Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes Vom 22. Juli 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.1970
- Fundstelle:
- GVBl. 1970, 335
Anlage (zu § 1 Abs. 1)MusterLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/rp/668a4f3a-8199-4acf-b075-ef79af781478-7821-5-2-anlage.pdf
Aufgrund des § 12 Buchst. c des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) wird verordnet:
Antrag auf Änderung von Lagen und Bereichen
§ 1 Antrag auf Änderung von Lagen und Bereichen(1) Anträge auf Änderung von Lagen und Bereichen sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zu stellen. Dem Antrag ist ein kartenmäßiger Nachweis beizufügen, aus dem die beabsichtigte Änderung nach Gemarkung, Flur und Flurstück ersichtlich ist. (2) Für die Antragsberechtigung und die Vorbereitung des Antrages gelten die §§ 2, 4, 5 und 7 des Weinlagengesetzes entsprechend.
Prüfung der Anträge
§ 2 Prüfung der Anträge(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion prüft den Antrag vor, insbesondere dahingehend, ob 1. die Antragsberechtigung vorliegt,2. die Angaben im Antrag vollständig sind und3. die Anforderungen über die Bildung und Änderung von Lagen und Bereichen nach dem Weingesetz und dem Weinlagengesetz erfüllt sind; hierbei ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zu hören. Darüber hinaus sind bei Änderungen von Großlagen und Bereichen der jeweilige regionale Weinbauverband, der Weinhandelsverband und Weinkommissionärsverband sowie die kommunalen Spitzenverbände zu hören. (2) Nach Abschluss ihrer Überprüfung legt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Antrag in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einer Stellungnahme dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zur Entscheidung vor. (3) Beabsichtigt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Antrag nicht zu befürworten, so gibt sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats.
Entscheidung über den Antrag
§ 3 Entscheidung über den Antrag(1) Über den Antrag entscheidet der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Änderung der Festsetzung dem Antragsteller mitzuteilen und die Eintragung der Änderung einer Lage oder eines Bereiches in der Weinbergsrolle anzuordnen. Ändert die Entscheidung Namen von Lagen oder Bereichen, so ist dies im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben. (3) Ist beabsichtigt, dem Antrag nicht oder nur teilweise zu entsprechen, so ist dies dem Antragsteller mitzuteilen und ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Gegenäußerung innerhalb eines Monats zu geben. Die Mitteilung und die Gegenäußerung sind über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu leiten.
Änderung oder Löschung von Amts wegen
§ 4 Änderung oder Löschung von Amts wegen(1) Änderungen und Löschungen von Amts wegen werden durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten angeordnet. (2) Wird nach § 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665) eine Neuanpflanzung (Kulturartänderung) genehmigt, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den nach dem Weinlagengesetz festgesetzten Grenzen von Lagen und Bereichen steht, so hat die Genehmigungsbehörde unter Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstück und Größe in ha die für die Führung der Weinbergsrolle zuständige Behörde hiervon zu unterrichten. Diese legt diejenigen Fälle von Kulturartänderungen, die die Festsetzung neuer Lagen oder Bereiche oder eine Änderung oder Löschung bereits festgesetzter Lagen oder Bereiche erfordern könnten, dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten einmal jährlich zur Entscheidung vor. (3) Werden Namen von Lagen oder Bereichen von Amts wegen geändert oder gelöscht, gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
In-Kraft-Treten
§ 5* In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Form und Art der Führung der Weinbergsrolle
§ 2 Form und Art der Führung der Weinbergsrolle(1) Die Weinbergsrolle besteht aus dem Verzeichnis der Lagen und Bereiche und den für jede Lage und jeden Bereich anzulegenden Karteiblättern; sie ist nach Weinbaugebieten zu ordnen. Die Führung der Weinbergsrolle in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Für Einzellagen, Großlagen und Bereiche sind Karteiblätter verschiedener Farbe zu verwenden. (3) Die Karteiblätter müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name der Lage oder des Bereiches,2. Größe der Lage oder des Bereiches,3. Beschreibung der Lagen und Bereiche nach § 11 Abs. 2 des Weinlagengesetzes. (4) Bereiche, Großlagen und Einzellagen werden unter Angabe der Karteiblattnummern und der Belegenheitsgemeinden mit ihren Namen in ein Verzeichnis eingetragen. (5) Die Abgrenzung der Lagen und Bereiche ist in topographische Karten einzuzeichnen; Name und Karteiblattnummer sind auf der Karte zu vermerken.
Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen
§ 1 Anträge auf Eintragung von Lagen und Bereichen(1) Anträge nach § 2 Abs. 1 und 3 des Weinlagengesetzes sind beim fachlich zuständigen Ministerium für Lagen nach dem Muster A und für Bereiche nach dem Muster B der Anlage schriftlich oder elektronisch zu stellen.(2) Den Anträgen sind Karten beizufügen, in die die Abgrenzung der Lagen und Bereiche eingezeichnet ist. Der Maßstab der Karten darf bei Lagen nicht kleiner als 1 : 25 000, bei Bereichen nicht kleiner als 1 : 100 000 sein.
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Auf Grund des § 12 des Weinlagengesetzes vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) wird verordnet:
Einsichtnahme in die Weinbergsrolle
§ 3 Einsichtnahme in die WeinbergsrolleDie Einsicht in die Weinbergsrolle ist jedem gestattet. Gegen Erstattung der Kosten können Abschriften aus der Weinbergsrolle gefordert werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 4*Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.