WBGDVO · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) Vom 5. Februar 1996*

Ausfertigungsdatum:
05.02.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 111
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 16

Stellvertretende Mitglieder

§ 16 Stellvertretende MitgliederDie §§ 14 und 15 gelten für die stellvertretenden Mitglieder (§ 21 Abs. 4 WBG) entsprechend.

§ 18

Reisekosten

§ 18 ReisekostenDie stimmberechtigten Mitglieder, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbeirates für Weiterbildung, seiner Ausschüsse und der Statistikkommission außerhalb ihres Wohnsitzes und des Ortes ihrer beruflichen Tätigkeit Fahrtkostenerstattung, Tagegeld, Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1

Zuständigkeiten des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums

§ 1 Zuständigkeiten des für Weiterbildung zuständigen MinisteriumsDas für Weiterbildung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 30 des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung für1. die staatliche Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten, deren Rücknahme und Widerruf nach den §§ 4, 8 und 11 WBG, 2. die Feststellung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 WBG und den Erlass entsprechender Vorbescheide sowie 3. die staatliche Anerkennung von Zertifikaten nach § 28 Abs. 1 WBG.

§ 12

Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb

§ 12 Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum BetriebFür die Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 WBG gelten die folgenden Regelungen:1. Online-Maßnahmen werden bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb analog der Eckwerteregelung vom 1. Januar 2023 in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt.2. Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung sind längerfristige Maßnahmen mit gleichzeitiger Unterbringung der Teilnehmenden einschließlich Übernachtung und Verpflegung. Längerfristige Maßnahmen sind Maßnahmen mit kontinuierlicher Leitung und einem weitgehend gleich bleibenden Kreis Teilnehmender, die mehr als drei Weiterbildungsstunden umfassen und bei denen ein zusammenhängendes Thema behandelt wird. Auf Empfehlung der Statistikkommission kann das für Weiterbildung zuständige Ministerium bei längerfristigen Maßnahmen in besonderen Fällen weniger als acht Weiterbildungsstunden zulassen.3. Bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb erfolgt die besondere Berücksichtigung von Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung und längerfristigen Maßnahmen nach § 14 Satz 3 WBG durch eine entsprechende Gewichtung der Weiterbildungsstunden und der Teilnehmenden. Für die Gewichtung der Weiterbildungsstunden gilt Folgendes: a) in Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung werden sie dreifach gewichtet, b) in längerfristigen Maßnahmen werden sie zweifach gewichtet und c) in Einzelmaßnahmen werden sie einfach gewichtet. Weiterbildungsstunden, die bereits Anerkennungsvoraussetzung sind und als solche den nach § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 und 3 WBG geförderten hauptberuflichen pädagogischen Fachkräften zuzurechnen sind, werden von der Summe der gewichteten Weiterbildungsstunden nach Satz 2 einfach gewichtet abgezogen. Für die Gewichtung der Teilnehmenden gilt Folgendes: a) in Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung werden sie zehnfach gewichtet, b) in längerfristigen Maßnahmen werden sie fünffach gewichtet und c) in Einzelmaßnahmen werden sie einfach gewichtet. Bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb sind 85 v.H. der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel an den gewichteten Weiterbildungsstunden zu orientieren. 4. Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 14 Satz 3 WBG werden zusätzlich mit 2.500 einfach gewichteten Weiterbildungsstunden berücksichtigt. Sind diese hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte mit weniger als der regelmäßigen Arbeitszeit tätig, verringern sich die zusätzlich zu berücksichtigenden Weiterbildungsstunden entsprechend. 5. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere für die Zielgruppe Frauen, sind besonders zu berücksichtigen. Die Statistikkommission hat dies in ihrer Empfehlung nach § 23 Abs. 2 Satz 4 WBG besonders zu würdigen.

