Landesgesetz zu dem Zusatzabkommen zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 10. November 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 323
Artikel 1Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.
Artikel 2Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.
Artikel 3Die Zustimmungserklärungen der Vertragsschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.
§ 1Dem in Saarbrücken am 8. November 1991 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2*Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.