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title: "AGVO — Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 26. Juni 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/abdgymvsh2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbdGymVSH2023rahmen"
updated: "2026-05-13T15:58:35+00:00"
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# AGVO — Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 26. Juni 2023

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 26.06.2023
*Fundstelle:* NBl. MBWFK Schl.-H. 2023, 195


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 24 Absatz 4 AGVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/355ebbbf-03f3-4382-bb46-09d71a42a6e7-SHNBl2023+195+Anlage1.pdf

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 24 Absatz 5 AGVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/c81040cf-df18-4ae4-a6ec-1ea4c2571fa2-SHNBl2023+195+Anlage2.pdf

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 25 Absatz 3 Satz 2 AGVO)Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) auf der Grundlage von Ziffer 9 der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 07. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - E 2 180 Punkte Abiturdurchschnittsnote 900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 804 - 787 1,2 786 - 769 1,3 768 - 751 1,4 750 - 733 1,5 732 - 715 1,6 714 - 697 1,7 696 - 679 1,8 678 - 661 1,9 660 - 643 2,0 642 - 625 2,1 624 - 607 2,2 606 - 589 2,3 588 - 571 2,4 570 - 553 2,5 552 - 535 2,6 534 - 517 2,7 516 - 499 2,8 498 - 481 2,9 480 - 463 3,0 462 - 445 3,1 444 - 427 3,2 426 - 409 3,3 408 - 391 3,4 390 - 373 3,5 372 - 355 3,6 354 - 337 3,7 336 - 319 3,8 318 - 301 3,9 300 4,0

### Anlage 3.1

Anlage 3.1 (zu § 27 Absatz 3 AGVO)Bildung des Prüfergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1) nach Multiplikation5 Prüfungsfächer (Faktor 4) Ergebnis der mündlichen Prüfung Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0 0 1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 2 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 3 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 4 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 5 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 6 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 7 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 8 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 9 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 10 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 11 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 12 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 13 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 14 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57 15 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57 59 604 Prüfungsfächer (Faktor 5) Ergebnis der mündlichen Prüfung Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0 0 2 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 1 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 2 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 3 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 4 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 5 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 6 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 7 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 8 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 9 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 10 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 11 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 12 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 13 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 14 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72 15 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72 73 75

### Anlage 3.2

Anlage 3.2 (zu §§ 25 Absatz 3 Satz 3, § 26 Absatz 1 und 3, 27 Absatz 2 AGVO)Berechnung der GesamtqualifikationDie Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und die Leistungen der Abiturprüfung werden in ein Verhältnis 2:1 gesetzt. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I) maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.1Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase (Block I):Bei maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr werden bei einfacher Gewichtung von 24 Schulhalbjahresergebnissen maximal 24 x 15 = 360 Punkte erreicht. Damit in Block I 600 Punkte erreichbar sind, ist die Punktsumme mit dem Faktor 40/24 zu multiplizieren.Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I: EI = P ∙40 SDabei sind:E I = (Gesamt-)Ergebnis Block IP = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier SchulhalbjahrenS = Anzahl der SchulhalbjahresergebnisseEs wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung (Block II):Im Falle von vier Prüfungen werden die Ergebnisse jeder Prüfung fünffach, im Falle von fünf Prüfungen vierfach gewichtet. So ergibt sich für die Berechnung• bei vier Prüfungen:E II = 5xPF1 + 5xPF2 + 5xPF3 + 5xPF4• bei fünf Prüfungen:E II = 4xPF1 + 4xPF2 + 4xPF3 + 4xPF4 + 4xPF5Dabei sind:E II = (Gesamt-)Ergebnis Block IIPF = Erzielte Punkte in einer Prüfung.Bei nichtganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 oder 5 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet, das heißt, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.Berechnung des Gesamtergebnisses (E):E = E I + E II

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 30 Absatz 1 AGVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/4d9e961f-31ad-4581-839c-32bbf2ff755f-SHNBl2023+195+Anlage4.pdf

