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title: "WeinAufbauGDV RP — Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes Vom 31. Januar 1989"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/weinaufbaugdvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WeinAufbauGDVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:55:19+00:00"
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# WeinAufbauGDV RP — Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes Vom 31. Januar 1989

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 31.01.1989
*Fundstelle:* GVBl. 1989, 39


### Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3)Ermittlung des Wertausgleichs beim Abräumen von Rebstöcken einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen als Beitragsleistung 1 Schätzung von Alter und Allgemeinzustand der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen je Grundstück1.1 Alter der Rebstöcke 3 bis 10 Jahre = 100 Punkte 11 bis 15 Jahre = 75 Punkte 16 bis 20 Jahre = 50 Punkte 21 bis 30 Jahre = 25 Punkte über 30 Jahre = 0 Punkte 1.2 Allgemeinzustand der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen sehr gut = 100 Punkte gut = 75 Punkte befriedigend = 50 Punkte ausreichend = 25 Punkte mangelhaft = 0 Punkte 2 Berechnung der mittleren Punktzahl der Rebstöcke einschließlich der Unterstützungsvorrichtungen eines Grundstücks (MP)MP = [Punktzahl 1.1 (Alter) + Punktzahl 1.2 (Allgemeinzustand)] / 23 Berechnung der Wertziffer eines Grundstücks (WZ)WZ = MP x Grundstücksfläche in ha4 Berechnung des Wertausgleichs je Grundstück (WA) in EURWA = WZ x Bewertungssatz in EUR

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)Abrechnung mit den Mitgliedern der Aufbaugemeinschaft beim Abräumen von Rebstöcken einschließlich Unterstützungsvorrichtungen als Beitragsleistung 1 Berechnung des Beitragssatzes je ha (BS) in DMBS = (Summe der WA aller Grundstücke im Aufbaugebiet/Aufbauabschnitt) / (Gesamtfläche des Aufbaugebiets/Aufbauabschnitts in ha)2 Berechnung des Beitrags des Mitglieds (B) in EURB = BS x Aufbaufläche des Mitglieds in ha3 Abrechnung mit dem MitgliedSumme der WA des Mitglieds - B = Erstattungsanspruch des Mitglieds oder Beitragsforderung der Aufbaugemeinschaft.

### § 2 — Abräumen als Beitragsleistung

§ 2 Abräumen als Beitragsleistung(1) Die Bewertungssätze für die zu entfernenden Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen sind nach erzeugungs- und absatzwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Bewertungssatz ist auf mindestens 25,- EUR und auf höchstens 100,- EUR festzusetzen. Die Ermittlung des Wertausgleichs für die entfernten Rebstöcke und Unterstützungsvorrichtungen erfolgt nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Berechnungsverfahren. Bei wurzelechten Rebanlagen sind nur 75 v. H. des ermittelten Wertausgleichs in Ansatz zu bringen. (2) Die Abrechnung mit den Mitgliedern erfolgt nach der Differenz zwischen dem Geldwert des auf das Mitglied entfallenden Beitrags und dem von der Aufbaugemeinschaft zu leistenden Wertausgleich durch Beitragserhebung oder Erstattung des die Beitragsforderung übersteigenden Betrags nach dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Berechnungsverfahren.

### Eingangsformel WeinAufbauGDV

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Weinbergsaufbaugesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 60), BS 7821-1, wird verordnet:

### § 1 — Satzung der Aufbaugemeinschaft

§ 1 Satzung der AufbaugemeinschaftDie Satzung der Aufbaugemeinschaft muss Bestimmungen enthalten über: 1. den Namen und Sitz der Aufbaugemeinschaft,2. das Aufbaugebiet,3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,4. die Zusammensetzung des Vorstands und die Wahl des Vorsitzenden sowie deren Befugnisse,5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,6. die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung,7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung,8. die Beitragsleistung der Mitglieder.

### § 3 — Technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus

§ 3 Technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus(1) Die technische Leitung des planmäßigen Wiederaufbaus obliegt dem Reblauskommissar. (2) Die Dienstaufsicht über die Reblauskommissare obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Fachaufsicht übt das fachlich zuständige Ministerium aus.

### § 4 — In-Kraft-Treten

§ 4* In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

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— Landesverordnung zur Durchführung des Weinbergsaufbaugesetzes Vom 31. Januar 1989
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WeinAufbauGDVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
