Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2014
- Fundstelle:
- GVBl. 2014, 279
AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Verwaltungsgebühren 1.1 Verleihung eines Grades nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 5 des Hochschulgesetzes (HochSchG) 60,00 bis 120,00 1.2 Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen mit Ausnahme der Zeugnisse von Austauschstudierenden 25,00 bis 115,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2 Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. 1.3 Promotion 170,00 1.4 Ausstellung eines Studierendenausweises als Chipkarte 8,00 bis 44,00 1.5 Ausstellung von Park- und Zufahrtsberechtigungskarten 3,00 bis 17,00 1.6 Zweitausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Ähnlichem 1.6.1 Studienbücher 22,00 bis 44,00 1.6.2 Studierendenausweis 8,00 bis 34,00 1.6.3 Studierendenausweis als Chipkarte 18,00 36,00 1.6.4 Gasthörerschein 6,00 1.6.5 Zeugnisse aufgrund von Rekonstruktionen 24,00 bis 71,00 1.6.6 Jede sonstige Amtshandlung 5,00 bis 34,00 1.7 Zugangsberechtigungen im Hochschulbereich 1.7.1 Zugangsberechtigungen zur Nutzung von Onlinediensten 5,00 bis 30,00 1.7.2 Jede sonstige Amtshandlung 5,00 bis 34,00 1.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von dem Erfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Landesmediengesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431, BS 225-1) in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich um wissenschaftliche Druckwerke handelt 25,00 bis 260,00 1.9 Aufhebung der Einschreibung und Rückerstattung des Semesterbeitrags bei Neueinschreibungen (Studienplatzverzicht) 1.9.1 Zulassungsfreier Studiengang 25,00 1.9.2 Zulassungsbeschränkter Studiengang 45,00 1.10 Gebühr für verspätete Rückmeldung Studierender 25,00 1.11 Ausstellen von studienbezogenen Nachweisen und Bescheinigungen sowie Anfertigen zusätzlicher Kopien von Zeugnissen, Urkunden und Dokumenten (Diploma Supplement, Transcript of Records etc.) 6,00 bis 30,00 1.12 Amtshandlungen nach § 117 HochSchG 1.12.1 Staatliche Anerkennung gemäß § 117 Abs. 2 HochSchG 1000,00 bis 15000,00 1.12.2 Widerruf der staatlichen Anerkennung gemäß § 117 Abs. 7 Satz 3 HochSchG 1000,00 bis 10000,00 1.12.3 Genehmigung oder Untersagung der Führung einer Bezeichnung gemäß § 117 Abs. 9 Satz 1 oder Satz 3 800,00 bis 1000,00 1.12.4 Verleihung des Promotionsrechts oder Habilitationsrechts gemäß § 117 Abs. 3 HochSchG 800,00 bis 1500,00 1.13 Amtshandlungen nach § 118 HochSchG 1.13.1 Genehmigung der Errichtung und der Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Studienbetriebs einer Niederlassung gemäß § 118 Abs. 2 HochSchG 1000,00 bis 15000,00 1.13.2 Genehmigung der Aufnahme oder einer wesentlichen Änderung des Studienbetriebs einer nicht hochschulischen Bildungseinrichtung gemäß § 118 Abs. 3 HochSchG 1000,00 bis 15000,00 1.14 Genehmigung der Grundordnung einer nicht staatlichen Hochschule gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HochSchG 800,00 bis 1500,00 1.15 Amtshandlungen nach § 120 HochSchG 1.15.1 Erteilung der Lehrerlaubnis an hauptberuflich Lehrende oder deren Versagung gemäß § 120 Abs. 1 HochSchG 250,00 bis 500,00 1.15.2 Zustimmung zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 und 2 HochSchG 100,00 1.15.3 Gestattung der Führung einer Berufszeichnung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 HochSchG 100,00 1.15.4 Zustimmung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 120 Abs. 3 HochSchG 250,00 bis 500,00 1.15.5 Zustimmung zur Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 HochSchG 100,00 2 Benutzungsgebühren 2.1 Amtliche Material- und sonstige Prüfungen 2.1.1 Metallkundliche Untersuchungen 17,00 bis 1710,00 2.1.2 Spektrochemische Untersuchungen 13,00 bis 860,00 2.1.3 Mechanisch-technologische Untersuchungen 17,00 Bis 1880,00 2.1.4 Schweißtechnische Prüfungen 17,00 bis 2150,00 2.1.5 Chemischtechnische Untersuchungen (einschließlich bauchemischer Untersuchungen) 25,00 bis 1280,00 2.1.6 Korrosionsprüfungen und Prüfungen auf Korrosionsschutz 17,00 bis 1280,00 2.1.7 Baustoffe und Baukonstruktionen 2.1.7.1 Prüfungen an künstlichen und natürlichen Steinen, Bindemitteln, Beton und Betonwaren, Mörtel und Putz sowie Tragfähigkeit von Baukonstruktionen 17,00 bis 2400,00 2.1.7.2 Schalltechnische Prüfungen 17,00 bis 1280,00 2.1.7.3 Bodenphysikalische Prüfungen 13,00 bis 1280,00 2.1.7.4 Bauphysikalische Prüfungen in Wärme und Feuchtigkeitsschutz 9,50 bis 3850,00 2.1.7.5 Prüfung bituminöser Baustoffe und -konstruktionen 9,50 bis 1280,00 2.1.8 Holz und Holzkonstruktionen 9,50 bis 1280,00 2.1.9 Organische Stoffe, Faserstoffe, Kautschukerzeugnisse 9,50 bis 345,00 2.1.10 Kunststoffe 17,00 bis 860,00 2.1.11 Fußbodenbeläge 17,00 bis 430,00 2.1.12 Abstrichstoffe 17,00 bis 860,00 2.1.13 Textilien und Textilhilfsmittel 9,50 bis 690,00 2.1.14 Erdöl- und Kohleerzeugnisse 17,00 bis 860,00 2.1.15 Technische Gase, Stäube, explosive, feuergefährliche, leicht