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 30 Absätze 2 und 4 AGVO)Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) auf der Grundlage von Ziffer 12 der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 07. Juli 1972 i. d. F. vom 16. März 2023Durchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2 - E 3 57 Punkte Durchschnittsnote 285 - 261 1,0 260 - 255 1,1 254 - 249 1,2 248 - 244 1,3 243 - 238 1,4 237 - 232 1,5 231 - 227 1,6 226 - 221 1,7 220 - 215 1,8 214 - 210 1,9 209 - 204 2,0 203 - 198 2,1 197 - 192 2,2 191 - 187 2,3 186 - 181 2,4 180 - 175 2,5 174 - 170 2,6 169 - 164 2,7 163 - 158 2,8 157 - 153 2,9 152 - 147 3,0 146 - 141 3,1 140 - 135 3,2 134 - 130 3,3 129 - 124 3,4 123 - 118 3,5 117 - 113 3,6 112 - 107 3,7 106 - 101 3,8 100 - 96 3,9 95 4,0Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote Berechnung: E = P ∙19 SDabei sind:E = (Gesamt-)ErgebnisP = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei SchulhalbjahrenS = Anzahl der SchulhalbjahresergebnisseEs wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

### Eingangsformel AGVO

Aufgrund des § 5 Absatz 5, des § 16 Absatz 4 und des § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156, 163), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Das Abendgymnasium ist eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang gliedert sich in eine Einführungsphase von einem Schuljahr und eine Qualifikationsphase von zwei Schuljahren. Er schließt mit der Abiturprüfung ab.(2) Lehrkräfte an Abendgymnasien sollen für die von ihnen unterrichteten Fächer die Befähigung für die Laufbahn der Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien besitzen oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen sein, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt ist.(3) Der Unterricht an Abendgymnasien wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Alters der Schülerinnen und Schüler nach den Fachanforderungen für die Oberstufe erteilt.(4) Die Dauer des Besuchs des Abendgymnasiums beträgt für die Schülerinnen und Schüler in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen. Schulbesuchszeiten vor Beginn der Berufstätigkeit werden auf diese Besuchsdauer nicht angerechnet.(5) Für den Unterricht im Abendgymnasium können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, soweit insbesondere1. der Unterrichtsanteil in Präsenz wesentlich überwiegt,2. dem Abendgymnasium die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,3. die Schülerinnen und Schüler über einen vollständigen Zugang zu den digitalen Lehr- und Lernformen verfügen und4. die Schülerinnen und Schüler dem Einsatz der digitalen Lehr- und Lernformen an der Stelle von Präsenzunterricht schriftlich zugestimmt haben.Das Abendgymnasium legt der Schulaufsichtsbehörde ein Unterrichtskonzept zu Satz 1 vor.

### § 10 — Meldung zum Abitur, Prüfungstermine und Vorgaben der Kultusministerkonferenz

§ 10 Meldung zum Abitur, Prüfungstermine und Vorgaben der Kultusministerkonferenz(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach § 9 Absatz 5 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht bereits eine Jahrgangsstufe der Oberstufe einmal wiederholt hat. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit.(2) Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.(3) Hat sich die Schülerin oder der Schüler für die Ablegung einer fünften Prüfung in Form einer besonderen Lernleistung entschieden, wird ein in dieser abzuhaltendes Kolloquium so durchgeführt, dass die Note mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfungen bekannt gegeben werden kann.(4) Alle Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung sollen am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen entscheiden, ob sie an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen geprüft werden wollen.

### § 11 — Abiturprüfungskommission

§ 11 Abiturprüfungskommission(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er beruft vier Lehrkräfte der Schule, darunter die Leiterin oder den Leiter des Abendgymnasiums, als weitere Mitglieder. Sie oder er bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder der Abiturprüfungskommission müssen Lehrkräfte des Lehramtes an Gymnasien oder Lehrkräfte des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen sein, die zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt sind. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Mitgliedschaft in der Abiturprüfungskommission einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht.(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann1. den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied der Abiturprüfungskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 ersetzt, oder2. der Abiturprüfungskommission als Mitglied beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 3 ersetzt.Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer vierten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied der Abiturprüfungskommission berufen.(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder bestellen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes.(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen.(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

### § 12 — Verfahren

§ 12 Verfahren(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, soweit nicht durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde für die Prüfung oder Teile der Prüfung eine zentrale Aufgabenstellung vorgesehen wird. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen der jeweiligen Fächer für die Oberstufe.(2) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 28 hingewiesen. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.(3) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht.(4) Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vier und höchstens fünf Zeitstunden. Die exakte Prüfungszeit regelt die Schulaufsichtsbehörde fachspezifisch durch Erlass. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, kann die Schulaufsichtsbehörde eine zusätzliche Auswahlzeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde darf die Prüfungszeit zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.(5) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können die Arbeiten auf digitalen Datenträgern gefertigt werden. Satz 3 findet entsprechende Anwendung; zusätzlich ist eine Sicherungskopie zu erstellen.

