesamteinkünfte nach § 1 Absatz 3 die Einkünfte aus den nach § 1 Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, wenn diese den Betrag von 7.000 Euro übersteigen, ab dem 1. Juni 2017 anzugeben.

### Eingangsformel AbgVerhaltRegl

Aufgrund des Artikels 2 der Änderung der Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 9. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 7) wird nachstehend der Wortlaut der Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verhaltensregeln vom 9. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 7). Bekanntmachung: I. Eine/Ein Abgeordnete(r) ist verpflichtet, der Präsidentin/dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner/ihrer Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:1. ihren/seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen Wechsels der Berufstätigkeit ihre/ seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit;2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Tätigkeiten, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden;3. Tätigkeiten und Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen; ausgenommen sind Tätigkeiten und Funktionen, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden;4. Vereinbarungen, nach denen der/dem Abgeordneten während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.II.Eine/Ein Abgeordnete(r) ist außerdem verpflichtet, der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten oder Vereinbarungen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen bzw. geschlossen werden, anzuzeigen:1. ihren/seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Landtag ruht oder soweit er von der Anzeige nach Nummer 1.1. abweicht.2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;3. Tätigkeiten und Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen;4. den Abschluß von Verträgen über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten; dies gilt nicht für ein Mitglied des Landtages, das einen beratenden Beruf angegeben hat, wenn der Abschluß der genannten Verträge zu den üblichen Tätigkeiten dieses beratenden Berufes gehört;5. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten;6. den Abschluß von Vereinbarungen, nach denen dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wirtschaftlicher Einfluß auf das Unternehmen begründet wird.III. Bei Tätigkeiten und Verträgen, die gemäß Nummern 1.2. bis 4. und 11.2. bis 6. anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überschritten wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Nummer 11.7. legt die Präsidentin/der Präsident fest. Die Festsetzung aller Mindestsätze soll sich an den Regelungen des Bundestages orientieren. Die Präsidentin/Der Präsident erläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie/er die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.IV. Tätigkeiten und Beteiligungen, die gemäß Nummern 1.1. bis 4. und 11.1. bis 3. und 5. bis 7. anzeigepflichtig sind, werden als Drucksache des Landtages veröffentlicht.V. Wirkt eine/ein Abgeordnete(r) in einem Ausschuß an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie/er selbst oder ein anderer, für den sie/er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat sie/er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuß hinzuweisen.VI.In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.VII.Die/Der Abgeordnete ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen bei der Präsidentin/dem Präsidenten über die Auslegung der Verhaltensregeln zu vergewissern.VIII.1. Abgeordnete, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin/dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin/dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.2. Abgeordnete, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin/dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin/dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.3. Die Nummern VIII.I. und VIII.2. gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesummittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.IX.Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Schweigepflichten geltend machen kann.X.1. Eine/Ein Abgeordnete(r) hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihr/ihm für ihre/seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.2. Eine Spende gemäß Nummer X.1., deren Wert in einem Kalenderjahr 10.000 DM übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin/dem Präsidenten anzuzeigen.3. Spenden gemäß Nummer X.1. sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin/desselben Spenders zusammen den Wert von 20.000 DM übersteigen und nicht - nach Weiterleitung - im Rechenschaftsbericht einer Partei nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, von der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache des Landtages zu veröffentlichen.4. Für Geldspenden gemäß Nummer X.1. an eine/einen Abgeordnete(n) findet § 25 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.5. Geldwerte Zuwendungen gemäß Nummer X.1. sind wie Geldspenden zu behandeln mit folgender Maßgabe:Geldwerte Zuwendungen aus Anlaß der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend der Nummer X.2. anzuzeigen und im Falle der Nummer X.3. zu veröffentlichen.6. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung rechtswidrig angenommener Spenden.XI.Eine/Ein Abgeordnete(r) darf für die Ausübung ihres/ seines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.XII.Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verlangt, einen gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf aufzuklären. Das Verlangen muss begründet werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören und das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mitzuteilen, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat, wenn die Überprüfung keinen Verstoß ergeben hat, auf Ersuchen der betroffenen Abgeordneten oder des betroffenen Abgeordneten dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen. Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten, werden diese Aufgaben durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der stärksten Oppositionsfraktion wahrgenommen. Ist diese oder dieser verhindert, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der stärksten Oppositionsfraktion nach den Vorschriften der Nummer XII. zu verfahren. Ist diese oder dieser verhindert, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen.

