Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 14. April 2011

Ausfertigungsdatum:
14.04.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 104
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WTGGebV

AnlageBesonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe Lfd. Nr. Gegenstand GebührEUR 1 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung 360,00 bis 1 600,00 2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 LWTG für den 1. bis 50. Platz je 19,00 für den 51. bis 100. Platz je 16,00 für den 101. bis 150. Platz je 13,00 für den 151. bis 200. Platz je 10,00 ab dem 201. Platz je 7,00 mindestens jedoch 380,00 3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 LWTG für den 1. bis 50. Platz je 10,00 für den 51. bis 100. Platz je 9,00 für den 101. bis 150. Platz je 7,00 für den 151. bis 200. Platz je 6,00 ab dem 201. Platz je 4,00 mindestens jedoch 190,00 4 Erlass einer Anordnung nach § 25 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 5 Erlass eines Aufnahmestopps nach § 26 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 6 Zulassung einer Ausnahmeregelung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 LWTG 290,00 bis 1 600,00 7 Erlass eines Beschäftigungsverbots nach § 27 Abs. 1 LWTG 290,00 bis 1 600,00 8 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 27 Abs. 2 LWTG 290,00 bis 1 600,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 8Die Kosten der kommissarischen Leitung sind gesondert zu erstatten. 9 Untersagung des Betriebs oder vorläufige Untersagung der Inbetriebnahme nach § 28 LWTG 760,00 bis 4 000,00 10 Zulassung einer Ausnahme, ausgenommen nach § 26 Abs. 2 Satz 4 LWTG, oder Erteilung einer Befreiung oder eine sonstige Amtshandlung nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe oder den in § 1 genannten Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlung zum Vorteil oder auf Veranlassung der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird. 70,00 bis 1 600,00 Anmerkung zu lfd. Nr. 10Amtshandlungen nach § 9 Abs. 3 LWTG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTGDVO) vom 22. März 2013 (GVBl. S. 43, BS 217-1-1) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 6 LWTG sowie nach § 19 Abs. 2 LWTGDVO sind gebührenfrei.

Eingangsformel WTGGebV

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Satz 1 gilt auch für Amtshandlungen nach den in § 35 Abs. 2 Satz 1 LWTG genannten Rechtsverordnungen, soweit und solange diese gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LWTG entsprechend weiter anzuwenden sind.

§ 2

§ 2Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 297, BS 2013-1-25) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.