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title: "WaffKLVerbotV RP — Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilen der Innenstadt von Kaiserslautern Vom 12. Mai 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/rp/waffklverbotvrp"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WaffKLVerbotVRPrahmen"
updated: "2026-07-01T08:57:18+00:00"
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# WaffKLVerbotV RP — Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilen der Innenstadt von Kaiserslautern Vom 12. Mai 2026

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 12.05.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, S. 161


### Anlage WaffKLVerbotV

Anlage zu § 1Das Gebiet umfasst folgenden Bereich:Waffen- und Messerverbotszone in Teilen der Innenstadt von KaiserslauternDie nachfolgende Straßenauflistung bildet die äußere Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Verbots zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Messern nach § 1. Straßenname Relevante Hausnummer(n) Am Schmiedeturm 1 Burgstraße 40 Gaustraße 1, 1a, 3, 5, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 27, 31, 33, 37 Eisenbahnstraße 3a Fackelrondell 1 Fackelstraße 1 Fackelwoogstraße 2, 4, 6 Kaiser-Rudolf-Platz Kanalstraße 1, 3, 5, 7 Kerststraße 8, 10, 12, 14, 16 Königstraße 13 Lauterstraße 9, 17 Löwenstraße 6, 8 Ludwigstraße 8, 16, 20, 22, 24, 26, 32, 32a, 36, 40, 42, 44, 44a Mainzer Tor 1, 2, 3, 4 Mannheimer Straße 1, 4, 6, 8 Marktstraße 41 Maxstraße 18, 19 Mühlstraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 41a, 41b, 43, 45, 47, 51, 57 Münchstraße 14 Richard-Wagner-Straße 6 Riesenstraße 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 Rummelstraße 8, 10, 12, 14 Schoenstraße 4, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15 Stiftsplatz 5, 11 Wagnerstraße 12, 14, 22 Willy-Brandt-Platz 1, 4 - 5Folgende, in der Karte farblich markierten, Gebäude mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 sind von dem Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Messern umfasst:• Einkaufszentrum „K in Lautern“, Fackelrondell 1, 67655 Kaiserslautern• Tiefgarage Stiftsplatz, Am Stiftsplatz, 67655 Kaiserslautern• Tiefgarage Pfalztheater, Martin-Luther-Straße, 67655 Kaiserslautern• Altstadtparkhaus, Salzstraße 7, 67657 Kaiserslautern• Sparkasse-Parkhaus, Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern• Passage, Stiftsplatz 5, 67655 Kaiserslautern

### Eingangsformel WaffKLVerbotV

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95), in Verbindung mit § 2a der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl. S. 691), BS 715-1, wird verordnet:

### § 1 — Verbot des Führens von Waffen und Messern

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und MessernInnerhalb des in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebietes der Stadt Kaiserslautern ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und von Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in den in der Anlage genannten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr verboten.

### § 2 — Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind Fälle, in denen für das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder Messern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor1. für das Führen von Waffen füra) Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein), wenn die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,b) Personen, die eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,c) Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,d) Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 und 6 WaffG in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148, BS 715-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 55 Abs. 2 und 3 und § 56 WaffG keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden, in sonstiger Weise berechtigt sind oder die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,e) Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil-, Brand- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,f) Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht, 2. für das Führen von Messern füra) Anlieferverkehr,b) Gewerbetreibende, von ihnen Beauftragte und ihre Beschäftigten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,c) Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,d) Personen, die Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,e) Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 und 6 WaffG in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Abs. 2 und 3 und § 56 WaffG keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,f) das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,g) Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,h) Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,i) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,j) Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht,k) Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.(2) Für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen kann die Stadt Kaiserslautern als zuständige Kreisordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Messern im Geltungsbereich dieser Verordnung zulassen.(3) Werden innerhalb des in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebietes der Stadt Kaiserslautern öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 42 Abs. 1 WaffG durchgeführt, richten sich die Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Messern für Personen, auf die die Bestimmungen des Waffengesetzes anwendbar sind, nach § 42 Abs. 2 bis 4 und Abs. 4a Satz 2 WaffG.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb des in der Anlage beschriebenen und kartografisch dargestellten Gebietes der Stadt Kaiserslautern und den in der Anlage genannten Gebäuden mit öffentlichem Verkehr entgegen § 1 eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder ein Messer führt und keinen Ausnahmetatbestand nach § 2 erfüllt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilen der Innenstadt von Kaiserslautern Vom 12. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WaffKLVerbotVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
