Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Vom 30. April 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 67
§ 1(1) Zuständige Behörde nach den §§ 13 und 14 Abs. 1 und 2 Satz 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) in der Fassung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Landesamt für Umwelt.(2) Zuständige Behörde nach § 14 Abs. 2 Satz 5 WRMG und insoweit auch nach den §§ 13 und 14 Abs. 1 WRMG ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. (3) Zuständige Behörde nach § 15 Abs. 4 WRMG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 und 2 WRMG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. (4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach den Absätzen 2 und 3 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
Anlage (zu § 1 Abs. 2) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Alzey-Worms Worms Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz) Speyer Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken
Aufgrunddes § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181), BS 2020-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 298, BS 75-56) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.