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title: "WaffGDV RP 2005 — Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 26. April 2005"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T16:53:18+00:00"
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# WaffGDV RP 2005 — Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 26. April 2005

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 26.04.2005
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 148


### § 2 — Besondere sachliche Zuständigkeit

§ 2 Besondere sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung des Benehmens nach § 15 Abs. 3 WaffG ist das für das Waffenrecht zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörden für Kontrollen aufgrund des § 42 c Satz 1 WaffG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden sowie die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden sowie die Polizei.(4) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesordnungsbehörde.

### § 5 — Befreiungen

§ 5 Befreiungen(1) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf1. die Behörden und Dienststellen des Landes sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden,2. die Kreisordnungsbehörden und deren Bedienstete, soweit sie in Ausführung ihrer Zuständigkeiten nach § 1 dieser Verordnung dienstlich tätig werden.(2) Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61, BS 2012-1-3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waffen nicht anzuwenden auf1. die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden,2. die nach § 109 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung von den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreisordnungsbehörden bestellten kommunalen Vollzugsbediensteten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden,3. die nach § 110 POG von den örtlichen Ordnungsbehörden bestellten Hilfspolizeibediensteten, soweit sie mit solchen Waffen dienstlich ausgerüstet sind und in Ausübung ihrer Bestellung dienstlich tätig werden, und4. die zum sonstigen Umgang mit solchen Waffen, insbesondere zur Beschaffung, zur Aufbewahrung oder zur Instandhaltung, befugten Bediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden, soweit sie in Ausführung ihrer Befugnis dienstlich tätig werden.

### § 2a — Verordnungsermächtigung

§ 2aVerordnungsermächtigungDie Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf das für das Waffenrecht zuständige Ministerium übertragen.

### Eingangsformel WaffGDV

Aufgrunddes § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, wird von der Landesregierung undaufgrunddes § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird von dem Ministerium des Innern und für Sportverordnet:

### § 1 — Allgemeine sachliche Zuständigkeit

§ 1 Allgemeine sachliche ZuständigkeitZuständige Behörde für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

### § 3 — Durchführung von Prüfungen

§ 3 Durchführung von Prüfungen(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde. (2) Zuständige Behörde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 16 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ist die Landesordnungsbehörde. Die Geschäftsführung wird auf die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen übertragen.

### § 4 — Waffenrechtliche Bescheinigungen

§ 4 Waffenrechtliche Bescheinigungen(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG erteilt: 1. die Staatskanzlei für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,2. jedes Ministerium für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs und3. das für das Waffenrecht zuständige Ministeriuma) im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags,b) im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und die Bediensteten des Rechnungshofs undc) für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind. (2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung nach § 56 WaffG ist, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenZuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG ist die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde.

### § 7 — In-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 13. November 1981 (GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 715-1, außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes Vom 26. April 2005
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-WaffGDVRP2005rahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
