WasStrGZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz Vom 10. Januar 1985*

Ausfertigungsdatum:
10.01.1985
Fundstelle:
GVBl. 1985, 34
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WasStrGZustV

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), und für die Anhörung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

§ 2

§ 2Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung beim Neubau von Bundeswasserstraßen nach § 13 Abs. 1 WaStrG ist die Staatskanzlei als oberste Landesplanungsbehörde; sie handelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten als oberste Wasserbehörde, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr. Beim Ausbau von Bundeswasserstraßen ist das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten als oberste Wasserbehörde zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Bestimmung; es handelt im Einvernehmen mit der Staatskanzlei als oberste Landesplanungsbehörde, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt und dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

§ 3

§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.