Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz Vom 15. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 142
Aufgrunddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1, unddes § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Zuständige Stelle für den Vollzug des Wohngeldgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die zuständigen Stellen nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.(2) Soweit die Kreisverwaltung nach Absatz 1 zuständig ist, nimmt auch die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde oder die Verbandsgemeindeverwaltung die Anträge, die nicht über den Onlinedienst Wohngeld eingereicht werden, entgegen und leitet diese an die zuständige Kreisverwaltung weiter. Die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.(3) Fachaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Wohngeldrecht zuständige Ministerium.
§ 2Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk sich die Wohnung befindet, für die Wohngeld beantragt wird.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wohngeldgesetz vom 11. September 1978 (GVBl. S. 643), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl S. 325), BS 402-11, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.