### § 13 — Bewertung

§ 13 Bewertung(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer des Prüfungsfaches (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er muss eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen sein, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt ist. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in dem Fach in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Übernahme der Prüfungsfunktion einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Prüfung für eine vorhandene Lerngruppe sonst nicht in zumutbarer Weise durchführbar ist, kann die Schule mit Genehmigung der Schulaufsicht eine andere fachkundige Lehrkraft mit der Übernahme der Prüfungsfunktion betrauen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten nach § 8 Absatz 2, die in Worten anzugeben ist. Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthografische Regeln oder bei schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthografie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft; sie oder er muss eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen sein, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt ist. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in dem Fach in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Übernahme der Prüfungsfunktion einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Prüfung für eine vorhandene Lerngruppe sonst nicht in zumutbarer Weise durchführbar ist, kann die Schule mit Genehmigung der Schulaufsicht eine andere fachkundige Lehrkraft mit der Übernahme der Prüfungsfunktion betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder andere wichtige Gründe es nahelegen.(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter und die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und neu festsetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Erlass fachbezogene Richtlinien für die Bewertung festlegen.(6) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen. Wenn kein Klassenverband besteht, nimmt die Fachlehrkraft des Profilfachs als Tutorin oder Tutor die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler wahr, sofern die Schule nicht eine andere Lehrkraft damit betraut.

### § 14 — Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen

§ 14 Sprechprüfung in den modernen Fremdsprachen(1) Ist eine moderne Fremdsprache als Kernfach oder Profilfach schriftliches Prüfungsfach, besteht nach Vorgabe der Schulaufsichtsbehörde die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Sprechprüfung).(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. § 12 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13 gelten entsprechend.(3) Die Sprechprüfung ist eine Partnerprüfung, an der zwei Prüflinge teilnehmen sollen. Sie dauert etwa 10 Minuten je Prüfling und wird von einem Fachausschuss bestehend aus der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer abgenommen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Nach jeder Sprechprüfung bewertet der Fachausschuss die erbrachte Prüfungsleistung. Kommen die Ausschussmitglieder nicht zu gemeinsamer Note und Punktwert, setzt die Prüferin oder der Prüfer das Ergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung der Argumente der Schriftführerin oder des Schriftführers fest. Für die Teilnahme und Anwesenheit Dritter an der Sprechprüfung gilt § 20 entsprechend.(5) Für das gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 in die Gesamtqualifikation einfließende Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung in der modernen Fremdsprache werden der schriftliche Teil mit 80 Prozent und die Sprechprüfung mit 20 Prozent gewichtet.(6) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, in welchen modernen Fremdsprachen eine Sprechprüfung stattfindet. Sie bestimmt die Prüfungstermine und erlässt weitere zentrale Vorgaben zur Prüfungsdurchführung und zu Prüfungsmaßstäben.

### § 15 — Ende der Unterrichtszeit, Zulassung

§ 15 Ende der Unterrichtszeit, Zulassung(1) Die Schulaufsichtsbehörde legt den Termin für das Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und den Termin für die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase fest.(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase sowie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung (§ 16 Absatz 1) prüft die Abiturprüfungskommission jeweils, ob die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 25 bis 27 erfüllen kann. Bei Schülerinnen und Schülern, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen. Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen können, werden zur Teilnahme an der weiteren Abiturprüfung zugelassen.

### § 16 — Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer

§ 16 Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungsfächer(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, jedoch frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird nicht als Unterrichtstag gezählt. Bewegliche Ferientage bleiben für die Frist nach Satz 1 unbeachtlich.(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer beziehungsweise die Tutorin oder den Tutor und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen.(3) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich.

