WiMinGNTErmV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr zur Festsetzung von Tarifen im Güternahverkehr Vom 13. September 1962

Ausfertigungsdatum:
13.09.1962
Fundstelle:
GVBl. 1962, 141
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiMinGNTErmV

Auf Grund des § 84 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1157), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zur Festsetzung von Tarifen im Güternahverkehr gemäß § 84 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.