entzündliche und selbstzündende Stoffe 43,00 bis 1880,00 2.1.16 Zerstörungsfreie Materialprüfung 43,00 bis 2150,00 2.1.17 Messwesen für die Materialprüfung, allgemeine Messaufgaben 9,50 bis 9400,00 2.1.18 Untersuchungen von Werkstoffprüfmaschinen 130,00 bis 1710,00 2.1.19 Rheologie (Fließkunde) 25,00 bis 1710,00 2.1.20 Angewandte Farbforschung 17,00 bis 860,00 2.1.21 Keramische Roh- und Werkstoffe 9,50 bis 520,00 2.1.22 Staubuntersuchungen im Labor 9,50 bis 1710,00 2.1.23 Staubmessungen 9,50 bis 8560,00 2.1.24 Laboruntersuchungen an Entstaubern 9,50 bis 1710,00 2.1.25 Sonstige Prüfungen 9,50 bis 8560,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.11. Soweit die Material- und sonstigen Prüfungen Leistungen erfordern, die über den von den Rahmengebühren erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, sind die Gebühren entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 300 v. H. der jeweils vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen.2. Neben den Gebühren ist die nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes geschuldete Umsatzsteuer gesondert zu erheben. 2.2 Benutzung wissenschaftlicher Bibliotheken der Hochschulen 2.2.1 Leihverkehr 2.2.1.1 Beanspruchung des nationalen Leihverkehrs 3,00 bis 9,50 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 Für begünstigte Nutzerinnen und Nutzer (Studierende; Personen, die einen Dienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Wehrpflichtgesetz oder im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; Schülerinnen und Schüler; Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50; Personen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten; Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre) ist die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. 2.2.1.2 Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs 4,80 bis 48,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.1.21. Die Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 gilt entsprechend.2. Soweit die Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 300 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. 2.2.2 Sonstige bibliothekarische Lieferdienste 3,00 bis 18,00 2.2.3 Vervielfältigungsservice 2.2.3.1 je Scan/Kopie 0,10 bis 48,00 2.2.3.2 Ausgabe auf CD-ROM 2,40 bis 12,00 2.2.4 Versandkostenpauschale 2,40 bis 36,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.4 Soweit der Versand bei Terminaufträgen oder aus anderen Gründen Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Pauschale entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 150 v. H. der vorgesehenen Höchstpauschale festzusetzen. 2.2.5 Gebühr für die verspätete Rückgabe entliehener Schriften, je Band oder Stück für jede angefangene Woche, bei nach Tagen bemessener Sonderausleihe vor allem aus Präsenzbeständen für jeden angefangenen Werktag 1,20 bis 6,00 2.2.6 Gebühr für die Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung von Medien oder Schriften 1,20 bis 36,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.6 Soweit Reparaturen oder Neubeschaffungen erforderlich werden, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 200 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. 2.2.7 Benutzerausweis 2.2.7.1 Ausstellung als Chipkarte 8,00 bis 44,00 2.2.7.2 Zweitausstellung 12,00 bis 18,00 2.2.7.3 Zweitausstellung als Chipkarte 18,00 bis 36,00 Anmerkung zur lfd. Nr. 2.2.7 Werden Studierendenausweis und Benutzerausweis in einer Chipkarte zusammengefasst, so wird einmalig nur die Gebühr nach lfd. Nr. 1.4, bei Zweitausstellung nur die Gebühr nach lfd. Nr. 1.6.3 erhoben. 2.2.8 Benutzungsgebühr für Nichthochschulangehörige 12,00 bis 18,00 Anmerkung zur lfd. Nr. 2.2.8 Die Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 gilt entsprechend. 3 Verschiedenes 3.1 Entleihen von Ausstellungsmaterial, je Stück und Monat 1,40 bis 170,00 3.2 Teilnahme am weiterbildenden Studium oder an den sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung an den staatlichen Hochschulen, soweit die Veranstaltung nicht aufgrund des § 35 Abs. 5 Satz 4 HochSchG oder des § 26 Abs. 4 Satz 3 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer privatrechtlich gegen Entgelt durchgeführt wird. 3.2.1 Teilnahme am weiterbildenden Studium, je Semester und Studiengang einschließlich der Erstversuche bei Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit 72,00 bis 4200,00 3.2.2 Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsangeboten, je Lehrveranstaltungsstunde 3,60 bis 100,00 3.2.3 Masterarbeit oder andere Form einer Abschlussarbeit (Betreuung und Bewertung der Arbeit einschließlich Zweitgutachten und Prüfung) 720,00 bis 2290,00 3.2.4 Prüfungen und Wiederholungen in weiterbildenden Studien, soweit nicht in lfd. Nr. 3.2.1 enthalten 3.2.4.1 Teilnahme an ergänzenden Präsenzveranstaltungen 72,00 bis 435,00 3.2.4.2 Wiederholung einzelner Präsenzveranstaltungen 72,00 bis 435,00 3.2.4.3 Einzelne