### § 17 — Fachausschuss

§ 17 Fachausschuss(1) Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:1. eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,2. eine Prüferin oder ein Prüfer,3. eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses gemäß Satz 2 bestellen.(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte, an der Schule tätige Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt ist, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.(3) Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen sein, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt ist. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in dem Fach in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Übernahme der Prüfungsfunktion einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Prüfung für eine vorhandene Lerngruppe sonst nicht in zumutbarer Weise durchführbar ist, kann die Schule mit Genehmigung der Schulaufsicht eine andere fachkundige Lehrkraft mit der Übernahme der Prüfungsfunktion betrauen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.(4) Schriftführerin oder Schriftführer sind Lehrkräfte des Lehramtes an Gymnasien oder Lehrkräfte des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht und zur Prüfung in der Sekundarstufe II berechtigt sind. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission berufen. Auf Beschluss der Abiturprüfungskommission kann im begründeten Ausnahmefall auf die Berufung einer Fachbeisitzerin oder eines Fachbeisitzers verzichtet werden.(5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes. Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission.

### § 18 — Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 20 Minuten.(2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben, die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt und richten sich nach den Fachanforderungen der jeweiligen Fächer für die Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.(3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.(4) Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben in selbst gewählter Reihenfolge zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.(5) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sowie im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 3 die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass beide Aufgaben in angemessenem Umfang geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahelegt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen.

### § 19 — Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung(1) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 1 Satz 4 mit Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest.(3) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder auf deren oder dessen Vorschlag neue Aufgaben gestellt werden.

### § 2 — Aufnahme, Besuch

§ 2 Aufnahme, Besuch(1) In Abendgymnasien dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit1. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können,2. den Mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und3. mindestens 19 Jahre alt sind.Die Führung eines Familienhaushaltes, ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr (Freiwilligendienst), der freiwillige Wehrdienst, der Wehr- oder Ersatzdienst, der Bundesfreiwilligendienst oder der Entwicklungsdienst sowie eine bei der zuständigen Stelle gemeldete Arbeitslosigkeit werden auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet.(2) Die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.(3) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(4) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

### § 20 — Teilnahme und Anwesenheit Dritter an den mündlichen Prüfungen

§ 20 Teilnahme und Anwesenheit Dritter an den mündlichen Prüfungen(1) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen.(2) Bei der mündlichen Abiturprüfung können bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers sowie bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase anwesend sein, wenn der Prüfling eingewilligt hat und kein Ausschlussgrund nach § 81 des Landesverwaltungsgesetzes vorliegt.(3) Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch in den Beratungen über die Prüfungen anwesend sein.

### § 21 — Präsentationsprüfung

§ 21 Präsentationsprüfung(1) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe für die Präsentation so, dass sie oder er vier Schulwochen Zeit zur Bearbeitung hat. Die Präsentationsprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Spätestens zehn Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt.(3) Die Präsentationsprüfung gliedert sich in die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium. Die selbstständige Präsentation umfasst höchstens 10 Minuten, das Kolloquium mindestens 20 Minuten.(4) § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie § 20 finden entsprechende Anwendung.

### § 22 — Durchführung der besonderen Lernleistung

§ 22 Durchführung der besonderen Lernleistung(1) Eine besondere Lernleistung kann entweder als eine der Leistungen des Blocks I gemäß § 26 Absatz 1 oder als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 27 (Block II) ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der besonderen Lernleistung wird von einer Lehrkraft des Abendgymnasiums betreut. Die Arbeit ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Lässt sich die besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zuordnen, gilt sie gemäß § 9 Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 als Abiturprüfungsfach.(2) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.(3) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle besondere Lernleistung münden.

### § 23 — Bewertung der besonderen Lernleistung

§ 23 Bewertung der besonderen Lernleistung(1) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 bis 4 gebildet. Ihm gehört eine Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an. Diese Lehrkraft ist im Kolloquium Schriftführerin oder Schriftführer. Darüber hinaus kann dem Bewertungsausschuss die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine besondere Lernleistung mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.(2) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung statt. Es dauert 30 Minuten.(3) Die Bewertung der „besonderen Lernleistung“ ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt.(4) Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 28 Absatz 3 verfahren.