§ 3

Maßnahmen der Weiterbildung

§ 3 Maßnahmen der Weiterbildung(1) Eine Maßnahme der Weiterbildung ist organisiertes Lernen in pädagogischer Verantwortung der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen oder der ihnen angeschlossenen Einrichtungen.(2) Organisiertes Lernen findet in Maßnahmen statt, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von dazu geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geplant und durchgeführt werden. Die Zahl der Teilnehmenden an einer Maßnahme der Weiterbildung soll acht nicht unterschreiten und 60 nicht überschreiten. Die Untergrenze kann bei einem prozentualen Anteil der Maßnahmen bis auf fünf Teilnehmende gesenkt werden. Der prozentuale Anteil sowie die Regelungen bezüglich der Teilnehmendenzahl bei Maßnahmen für Alphabetisierung und Grundbildung sind in der Eckwerteregelung vom 1. Januar 2023 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Eckwerteregelung ist auf der Internetseite des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums (www.weiterbildung.rlp.de) veröffentlicht.(3) Die pädagogische Verantwortung nach Absatz 1 besteht insbesondere in der inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung. Bei Kooperationen untereinander oder mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung kann sie gemeinsam wahrgenommen werden.(4) Die Maßnahmen der Weiterbildung müssen in der Presse oder durch öffentlich zu verteilendes Informationsmaterial oder in sonstiger entsprechend geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Aus der Veröffentlichung müssen der Veranstalter sowie Thema, Ort und Termin der Maßnahme der Weiterbildung ersichtlich sein.

§ 7

Einzugsbereich

§ 7 EinzugsbereichDer überwiegende Einzugsbereich von Volkshochschulen, Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 WBG sowie von Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten nach § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 WBG liegt in Rheinland-Pfalz, wenn, auf den Jahresdurchschnitt bezogen, mehr als 50 v.H. der an den Maßnahmen der Weiterbildung Teilnehmenden ihren Wohnsitz im Lande Rheinland-Pfalz haben.

§ 8

Spezialgebiete

§ 8 SpezialgebieteVolkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind nicht überwiegend auf Spezialgebieten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 WBG tätig, wenn sie ein breit gefächertes Bildungsangebot erbringen. Ein solches Angebot liegt vor, wenn jährlich mindestens in vier der folgenden Sachgebiete Maßnahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und dabei auf keines der Sachgebiete mehr als die Hälfte der Weiterbildungsstunden entfallen:1. Zeitgeschichte, Geschichte, Länderkunde, 2. Politik, Gesellschaft, Gleichstellung, 3. Philosophie, Theologie, Religion, Weltanschauung, 4. Geisteswissenschaften (mit Ausnahme der in Nummern 1 bis 3 genannten Sachgebiete), Eltern- und Familienbildung, Erziehungswissenschaften, 5. Sprachen, 6. Wirtschaft, kaufmännische Praxis, 7. Umwelt, Technik, Naturwissenschaften, 8. Kunst, kulturelle Bildung, kreatives Gestalten, 9. Gesundheit, Hauswirtschaft, Ernährung, 10. Nachholen von Schulabschlüssen, Alphabetisierung und Grundbildung und Deutsch als Zweitsprache,11. Einführung in eine Sportart und12. Integrationskurse, sachgebietsübergreifende Maßnahmen (Interdisziplinäre Angebote, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen).

§ 15

Abberufung

§ 15 Abberufung(1) Ein stimmberechtigtes Mitglied wird vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium abberufen, wenn1. die Organisation, die das Mitglied im Landesbeirat vertritt, es beantragt, oder 2. das Mitglied dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium gegenüber schriftlich oder elektronisch auf die Mitgliedschaft verzichtet.(2) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium abberufen werden, wenn es seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Rheinland-Pfalz hat.(3) Wird ein Mitglied nach den Absätzen 1 oder 2 abberufen, so ist ein neues Mitglied nach § 14 zu berufen. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliedschaft durch Tod endet.

Eingangsformel WBGDVO

Aufgrund der §§ 30 und 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a bis d des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) wird hinsichtlich des § 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und im Übrigen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung verordnet:

§ 10

Weiterbildungsstunden

§ 10 WeiterbildungsstundenAls Weiterbildungsstunde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 Nr. 2 sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 WBG gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten. Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.

§ 11

Angeschlossene Einrichtungen der Weiterbildung

§ 11 Angeschlossene Einrichtungen der Weiterbildung(1) Einrichtungen der Weiterbildung sind einer Landesorganisation im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 WBG angeschlossen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar über einen Verbund von Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen der pädagogischen Gesamtkonzeption der Landesorganisation arbeiten sowie in ihrer Arbeit von der Landesorganisation unterstützt und gefördert werden. Die Aufstellung der Landesorganisation muss alle ihr angeschlossenen Einrichtungen der Weiterbildung mit Bezeichnung und Anschrift enthalten. Generelle Nennungen sind zulässig, wenn sie eindeutig sind. (2) Ist eine Einrichtung der Weiterbildung mehreren Landesorganisationen angeschlossen, ist in der jeweiligen Aufstellung anzugeben, bei welcher Landesorganisation ihre Maßnahmen der Weiterbildung berücksichtigt werden sollen.