Prüfungen, je Prüfung (Wiederholung einer Prüfung, Ablegen einer Prüfung ohne vorherige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen) 29,00 bis 145,00 3.2.4.4 Wiederholung einzelner Studienleistungen (Einsendeaufgaben u. Ä.) 29,00 bis 360,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2.1 bis 3.2.4 Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden. 3.2.5 Prüfung und Feststellung der Anerkennbarkeit von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen und außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen vor Einschreibung, je nach Aufwand einmalig für das Gesamtverfahren 29,00 bis 145,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2.5 Die Gebühr wird bei einer späteren Einschreibung in den entsprechenden Studiengang auf die Gebühr nach lfd. Nr. 3.2.1 angerechnet. 3.3 Bezug von Fernstudienmaterial 3.3.1 Bezug von gedrucktem Fernstudienmaterial, je Kurseinheit (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) 14,00 bis 145,00 3.3.2 Bezug sonstiger Fernstudienmaterialien; Multimediaeinheiten u. a. (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheiten) 29,00 bis 720,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.31. In Ausnahmefällen kann für ungewöhnlich umfangreiches Fernstudienmaterial oder besonders aufwendige Multimediaeinheiten, soweit die Erstellung oder Beschaffung einen erheblichen über dem in lfd. Nr. 3.3 festgesetzten Rahmen liegenden Aufwand erfordert, die Gebühr entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 300 v. H. der jeweils festgesetzten Höchstgebühr betragen.2. Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Bezug von Fernstudienmaterial im Rahmen eines Präsenzstudiums erfolgt oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden. 3.4 Gebühr für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern, je Semester 160,00 bis 360,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 3.4 Die Gebühr kann im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden ermäßigt oder erlassen werden. 3.5 Teilnahme an einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang (postgradualer Studiengang) an einer Hochschule, je Semester und Studiengang 700,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.51. Lfd. Nr. 3.5 gilt nicht für Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes sowie für ausländische und staatenlose Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an der Hochschule eingeschrieben sind.2. Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden.3. Die Gebühr kann für Teilzeitstudiengänge entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Teilzeitstudiengangs ermäßigt werden.4. Die Gebühr wird nicht erhoben von beurlaubten Studierenden während der Dauer ihrer Beurlaubung. 3.6 (aufgehoben) 3.7 Teilnahme an einem Hochschulstudium von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt, je Semester und Studiengang 700,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.71. Lfd. Nr. 3.7 gilt nicht für Promotionsstudien.2. Die Anmerkungen 3 und 4 zu lfd. Nr. 3.5 gelten entsprechend.3. Die Gebühr entfällt, falls für die Teilnahme an dem Hochschulstudium bereits eine Gebühr nach lfd. Nr. 3.2.1, 3.4, 3.5 oder 3.6 erhoben wird. 3.8 Bezug von kostenpflichtigen Publikationen der Landeszentrale für politische Bildung, bis zu 10 Titel pro Jahr 6,00 bis 80,00 Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.81. Kostenpflichtige Publikationen sind mit Punkten gekennzeichnet. Im Publikationsverzeichnis nicht mit Punkten gekennzeichnete Publikationen werden kostenlos abgegeben.2. Das Porto für die Versendung von Publikationen ist gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes als Auslage zu erstatten. 3.9Abnahme von Zugangsprüfungen nach § 65 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Satz 2 und 3 HochSchG 29,00 bis 145,00Anmerkung zu lfd. Nr. 3.9 Die Gebühr kann im Falle der Bedürftigkeit der oder des zu Prüfenden ermäßigt oder erlassen werden.
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1(1) In den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung werden für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben. (3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. (4) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Gebührenbefreiung erfolgen.
§ 2(1) Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen. (2) Die Kosten für die Benutzung von Räumen, Turnhallen, Anlagen und Geräten staatlicher Hochschulen durch Hochschulangehörige oder Dritte zu privaten Zwecken, soweit nicht Kostenfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sowie die Benutzung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen staatlicher Hochschulen durch Dritte oder zu privaten Zwecken durch Hochschulangehörige sind nach dem Marktpreis zu erstatten. (3) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 3Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 2013-1-17, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.