WaffÖPNVVerbotV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen PersonennahverkehrsVom 25. November 2025

Ausfertigungsdatum:
25.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 689
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaffÖPNVVerbotV

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Alternative 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), in Verbindung mit § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2, verordnet die Landesregierung:

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Verbot

§ 1 Verbot Das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und von Messern ist in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz verboten, sofern in oder auf diesen Menschenansammlungen auftreten können, sie einem Hausrecht unterliegen und soweit diese nicht von § 42 b Abs. 1 WaffG oder einer Rechtsverordnung nach § 42 b Abs. 2 WaffG erfasst sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 1 ist der öffentliche Personennahverkehr nach § 2 Abs. 1 und 3 des Nahverkehrsgesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 1 umfassen insbesondere Haltestellenbereiche, Bahnsteige, Zugangszonen zu S-Bahn- und Busstationen sowie Einrichtungen, die nach ihrer örtlichen Gestaltung oder Zweckbestimmung dem wartenden Fahrgastverkehr zuzuordnen und seitlich umschlossen sind.

§ 3

Ausnahmen

§ 3 Ausnahmen(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder Messern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor1.für das Führen von Waffen füra) Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein), wenn die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,b) Personen, die eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,c) Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,d) Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 und 6 WaffG in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148, BS 715-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 55 Abs. 2 und 3 und § 56 WaffG keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden, in sonstiger Weise berechtigt sind oder die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,e) Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil-, Brand- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,f) Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht, 2. für das Führen von Messern füra) Anlieferverkehr,b) Gewerbetreibende, von ihnen Beauftragte und ihre Beschäftigten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,c) Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,d) Personen, die Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,e) Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 und 6 WaffG in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Abs. 2 und 3 und § 56 WaffG keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,f) das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,g) Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,h) Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,i) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,j) Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht,k) Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.(2) Für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen kann die zuständige Kreisordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Messern im Geltungsbereich dieser Verordnung zulassen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 in einem Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs oder in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder ein Messer führt und keinen Ausnahmetatbestand nach § 3 erfüllt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.