ZentrAdopHEStVtrG RP · Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 10. April 2003

Ausfertigungsdatum:
10.04.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 51
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZentrAdopHEStVtrG

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 22. November 2002 in Mainz und am 29. November 2002 in Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Hessen über die Errichtung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel

Artikel 1(1) Das Land Rheinland-Pfalz und das Land Hessen errichten eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die gemeinsame zentrale Adoptionsstelle wird im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz eingerichtet; sie führt die Bezeichnung „Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen“.(3) Für die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland- Pfalz und Hessen gilt das Recht des Landes Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

Artikel

Artikel 2(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erfüllt die Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch Bundesrecht, insbesondere durch das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) und das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950 -2953 -) in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind. (2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland- Pfalz und Hessen nimmt in diesem Zusammenhang insbesondere auch folgende Aufgaben wahr: 1. Entwicklung von Empfehlungen für die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstellen und für die adoptionsbezogenen Aufgaben der Jugendämter,2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen, der Auslandsvermittlungsstellen und der freien Träger und3. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Durchführung von Seminaren für Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber im Hinblick auf Auslandsadoptionen. (3) Das für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes Hessen stellt sicher, dass die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen die ihr obliegenden Aufgaben in Hessen sachgerecht wahrnehmen kann und unterstützt sie bei der Aufgabenerfüllung.

Artikel

Artikel 3(1) Die für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen stimmen sich über die die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen betreffenden grundsätzlichen Fragen ab. Sie regeln die Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung sowie die wesentlichen Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen in einer Vereinbarung. (2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erstattet den für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen im vorangegangenen Kalenderjahr. (3) Das für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz führt im Rahmen seiner Fachaufsicht über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch die Fachaufsicht über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen. Grundsätzliche Fragen, die auch das Land Hessen betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des Landes Hessen entschieden. Insbesondere ist bei Fragen der Personalauswahl eine Beteiligung des für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministeriums des Landes Hessen zu gewährleisten.

Artikel

Artikel 4(1) Das Land Rheinland-Pfalz schafft die für die Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erforderlichen personellen, organisatorischen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen. Von den durch den laufenden Betrieb und die Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen den beiden Ländern entstehenden Gesamtkosten trägt das Land Rheinland-Pfalz einen Anteil in Höhe von 40 vom Hundert und das Land Hessen einen Anteil in Höhe von 60 vom Hundert. Die von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erzielten Einnahmen sind bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen. Versorgungsbezüge und Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Hinterbliebene werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt; § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Im Rahmen der Gesamtkosten wird ein pauschaler Zuschlag für die Versorgung in Höhe von 30 vom Hundert der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, auch soweit diese abgeordnet sind, berücksichtigt. Die Einzelheiten der Abrechnung werden in einer Vereinbarung geregelt. (2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen erhebt Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des § 9 c Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung.

Artikel

Artikel 5(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des jeweils anderen Landes zu erklären. (2) Im Falle einer Kündigung bleibt das Land Hessen zur anteiligen Kostentragung nach Artikel 4 verpflichtet, bis die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen endgültig aufgelöst ist und alle sie betreffenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. (3) Im Falle der Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ist das Land Hessen verpflichtet, von den Beschäftigten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen einen Anteil in Höhe von 60 vom Hundert zu übernehmen. Soweit die Beschäftigten von dem Land Hessen übernommen werden, sind die Stellen in Abgang zu stellen; soweit das Land Hessen seinen Anteil an den Beschäftigten nicht übernimmt, sind die Stellen mit einem kw-Vermerk zu versehen. Die dem Land Rheinland-Pfalz durch die Weiterbeschäftigung der vom Land Hessen zu übernehmenden Beschäftigten entstehenden Kosten einschließlich des Zuschlags für die Versorgung erstattet das Land Hessen bis zum Wegfall der Stelle, längstens für die Dauer von drei Jahren nach Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen, in vollem Umfang. (4) Im Falle der Auflösung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen stimmen sich die für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen über die Verteilung der von der Auflösung betroffenen Ausstattungsgegenstände ab.

Artikel

Artikel 6(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Das für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz teilt dem für das Adoptionsvermittlungsrecht zuständigen Ministerium des Landes Hessen nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags mit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.