### § 24 — Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung

§ 24 Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Voraussetzungen der §§ 25 bis 27 erfüllt. Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.(2) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.(3) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß unterrichteten Fächer einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer unterrichteter Fächer außerhalb der Unterrichtspflicht. Die Bewertungen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in der Summe mindestens 10 Punkte erreicht wurden. Falls Latein- oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.(5) Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase ohne bestandene Hochschulreife die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. Die nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Schulhalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

### § 25 — Grundsätze der Ermittlung der Gesamtqualifikation

§ 25 Grundsätze der Ermittlung der Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen1. bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und2. der Abiturprüfung (Block II).(2) Die Leistungskriterien beider Blöcke müssen unabhängig voneinander erfüllt werden. Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.(3) Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II 300. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 3 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage 3.2.

### § 26 — Berechnung von Block I

§ 26 Berechnung von Block I(1) In Block I gehen 24 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine besondere Lernleistung sein (§ 22). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 3.2 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 20-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen.(2) In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren in den Abiturprüfungsfächern und in dem Kernfach, das nicht als Abiturprüfungsfach gewählt ist. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass darunter sich befinden1. zwei Ergebnisse aus einer Naturwissenschaft (Biologie, Chemie, Physik),2. zwei Ergebnisse aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Ergebnisse aus einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache auf grundlegendem Niveau müssen aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr stammen.(3) Die Gesamtpunktzahl in Block I errechnet sich aus der Formel in Anlage 3.2.(4) Um auf die Gesamtzahl von 24 Ergebnissen in Block I zu kommen, kann die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen.(5) Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.

### § 27 — Berechnung von Block II

§ 27 Berechnung von Block II(1) In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Absatz 3 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine besondere Lernleistung, wenn diese als Einzelergebnis gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Block I eingeht.(2) Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 3.2 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden.(3) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleistung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung gemäß der Anlage 3.1 im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Bei nicht ganzzahligen Werten wird auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet; das heißt, ab der Dezimalzahl 5 wird aufgerundet, darunter abgerundet.

### § 28 — Besondere Vorkommnisse

§ 28 Besondere Vorkommnisse(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.(2) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling1. nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat,2. Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, versäumt,3. die Aufgaben unbearbeitet zurückgibt,4. von der Prüfung nach Absatz 3 oder 4 ausgeschlossen wird.(3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort.(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

### § 29 — Niederschriften

§ 29 Niederschriften(1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind Niederschriften zu fertigen.(2) Den Niederschriften der Sprechprüfungen, mündlichen Prüfungen, Präsentationen und Kolloquien vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 19 Absatz 1 und 2 zu entnehmen sein.(3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.

### § 3 — Versetzung, Aufstieg, Rücktritt

§ 3 Versetzung, Aufstieg, Rücktritt(1) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Klassenkonferenz, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgen kann. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Qualifikationsphase versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung in die Qualifikationsphase beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Qualifikationsphase erfolgreich mitarbeiten kann.(2) In der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende eines Schuljahres auf eigenen Wunsch um ein Schuljahr zurücktreten. Ein Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Bei einem Rücktritt gelten die Ergebnisse des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden.

### § 30 — Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

§ 30 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife(1) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben, wenn sie die Schule ohne Erreichen der allgemeinen Hochschulreife verlassen. Ihnen wird auf Antrag ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Bei einer Wiederholung des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase gelten die Ergebnisse der Wiederholung. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs des Abendgymnasiums beansprucht werden.(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht hatte und in zehn Schulhalbjahresergebnissen unter Anwendung der Formel in Anlage 5 mindestens 95 Punkte erzielt hat. Darunter müssen1. mindestens vier Schulhalbjahresergebnisse aus Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau mit mindestens 20 Punkten der einfachen Wertung, davon mindestens zwei mit je fünf Punkten in einfacher Wertung, und2. insgesamt sechs Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je fünf Punkten in einfacher Wertung sein.(3) Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Schulhalbjahresergebnissen müssen jeweils zwei enthalten sein in:1. Deutsch und2. Mathematik und3. einer Fremdsprache und4. einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder5. einer Naturwissenschaft.Ein Schulhalbjahresergebnis muss aus dem Profilfach stammen.(4) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen werden eine Gesamtpunktzahl und eine Durchschnittsnote N nach Anlage 5 ermittelt; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.(5) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen.(6) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleibt der verpflichtende Unterricht nach den §§ 4 und 5 unberührt.(7) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.(8) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Fachanforderungen und Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.

