AbgHiKassAuflG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Auflösung der Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 24. August 1999

Ausfertigungsdatum:
24.08.1999
Fundstelle:
GVOBl. 1999 256
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die gemäß § 11 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1963 (GVOB. Schl.-H. 1964 S. 1), eingerichtete Hilfskasse der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages wird mit Ablauf der 14. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages aufgelöst.

§ 2

§ 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.