Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGWVG) Vom 14. Juli 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 394
§ 1Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen: Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologischbio technischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau. § 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend.
§ 2Für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung der Wasser- und Bodenverbände gelten § 105 Abs. 1 und 3 sowie § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach den §§ 108 und 109 Abs. 2 und 3 LHO von der Aufsichtsbehörde nach § 72 des Wasserverbandsgesetzes wahrgenommen werden.
§ 3*Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.