WertAusglG RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Wertausgleichsgesetz Vom 19. September 1972

Ausfertigungsdatum:
19.09.1972
Fundstelle:
GVBl. 1972, 316
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WertAusglG

Aufgrund des § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.