WeinFöGewV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein Vom 18. August 2024

Ausfertigungsdatum:
18.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 315
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2) Prioritätskriterium Gewichtung in Punkten Unternehmensgröße nach 1. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 2. Mittelgroße Unternehmen (Kellereien, Genossenschaften o. ä.) Kleinstunternehmen 5 Weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR Kleine Unternehmen 4 Weniger als 50 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR Mittlere Unternehmen 3 Weniger als 250 Beschäftigte und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR Mittelgroße Unternehmen 2 250 bis 750 Beschäftigte und Jahresumsatz von 50 bis 200 Mio. EUR Ausbildungsstelle mit Auszubildenden in Fachrichtung Weintechnologie, Winzer 4 Mindestens 50 v. H. des förderfähigen Investitionsvolumens entfallen auf Maßnahmen der Teilintervention 2 - Energieeinsparung (SP-0304-2) 5 Antragsteller nicht älter als 40 Jahre1 und Aufnahme der Betriebsführungstätigkeit innerhalb der letzten 5 Jahre 3 - Jungwinzer- Existenzgründer- Betriebsnachfolger (Gewerbe) Genossenschaften - eine Person im Vorstand nicht älter als 40 Jahre oder- zwei Personen im Aufsichtsrat nicht älter als 40 Jahre Nachweis einer Kontrollvereinbarung/Zertifizierung- ökologischer Erzeugung- Pheromonanwender - Teilnahme am Förderprogramm „Biotechnischer Pflanzenschutz im Weinbau“- Fair and Green e. V.- FairChoice-Siegel- kontrolliert umweltschonender Weinbau 5 Betrieb ≤ Prosperitätsgrenze2 4 > Prosperitätsgrenze 2 Mindestens 25 v. H. der bewirtschafteten Fläche in Steillage mit Hangneigung > 30 v. H. 5 Antragshistorie (2023-2027) 1. Antrag 3 2. Antrag 2 3. Antrag 1 Investition in- erneuerbare Energie- Klimatisierung durch Wärmerückgewinnung 5 Gebäudeinvestition im bebauten Ortsbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches gemäß Denkmalschutzgesetz 5 Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 4 Nachweis einer Energie(effizienz)beratung EFFCheck-Programm Ressourceneffizienz Rheinland-Pfalz, ISO 50001 5

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4) Prioritätskriterium Gewichtung in Punkten Projekt betrifft sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Regelungen der Europäischen Union für geschützte Ursprungsbezeichnungen und/oder geschützte geografische Angaben 50 Projekt deckt Märkte in mehreren Mitgliedstaaten ab 60 Projekt deckt Märkte in einem Mitgliedstaat ab 30 Projekt betrifft mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen 40 Projekt betrifft mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Europäischen Union Projekt betrifft alle Ursprungsbezeichnungen in Rheinland-Pfalz 125 Projekt betrifft mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben in Rheinland-Pfalz 75 Projekt betrifft eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Rheinland-Pfalz 25

Eingangsformel WeinFöGewV

Aufgrunddes § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215),in Verbindung mit § 3 Abs. 5, §§ 5 und 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) und§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) wird verordnet:

§ 1

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

§ 1 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen(1) Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 v. H. (Steillagen) und in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 50 v. H. (Steilstlagen) auf 5 Ar, in den übrigen Flächen auf 10 Ar festgelegt.(2) Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung ist im Zeitraum vom 2. bis 31. Januar des Jahres der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) einzureichen.(3) Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) einzureichen.(4) Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung für Flächen in Flurbereinigungsverfahren ist im Jahr der Besitzeinweisung bis spätestens 30. April des Jahres der Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist) einzureichen.

§ 2

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

§ 2 Investitionen in materielle und immaterielle VermögenswerteDie Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Behörden zu bewerten sind, werden in Anlage 1 festgelegt. Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Vorhaben gefördert wird.

§ 3

Ernteversicherung

§ 3 ErnteversicherungAnträge auf Unterstützung sind bis spätestens 30. September des Jahres, für das eine Ernteversicherung besteht, zu stellen.

§ 4

Informationsmaßnahmen über Wein

§ 4 Informationsmaßnahmen über WeinDie Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Behörden zu bewerten sind, werden in Anlage 2 festgelegt. Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Vorhaben gefördert wird.

§ 5

Übergangsbestimmungen

§ 5 ÜbergangsbestimmungenFür Anträge auf Förderung von Vorhaben, die bis zum 15. Oktober 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) ausgeführt wurden, sind1. die Landesverordnung über die Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor vom 19. April 2021 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (GVBl. 2024 S. 38), BS 7821-6, die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor vom 2. August 2017 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2020 (GVBl. S. 160), BS 7821-8, sowie die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten im Weinsektor vom 5. November 2015 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2021 (GVBl. S. 242), BS 7821-25, bis zum 15. Oktober 2024,2. die Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 7. Januar 2017 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2023 (GVBl. S. 121), BS 7821-7, sowie die Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein vom 30. April 2017 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2023 (GVBl. S. 277), BS 7821-20, bis zum 15. Oktober 2025in ihrer zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 6

Aufhebungsbestimmungen

§ 6 AufhebungsbestimmungenGleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt1. die Landesverordnung über die Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor,2. die Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen,3. die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten im Weinsektor,4. die Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein und5. die Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten im Weinsektoraußer Kraft.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.