### § 31 — Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife

§ 31 Berufsbezogener Teil der FachhochschulreifeDer berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder3. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr (Freiwilligendienst), den freiwilligen Wehrdienst, den Wehr- oder Ersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden. Diese Leistungen und Dienste können auch vor dem schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben worden sein und angerechnet werden.

### § 32 — Anlagen

§ 32 AnlagenDie Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 33 — Übergangsbestimmung

§ 33 ÜbergangsbestimmungFür Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/24 im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase befinden, gelten mit Ausnahme des § 1 Absatz 5 ausschließlich die Vorschriften der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 4. Juli 2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung am 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48, 49), in der am 30. Juli 2023 geltenden Fassung.

### § 34 — Inkrafttreten

§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2023 in Kraft.

### § 4 — Aufgabenfelder, Fächer und Anforderungsniveaus

§ 4 Aufgabenfelder, Fächer und Anforderungsniveaus(1) Folgende Fächer werden in der Einführungsphase verbindlich unterrichtet:1. die Kernfächer Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache und Mathematik zur Hinführung auf das erweiterte Anforderungsniveau in der Qualifikationsphase jeweils mindestens dreistündig;2. mindestens eines der Fächer Geographie, Wirtschaft/Politik, Geschichte oder Religion, ersatzweise Philosophie, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, jeweils zweistündig auf grundlegendem Niveau;3. mindestens eines der Fächer Biologie, Physik oder Chemie aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, jeweils zweistündig auf grundlegendem Niveau;4. eine weitere Fremdsprache aus dem sprachlich-ästhetischen Aufgabenfeld vierstündig auf grundlegendem Niveau und5. ein zusätzliches Profilfach aus den Fächern gemäß Nummer 1, 2 oder 3 mindestens vierstündig auf erhöhtem Niveau; das jeweils andere Fach aus diesem Aufgabenfeld wird, wenn ein Profilseminar unterrichtet wird, als Referenzfach für das Profilseminar unterrichtet.(2) Folgende Fächer werden in der Qualifikationsphase verbindlich unterrichtet:1. in vier Schulhalbjahren zwei Kernfächer auf erhöhtem Niveau jeweils mindestens fünfstündig und das dritte Kernfach auf grundlegendem Niveau mindestens dreistündig;2. in mindestens zwei Schulhalbjahren mindestens eines der Fächer Geographie, Wirtschaft/Politik, Geschichte oder Religion ersatzweise Philosophie aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, jeweils zweistündig auf grundlegendem Niveau;3. in mindestens zwei Schulhalbjahren mindestens eines der Fächer Biologie, Physik oder Chemie aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld, jeweils zweistündig auf grundlegendem Niveau;4. eine weitere Fremdsprache aus dem sprachlich-ästhetischen Aufgabenfeld vierstündig auf grundlegendem Niveau und5. ein zusätzliches Profilfach aus den Fächern gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mindestens fünfstündig auf erhöhtem Niveau; das jeweils andere Fach aus diesem Aufgabenfeld dient, wenn ein Profilseminar unterrichtet wird, als Referenzfach für das Profilseminar.(3) Die Schülerinnen und Schüler erhalten in mindestens zwei Schulhalbjahren der Oberstufe am Abendgymnasium Unterricht in Religion oder ersatzweise Philosophie.(4) Die Schülerinnen und Schüler wählen im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase zwei ihrer Kernfächer aus, die sie in der Qualifikationsphase gemäß Absatz 2 auf erhöhtem Niveau belegen. Das dritte Kernfach wird auf grundlegendem Niveau belegt. Ein Wechsel der Kernfachniveaus ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zulässig, soweit er schulorganisatorisch möglich ist. Das Abendgymnasium soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnen, freiwillig zusätzliche Fächer zu belegen, soweit es schulorganisatorisch möglich ist. Die Schülerinnen und Schüler haben über den Unterricht nach Absatz 1 und 2 hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Faches.(5) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 sowie Absatz 2 Nummer 4 kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen, wenn1. vor Eintritt in das Abendgymnasium eine zweite Fremdsprache mindestens vier Schulleistungsjahre erlernt wurde oder2. außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen und von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund des Nachweises oder durch Feststellungsprüfung anerkannt wurde oder3. die zweite Fremdsprache durch eine Anerkennungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes ersetzt wird.Die Prüfung zur Anerkennung gemäß Satz 1 Nummer 2 kann nur abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung gemäß § 9 Absatz 3 gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.(6) Im Unterricht auf erhöhtem Niveau wird ein vertieftes Verständnis vermittelt, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt. Im Unterricht auf grundlegendem Niveau werden diesem entsprechende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Fachs vermittelt.

