Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild Vom 7. August 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 07.08.1972
- Fundstelle:
- GVBl. 1972, 296
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§ 1(1) Eine künstlerische Ausgestaltung des Landeswappens für besondere Zwecke bleibt der Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten vorbehalten.(2) Die Abbildung oder Verwendung des Landeswappens zu anderen als künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
§ 2(1) Das Große Landessiegel zeigt das Landeswappen ohne Umschrift in einem Kranz von Weinlaub und Weintrauben. Es hat einen Durchmesser von 5,5 cm und wird als Prägesiegel benutzt.(2) Das Kleine Landessiegel zeigt das Landeswappen mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift im Wallau-Schrifttypen. Es hat einen Durchmesser von 3,5 cm. Das Kleine Landessiegel wird als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel benutzt (körperliches Kleines Landessiegel). Für die Siegelung von Schriftstücken, die mithilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann das Kleine Landessiegel maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden (maschinelles Kleines Landessiegel).(3) Form und Beschriftung der Landessiegel sind durch die in der Anlage abgebildeten Muster 1 und 2 festgelegt.(4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport Landessiegel mit abweichender Größe zulassen.(5) Errichtet das Land Rheinland-Pfalz mit anderen Bundesländern eine gemeinschaftliche Behörde, so kann diese ein gemeinsames, von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichendes Dienstsiegel führen. Die Gestaltung des gemeinschaftlichen Dienstsiegels regeln die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die oberste Landesbehörde, in deren Geschäftsbereich die gemeinschaftliche Behörde errichtet wird, durch gemeinsamen Erlaß, der im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der beteiligten Bundesländer ergeht.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 1972 (GVBl. S. 293) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 3(1) Das Große Landessiegel verwenden bei feierlichen oder bedeutsamen Beurkundungen der Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder.(2) Das Kleine Landessiegel verwenden die in § 5 Abs. 1 des Wappen- und Flaggengesetzes aufgeführten und die nach § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Führung des Landessiegels ermächtigten Stellen.
§ 4(1) Das Amtsschild zeigt in einem weißen Rechteck das Landeswappen. Unter dem Wappen steht ohne Angabe des Ortes der Name der Behörde oder der das Amtsschild führenden Stelle in schwarzer Schrift.(2) Für die Gestaltung des Amtsschildes und seine Beschriftung ist das in der Anlage abgebildete Muster 3 maßgebend.
§ 5(1) Das Amtsschild wird in drei Größen geführt.(2) Die Wahl der zugelassenen Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird.(3) Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem Landeswappen verwenden. Die Dienststellenbezeichnungen sind in diesem Falle auf besonderen, untereinander angebrachten Anhängeschildern aufzuführen.(4) Die Abmessungen betragen in Zentimetern: GrößeIIIIIIa) Breite 4229,721b) Höhe 1. des allgemeinen Amtsschildes 59,44229,72. des gemeinsamen Amtsschildes mehrerer Dienststellen 42,43021,2 3.der Anhängeschilder zu Nummer 2bei einzeiliger Beschriftung17128,5bei zweizeiliger Beschriftung.241712
§ 6Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände Dienstsiegel oder Amtsschilder führen, die das Landeswappen zeigen, ist für die Gestaltung und Beschriftung das in der Anlage abgebildete Muster 4 maßgebend.
§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung* in Kraft.(2) (Aufhebungsbestimmung)Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.