Landesverordnung über amtsgerichtliche Zweigstellen Vom 13. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 235
Aufgrund des § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), BS 300-1, wird verordnet:
§ 1(1) Für die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz mit Sitz in Bad Bergzabern. (2) Die Zweigstelle ist für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Verwaltungssachen zuständig.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.