ABAErmÜV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen Vom 5. Mai 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1956 111
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen nach Maßgabe des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu erlassen.

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen nach Maßgabe des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu erlassen.

Eingangsformel ABAErmÜV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGB. I S. 225) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen nach Maßgabe des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu erlassen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.