### § 5 — Zusätzliche Fächer, Unterrichtsumfang und Deutsch als Zweitsprache

§ 5 Zusätzliche Fächer, Unterrichtsumfang und Deutsch als Zweitsprache(1) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Fächer in das Angebot aufnehmen.(2) Die Schule kann in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase den Unterricht aufstocken. Die Schule kann gemäß § 7 ein zusätzliches Fach unterrichten oder Unterricht durchführen, der die Profilseminare insbesondere in methodischer Hinsicht vorbereitet und unterstützt.(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Einführungsphase mindestens 20 und höchstens 28 Stunden Unterricht pro Woche erhalten. In der Qualifikationsphase sollen sie mindestens 24 und höchstens 28 Stunden Unterricht pro Woche erhalten. In allen vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen dabei zusammen mindestens 26 Einzelergebnisse erzielt werden.(4) Wird die Unterrichtspflicht nach Vorgabe von § 4 Absatz 5 erfüllt, ist die Wahl des sprachlichen Profils für diese Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen. Statt der zweiten Fremdsprache erhalten sie in diesem Fall nach Möglichkeit vier Stunden Unterricht im Fach „Deutsch als Zweitsprache“.(5) Das gesamte Unterrichtsangebot richtet sich nach den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule.

### § 6 — Profile

§ 6 Profile(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet grundsätzlich mindestens ein sprachliches oder ein MINT-Profil ein; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schule kann zusätzlich ein gesellschaftswissenschaftliches Profil anbieten. Die Einrichtung eines MINT-Profils mit dem Profilfach Informatik kann durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die dafür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen.(2) Das Profil umfasst ein Profilfach gemäß Satz 4 und ein Profilseminar gemäß Satz 5 bis 7. An die Stelle des Profilseminars kann gemäß § 7 ein zusätzliches Fach treten. Das Profil hat eine thematische Ausrichtung, die von der Schule im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze festgelegt wird. Im Rahmen der thematischen Ausrichtung wird im MINT-Profil eine Naturwissenschaft oder Informatik, im gesellschaftswissenschaftlichen Profil ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Profilfach geführt. Zu jedem Profil kann im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein Profilseminar eingerichtet werden. In dem Profilseminar werden fachübergreifende und Fächer verbindende Themen des Profils erkundet und in Projekten vertieft. Dabei sind unterschiedliche Arbeitsformen sowie Verfahren der Dokumentation, Präsentation und Erörterung von Ergebnissen anzuwenden, um die allgemeine Studierfähigkeit und die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern.(3) Mit der Aufnahme in die Schule wählen die Schülerinnen und Schüler ein Profil aus dem Angebot der Schule. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil besteht nicht. Ein Wechsel des Profils kann zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase und am Ende der Einführungsphase zugelassen werden, wenn er schulorganisatorisch möglich ist und das neue Profilfach als Unterrichtsfach am Abendgymnasium zuvor durchgängig belegt war.