### Eingangsformel AbgVerhaltRegl

Aufgrund des Artikels 2 der Änderung der Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 9. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 7) wird nachstehend der Wortlaut der Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verhaltensregeln vom 9. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 7). Bekanntmachung: I. Eine/Ein Abgeordnete(r) ist verpflichtet, der Präsidentin/dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner/ihrer Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:1. ihren/seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen Wechsels der Berufstätigkeit ihre/ seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit;2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Tätigkeiten, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden;3. Tätigkeiten und Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen; ausgenommen sind Tätigkeiten und Funktionen, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden;4. Vereinbarungen, nach denen der/dem Abgeordneten während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.II.Eine/Ein Abgeordnete(r) ist außerdem verpflichtet, der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten oder Vereinbarungen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen bzw. geschlossen werden, anzuzeigen:1. ihren/seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Landtag ruht oder soweit er von der Anzeige nach Nummer 1.1. abweicht.2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;3. Tätigkeiten und Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen;4. den Abschluß von Verträgen über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten; dies gilt nicht für ein Mitglied des Landtages, das einen beratenden Beruf angegeben hat, wenn der Abschluß der genannten Verträge zu den üblichen Tätigkeiten dieses beratenden Berufes gehört;5. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten;6. den Abschluß von Vereinbarungen, nach denen dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wirtschaftlicher Einfluß auf das Unternehmen begründet wird.III. Bei Tätigkeiten und Verträgen, die gemäß Nummern 1.2. bis 4. und 11.2. bis 6. anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überschritten wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Nummer 11.7. legt die Präsidentin/der Präsident fest. Die Festsetzung aller Mindestsätze soll sich an den Regelungen des Bundestages orientieren. Die Präsidentin/Der Präsident erläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie/er die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.IV. Tätigkeiten und Beteiligungen, die gemäß Nummern 1.1. bis 4. und 11.1. bis 3. und 5. bis 7. anzeigepflichtig sind, werden als Drucksache des Landtages veröffentlicht.V. Wirkt eine/ein Abgeordnete(r) in einem Ausschuß an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie/er selbst oder ein anderer, für den sie/er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat sie/er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuß hinzuweisen.VI.In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.VII.Die/Der Abgeordnete ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen bei der Präsidentin/dem Präsidenten über die Auslegung der Verhaltensregeln zu vergewissern.VIII.1. Abgeordnete, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin/dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin/dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.2. Abgeordnete, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin/dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin/dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.3. Die Nummern VIII.I. und VIII.2. gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesummittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.IX.Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Schweigepflichten geltend machen kann.X.1. Eine/Ein Abgeordnete(r) hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihr/ihm für ihre/seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.2. Eine Spende gemäß Nummer X.1., deren Wert in einem Kalenderjahr 10.000 DM übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin/des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin/dem Präsidenten anzuzeigen.3. Spenden gemäß Nummer X.1. sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin/desselben Spenders zusammen den Wert von 20.000 DM übersteigen und nicht - nach Weiterleitung - im Rechenschaftsbericht einer Partei nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, von der Präsidentin/dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache des Landtages zu veröffentlichen.4. Für Geldspenden gemäß Nummer X.1. an eine/einen Abgeordnete(n) findet § 25 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.5. Geldwerte Zuwendungen gemäß Nummer X.1. sind wie Geldspenden zu behandeln mit folgender Maßgabe:Geldwerte Zuwendungen aus Anlaß der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend der Nummer X.2. anzuzeigen und im Falle der Nummer X.3. zu veröffentlichen.6. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung rechtswidrig angenommener Spenden.XI.Eine/Ein Abgeordnete(r) darf für die Ausübung ihres/ seines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.XII.Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verlangt, einen gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf aufzuklären. Das Verlangen muss begründet werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören und das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mitzuteilen, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat, wenn die Überprüfung keinen Verstoß ergeben hat, auf Ersuchen der betroffenen Abgeordneten oder des betroffenen Abgeordneten dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen. Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten, werden diese Aufgaben durch die 1. Vizepräsidentin oder den 1. Vizepräsidenten oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die 2. Vizepräsidentin oder den 2. Vizepräsidenten wahrgenommen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, hat die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsident - im Falle der Verhinderung die 2. Vizepräsidentin oder der 2. Vizepräsident - nach den Vorschriften der Nummer XII. zu verfahren.

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— Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbgVerhaltReglSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