§ 13

Verfahren

§ 13 VerfahrenAuf der Grundlage der Empfehlung der Statistikkommission nach § 23 Abs. 2 Satz 4 WBG wird vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium der Schlüssel für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb festgelegt. Den anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung und dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. wird jeweils durch Vorbescheid mitgeteilt, bis zu welcher Höhe Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung gewährt werden können. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Vorbescheide durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Für den Verwendungsnachweis gilt § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Verwendungsnachweis ist eine aktualisierte Aufstellung der angeschlossenen Einrichtungen der Weiterbildung (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 WBG) beizufügen.

§ 14

Berufung

§ 14 Berufung(1) Bei den Vorschlägen für die Berufung als stimmberechtigte Mitglieder ist zu berücksichtigen, dass im Landesbeirat für Weiterbildung Frauen zur Hälfte vertreten sein sollen. Die stimmberechtigten Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Weiterbildung werden längstens für vier Jahre berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.

§ 17

Kosten der Geschäftsführung

§ 17 Kosten der GeschäftsführungDie Kosten der Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung umfassen die angemessenen Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf.

§ 19

In-Kraft-Treten

§ 19* In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung

§ 2

Zuständigkeiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

§ 2 Zuständigkeiten der Aufsichts- und DienstleistungsdirektionDie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist zuständige Behörde nach § 30 WBG für 1. die Gewährung von Zuwendungen nach den §§ 9 und 12 WBG, soweit nicht nach § 1 Nr. 2 das für Weiterbildung zuständige Ministerium zuständig ist, 2. die verwaltungstechnische Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Bewilligung von sonstigen Zuwendungen nach dem Weiterbildungsgesetz und 3. die Durchführung und Abwicklung der Erstattung der Kosten für die Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung nach § 21 Abs. 6 WBG.

§ 4

Andere Maßnahmen

§ 4 Andere MaßnahmenKeine Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (andere Maßnahmen) sind insbesondere 1. Bildungsmaßnahmen, a) die der Schule, der Hochschule, der Berufsausbildung oder der Jugendarbeit durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) erfasst sind, b) bei denen lediglich Angebote Dritter, ohne eigene pädagogische Verantwortung übernommen werden, c) bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht, d) die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Volkshochschulen, der Landesorganisationen, der ihnen angeschlossenen Einrichtungen, ihrer Träger oder eines ihrer Mitglieder dienen, e) die sich vorrangig an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren richten oder f) die nicht jeder Person ohne Rücksicht auf ihre politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich sind; Veranstaltungen, die sich an Teilnehmende mit bestimmten Bildungsvoraussetzungen oder Vorkenntnissen richten (offene Zielgruppen) und gelegentliche Bildungsangebote für geschlossene Zielgruppen sind zulässig, 2. individueller Unterricht, individuelle Beratungen, Konferenzen, verbandsinterne Versammlungen sowie gesellige Veranstaltungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Form ihrer Durchführung, 3. Sportkurse, soweit sie nicht dem Einführen in eine Sportart dienen sowie 4. Reisen und Ausflüge, ausgenommen Studienreisen oder Exkursionen, die als durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm und unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden.

§ 5

Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte

§ 5 Hauptberufliche pädagogische FachkräfteHauptberufliche pädagogische Fachkräfte müssen eine Tätigkeit in den in § 5 Nr. 2 WBG genannten Bereichen ausüben sowie 1. ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen und in der Regel eine Zusatzqualifikation im Bereich der Weiterbildung erworben haben oder 2. durch ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten von mindestens zwei Jahren entsprechende Qualifikationen für eine Tätigkeit in der Weiterbildung besitzen.

§ 6

Einwohnerzahl

§ 6 EinwohnerzahlFür die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 8 Abs. 1 WBG ist die Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz maßgeblich. § 130 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.

§ 9

Gruppenspezifische Eigeninteressen

§ 9 Gruppenspezifische EigeninteressenGruppenspezifische Eigeninteressen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 und des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 6 WBG liegen nicht vorrangig vor, wenn nach dem gesamten Bildungsangebot anderen als gruppenspezifischen Maßnahmen zumindest gleiche Bedeutung zukommt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.