### § 7 — Alternative Gestaltung der Profile durch ein zusätzliches Fach

§ 7 Alternative Gestaltung der Profile durch ein zusätzliches Fach(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 5 kann die Schule statt des Profilseminars ein Fach auf grundlegendem Niveau unterrichten, das für die thematische Ausrichtung des Profils von besonderer Relevanz ist und demselben Aufgabenfeld wie das Profilfach angehört. Die Belegpflicht der Schülerinnen und Schüler in dem Aufgabenfeld dieses zusätzlichen Fachs erhöht sich im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase entsprechend. Im Falle einer Entscheidung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 wird dieses zusätzliche Fach nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet. Die Schule kann festlegen, dass dieses Fach auch in der Einführungsphase belegt werden muss; dabei kann die Stündigkeit verringert sein. Die Entscheidung der Schule, in einem Profil das Profilseminar durch ein Fach zu ersetzen, muss vor der Wahl gemäß § 6 Absatz 3 getroffen werden. Sie ist für den dreijährigen Oberstufendurchgang verbindlich.(2) Voraussetzungen dafür, das Profilseminar durch ein zusätzliches Fach zu ersetzen, sind1. ein innerschulisches Konzept, das für jedes Schulhalbjahr verbindlich die Fächer festlegt, in denen fächerübergreifende und Fächer verbindende Themen des Profils betrachtet und vertieft werden, um die allgemeine Studierfähigkeit und die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern, und2. die regelmäßige Einrichtung des Profils an der Schule, sofern es sich um das MINT-Profil handelt.Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchulG.

### § 8 — Leistungsbewertung

§ 8 Leistungsbewertung(1) Jede Schülerin oder jeder Schüler erhält in der Oberstufe für jedes Schulhalbjahr ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Am Ende der Einführungsphase wird eine Ganzjahresnote erteilt.(2) Die Bewertungen werden in Ziffern sowohl der sechsstufigen als auch der sechzehnstufigen Notenskala angegeben. Es werden je nach Notentendenz vergeben bei der Note „sehr gut“ (1) 15/14/13 Punkte, Note „gut“ (2) 12/11/10 Punkte, Note „befriedigend“ (3) 9/8/7 Punkte, Note „ausreichend“ (4) 6/5/4 Punkte, Note „mangelhaft“ (5) 3/2/1 Punkte, Note „ungenügend“ (6) 0 Punkte.(3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 4, wobei die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag geben. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über die Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.(4) In allen Fächern wird in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach angefertigt. In den mindestens vierstündigen Fächern wird zusätzlich eine zweite Klassenarbeit angefertigt oder eine andere gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen. Gleichwertige Leistungen können sein:1. schriftliche Hausarbeiten;2. Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich;3. Referate oder andere Präsentationen.Im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird in allen Fächern eine Klassenarbeit angefertigt oder eine gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen vorgenommen.(5) Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. Besondere Lernleistungen können sein, soweit sie nicht anderweitig eingebracht worden sind:1. eine wissenschaftspropädeutische schriftliche Ausarbeitung,2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können.Eine solche besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.

### § 9 — Abiturprüfung

§ 9 Abiturprüfung(1) Den Abschluss des Bildungsganges im Abendgymnasium bildet die Abiturprüfung. Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.(2) Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.(3) Die Abiturprüfung besteht aus vier oder fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei Prüfungen schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau und eine Prüfung oder zwei Prüfungen mündlich auf grundlegendem Niveau abgelegt. Die vierte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als Präsentationsprüfung abgelegt werden. Die Schülerin oder der Schüler kann wählen, ob sie oder er zusätzlich eine fünfte Prüfung ablegt. Die fünfte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als besondere Lernleistung erfolgen. Abiturprüfungsfächer können alle Fächer sein, für die Abiturprüfungsanforderungen in Schleswig-Holstein bestehen.(4) Am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll, und meldet sich für diese an. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerin oder der Schüler hat die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie oder er die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler entscheidet über die Form der vierten Prüfung und darüber, ob und in welcher Form eine zusätzliche fünfte Prüfung abgelegt wird. Die Schülerin oder der Schüler hat ihre oder seine Wahl gemäß Satz 1 an folgenden Vorgaben auszurichten:1. erstes und zweites schriftliches Abiturprüfungsfach sind die beiden auf erhöhtem Niveau belegten Kernfächer (Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik);2. drittes schriftliches Abiturprüfungsfach ist das Profilfach;3. aus jedem Aufgabenfeld ist mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach zu wählen;4. die ausgewählten Fächer wurden durchgängig in der Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichtet.(5) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 26 festgesetzten Bedingungen erfüllt.

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— Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) Vom 26. Juni 2023
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AbdGymVSH2023rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
