WiMinBRZustV RP 2025 · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Vom 22. August 2025

Ausfertigungsdatum:
22.08.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 488
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WiMinBRZustV

Aufgrunddes Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 253), BS 100-1,des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1,des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, 208), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2032-2und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzenverordnet:

§ 1

Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung

§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres jeweiligen Geschäftsbereichs sind der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt derselben Laufbahngruppe mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 10

Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

§ 10 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten(1) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im jeweiligen Geschäftsbereich des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, des Landesamts für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechende Anwendung.(2) Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu den Besoldungsgruppen werden folgende Entsprechungen bestimmt: Entgeltgruppen Besoldungsgruppen E 15 Ü A 16 E 15 A 15 E 14 A 14 E 13 Ü, E 13 A 13 E 12 A 12 E 11 A 11 E 10 A 10 E 9 A 9 E 8 A 8 E 7, E 6 A 7 E 5, E 4 A 6 E 3 A 5 E 2 Ü, E 2, E 1 A 3

§ 11

Zuständigkeitsvorbehalt

§ 11 ZuständigkeitsvorbehaltIn Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 13. Juni 2002 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), BS 2030-1-17, außer Kraft.

§ 2

Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz

§ 2 Beamtenstatusgesetz und LandesbeamtengesetzDem Landesbetrieb Mobilität, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz sowie dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:1. nach § 22 Abs. 1 BeamtStG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG, die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,3. nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,4. nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5. nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die seinem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,6. nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,7. nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,8. nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,9. in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrundeliegende Maßnahme in den jeweiligen Geschäftsbereich der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle fällt; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,10. entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,11. nach § 51 LBG den Diensteid abzunehmen,12. nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,13. nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrundeliegende Maßnahme in den jeweiligen Geschäftsbereich der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle fällt,14. nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,15. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen, wenn die Zuständigkeit für die dem Widerspruch oder der Klage zugrundeliegende Maßnahme in den jeweiligen Geschäftsbereich der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle fällt16. die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,17. nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,18. nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,19. nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,20. nach den §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zu treffen,21. aus besonderem Anlass einen unverzinslichen Vorschuss nach Maßgabe der Vorschussrichtlinien zu bewilligen und22. Rechtsschutz zu gewähren.

§ 3

Landesdisziplinargesetz

§ 3 LandesdisziplinargesetzDem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten übertragen:1. für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zum Ruhestandseintritt einer Behörde ihres jeweiligen Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) die Disziplinarbefugnisse auszuüben und2. für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (soweit nicht viertes Einstiegsamt)a) nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,b) nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen undc) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.

§ 4

Landesgleichstellungsgesetz

§ 4 LandesgleichstellungsgesetzDem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:1. nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) die Gleichstellungspläne zu erstellen und2. nach § 16 Abs. 2 LGG die Gleichstellungspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

§ 5

Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz

§ 5 Landesumzugskostengesetz und Landesreisekostengesetz(1) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:1. nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugsvergütungen zuzusagen sowie über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen,2. nach § 2 Abs. 2 und 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Inlandsdienstreisen und Dienstgänge anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,3. nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,4. nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und5. nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,6. nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren und7. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 LRKG und nach § 13 LUKG Auslandstrennungsgeld gemäß den Bestimmungen der Auslandstrennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren.(2) Es gelten nicht:1. Absatz 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau abgeordnet sind, und2. Absatz 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten, die an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau versetzt werden.(3) Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden ermächtigt, ihre jeweiligen Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 auf ihnen jeweils nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 6

Urlaubsverordnung

§ 6 UrlaubsverordnungDem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesbetrieb Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden für Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.

§ 7

Landesbesoldungsgesetz

§ 7 Landesbesoldungsgesetz(1) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:1. für Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Geschäftsbereichsa) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder an dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,b) nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,c) nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz jeweils das Recht zur Ernennung übertragen wurde,d) nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,e) nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,f) nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz jeweils das Recht zur Ernennung übertragen wurde, undg) nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden sowie 2. für die früheren Beamtinnen und Beamten, die einer Behörde ihres jeweiligen Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden.

§ 8

Landesbeamtenversorgungsgesetz

§ 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz(1) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden folgende Zuständigkeiten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:1. nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen und Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragte Person weiterzugeben,2. nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,3. nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,4. nach den §§ 43, 44 und 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,5. nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden und6. nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen,7. nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.(2) Die Zuständigkeiten des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleiben unberührt.

§ 9

Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern

§ 9 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern(1) Soweit durch die Bestimmung des § 1 die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle betroffen ist, bleibt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zuständig.(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 die Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz, die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz oder die Direktorin oder der Direktor des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz betroffen sind, bleibt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zuständig; ausgenommen sind die Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn die Dienstreise oder der Dienstgang nicht länger als zwei Tage dauert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.