Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG) Vom 17. April 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 17.04.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 87
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck
§ 1 ZweckDieses Gesetz regelt die Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394). Nach Maßgabe des § 3 wird die Aufgabe der Wärmeplanung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf kommunale Gebietskörperschaften übertragen. Zweck der Wärmeplanung ist insbesondere, der Öffentlichkeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus vor Ort gerechnet werden kann, sowie einen Beitrag zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu leisten.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist:1. „Gemeindegebiet“ das Gebiet der Gemeinde, für die eine Wärmeplanung durchgeführt wird,2. „Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG“ die durch § 5 Abs. 2 WPG eingeschränkte Verpflichtung und3. „Durchführung einer gemeinsamen Wärmeplanung“ die Durchführung der Wärmeplanung, deren Ergebnis ein gemeinsamer Wärmeplan sein kann.
Planungsverantwortliche Stelle
§ 3 Planungsverantwortliche Stelle(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Abs. 1 WPG und zur Erfüllung der Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle nach Teil 2 WPG wird auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen; sie sind damit planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG. Sie erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Wärmeplans begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen das Land und die planungsverantwortlichen Stellen.(2) Mehrere planungsverantwortliche Stellen können nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WPG für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen.
Vereinfachte Wärmeplanung
§ 4 Vereinfachte Wärmeplanung(1) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.(2) In dem vereinfachten Verfahren kann die planungsverantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen1. den Kreis der nach § 7 WPG zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Abs. 2 WPG mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 WPG für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Abs. 2 WPG vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,3. von der Erhebung der gemittelten jährlichen Gas- oder Wärmeverbräuche bei bestehender leitungsgebundener Versorgung nach Anlage 1 Nr. 1 WPG absehen,4. von der Einteilung des beplanten Gebiets in die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte nach § 18 Abs. 3 WPG absehen,5. von der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Abs. 5 Satz 1 WPG absehen,6. von der Bestimmung von Eignungsstufen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 WPG absehen,7. von der Darstellung der Treibhausgasemissionen nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 WPG absehen,8. von der Darstellung des Gebäudetyps nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 5 WPG absehen,9. von der Darstellung der Baualtersklasse nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 6 WPG absehen,10. von der Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen nach Anlage 2 Abschnitt II Satz 4 WPG absehen,11. von der Angabe der Indikatoren für die Jahre 2030, 2035 und 2040 nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 2 WPG absehen,12. von der Differenzierung nach Endenergiesektoren bei der Angabe des Indikators „jährlicher Endenergieverbrauch“ nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 3 Nr. 1 WPG absehen und13. von der Angabe des Indikators „jährliche Emissionen von Treibhausgasen“ nach Anlage 2 Abschnitt III Satz 3 Nr. 2 WPG absehen.
Anzeige
§ 5 AnzeigeDie planungsverantwortliche Stelle muss gemäß § 24 WPG den Wärmeplan dem für die Angelegenheiten der Energie zuständigen Ministerium zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet nach § 23 Abs. 3 WPG anzeigen. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, muss zeitgleich auch der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH vorgelegt werden.
