Landesverordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 8. September 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1982
- Fundstelle:
- GVBl. 1982, 334
§ 3Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 51,13 EUR je gefördertes Objekt nicht übersteigt.
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1126 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 zum Einigungsvertrag, in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1126 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung:
§ 1Diese Verordnung ist anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes mittelbar oder unmittelbar zur Förderung von Familienheimen (§ 7 II. WoBauG) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 12 II. WoBauG) zur Verfügung gestellt worden sind.
§ 2(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 v. H. jährlich zu verzinsen. (2) Die höhere Verzinsung beginnt zum 1. Januar 1992. § 18 b Abs. 4 WoBindG bleibt unberührt.
§ 4Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können mit Ausnahme der Begrenzung nach § 3 vom Darlehensschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung über die Zinserhöhung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.
§ 5*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969), in Verbindung mit § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Bestimmungen der Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen vom 17. Februar 1982 (GVBl. S. 69, BS 233-8) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 auf Wohnungsfürsorgemittel im Sinne des § 87 a Abs. 1 des II. WoBauG entsprechend anzuwenden. (2) Sind neben Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln auch öffentliche Baudarlehen gewährt worden, gelten die Mehrbelastungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen einheitlich für beide Darlehensarten.
§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.