Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle Vom 4. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. 2001 411
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten sowie gemeinsam damit erfassten Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.
Bestimmung der zu nutzenden Beseitigungsanlagen
§ 2 Bestimmung der zu nutzenden Beseitigungsanlagen (1) Abfälle nach § 1 , die in Schleswig-Holstein anfallen, sind grundsätzlich in den hierfür zugelassenen Anlagen in Schleswig-Holstein zu entsorgen. (2) Der Entsorgungsträger kann seine Abfälle mit Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit außerhalb Schleswig-Holsteins entsorgen, wenn die Entsorgung in einer der am nächsten gelegenen Anlagen erfolgt und dabei Verfahren und Technologien eingesetzt werden, die den Schutz von Menschen und Umwelt unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 KrWG in hochwertiger Weise gewährleisten.
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die gemeinsam mit Abfällen aus Haushaltungen beseitigt werden können, mit Ausnahme von Bauabfällen. Die Verordnung gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die in eigenen Anlagen der Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle beseitigt werden.
Bestimmung der zu nutzenden Beseitigungsanlagen
§ 2 Bestimmung der zu nutzenden Beseitigungsanlagen (1) Abfälle nach § 1 Satz 1 , die in Schleswig-Holstein anfallen, sind grundsätzlich in den hierfür zugelassenen Anlagen in Schleswig-Holstein zu beseitigen. (2) Der Entsorgungsträger kann seine Abfälle mit Zustimmung der obersten Abfallentsorgungsbehörde außerhalb Schleswig-Holsteins beseitigen, wenn dies unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 6 LAbfWG genannten Grundsätze der umweltverträglichen und ortsnahen Beseitigung sowie der Entsorgungssicherheit zweckmäßig und geboten ist. (3) Die den Kreisen Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg zur Beseitigung überlassenen Abfälle nach § 1 Satz 1 sind ab dem 1. Juni 2005 in Anlagen des Abfallwirtschaftszentrums der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) und ihrer Tochtergesellschaften in Tornesch-Ahrenlohe zu entsorgen. Abfallmengen, die die dortigen Kapazitäten übersteigen, sind entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu beseitigen. (4) Die Beseitigung von nicht schleswig-holsteinischen Abfällen in schleswig-holsteinischen Anlagen ist vom Anlagenbetreiber halbjährlich der oberen Abfallentsorgungsbehörde anzuzeigen, sofern es sich um mehr als 5.000 Mg handelt.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein, Teilplan Siedlungsabfall vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. 196) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.