Mehrbelastungsausgleich
§ 6 Mehrbelastungsausgleich(1) Das Land gewährt den planungsverantwortlichen Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zur Deckung der angemessenen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen Mehrbelastungsausgleich nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 53, BS 2020-5) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Der Mehrbelastungsausgleich beträgt:1. für den Wissensaufbau und den Grundaufwand für die fachgerechte Durchführung der Wärmeplanung für alle unter Nummer 5 fallenden planungsverantwortlichen Stellen in den ersten zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 35 889,22 EUR je planungsverantwortlicher Stelle sowie für alle anderen planungsverantwortlichen Stellen in den ersten vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 17 944,61 EUR je planungsverantwortlicher Stelle,2. für die Durchführung der Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, in den ersten vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 250,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 0,60 EUR je Einwohnerin und Einwohner, die zum 1. Januar 2024 im Gemeindegebiet gemeldet sind,3. für die Durchführung der Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 wenigstens 10 000 und bis zu 45 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, in den ersten vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 12 000,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 0,19 EUR je Einwohnerin und Einwohner, die zum 1. Januar 2024 im Gemeindegebiet gemeldet sind,4. für die Durchführung der Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 und bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, in den ersten vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 13 562,50 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 0,19 EUR je Einwohnerin und Einwohner, die zum 1. Januar 2024 im Gemeindegebiet gemeldet sind,5. für die Durchführung der Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, in den ersten zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich einen pauschalen Betrag von 32 052,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 0,38 EUR je Einwohnerin und Einwohner, die zum 1. Januar 2024 im Gemeindegebiet gemeldet sind,6. für die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 Abs. 1 WPGa) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 19 112,50 EUR, sofern die Entscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 getroffen ist,b) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 35 931,50 EUR, sofern die Entscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 getroffen ist, 7. für die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Abs. 1 WPG, sofern die Entscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 getroffen ist,a) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 19 112,50 EUR,b) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 35 931,50 EUR, 8. für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 Abs. 1 und 3 WPGa) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 25 000,00 EUR,b) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000,00 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 100 000,00 EUR, 9. für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Abs. 1 und 3 WPGa) für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 7 500,00 EUR,b) für Gemeindegebiete, in denen bis zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, einen pauschalen Betrag in Höhe von 30 000,00 EUR.(3) Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach Absatz 1 erfolgt auf elektronischen Antrag über die von der zuständigen Behörde bereitgestellte IT-Fachanwendung.(4) Nach Antragstellung sind fällig:1. die jährlichen Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 jeweils zum 30. Juni eines jeden dieser Jahre,2. die Beträge nach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 jeweils mit der Entscheidung über die Ausweisung nach § 26 Abs. 1 WPG.
Finanzierung des Wissensaufbaus für planungsverantwortliche Stellen, deren Wärmeplan dem ...
§ 7 Finanzierung des Wissensaufbaus für planungsverantwortliche Stellen, deren Wärmeplan dem Bestandsschutz unterliegt(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 erhalten planungsverantwortliche Stellen, deren Wärmeplan für das gesamte von der planungsverantwortlichen Stelle zu beplanende Gebiet dem Bestandsschutz nach § 5 Abs. 2 WPG unterliegt, auf elektronischen Antrag über die von der zuständigen Behörde bereitgestellte IT-Fachanwendung einen einmaligen Betrag für den Wissensaufbau in Höhe von 15 290,00 EUR.(2) Nach Antragstellung ist der Betrag nach Absatz 1 zum 30. Juni 2025 fällig.(3) Hat eine planungsverantwortliche Stelle, deren Wärmeplan nicht dem Bestandsschutz nach § 5 Abs. 2 WPG unterliegt, den Betrag für den Wissensaufbau nach Absatz 1 beantragt und erhalten, bleibt der Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich nach § 6 unter Verrechnung des bereits gewährten Betrags für den Wissensaufbau bestehen.
Zuständigkeiten
§ 8 Zuständigkeiten(1) Die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH ist als Beliehene1. zuständige Stelle nach § 21 Nr. 5 WPG,2. zuständige Stelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 WPG und3. zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 WPG.(2) Das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde1. für die Mitteilung nach § 34 Satz 4 WPG,2. für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach den §§ 6 und 7 und3. für die Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH nach diesem Gesetz.(3) Das Nähere über die Beleihung nach Absatz 1 regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium und der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH.
Verordnungsermächtigungen
§ 9 Verordnungsermächtigungen(1) Die Verordnungsbefugnisse der Landesregierung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 WPG zur näheren Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens im Sinne von § 24 WPG ergänzend zu § 5 sowie nach § 33 Abs. 4 Satz 2 WPG zur Regelung des Verfahrens zur Bewertung nach § 21 Nr. 5 WPG werden durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht beschränkt.(2) Das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, Folgendes durch Rechtsverordnung zu regeln:1. die Ermittlung, Ausgestaltung, Festsetzung und Auszahlung eines Mehrbelastungsausgleichs nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes für die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 WPG und2. das Nähere zum Verfahren nach den §§ 6 und 7, insbesondere zur Antragstellung, zur diesbezüglichen Auskunftspflicht der planungsverantwortlichen Stellen sowie zur Festsetzung und Auszahlung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.