Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) Vom 19. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 639
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Geltungsbereich und Trägerschaft
§ 1 Geltungsbereich und Trägerschaft(1) Dieses Gesetz gilt für die Universität „Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer“.(2) Die Universität wird vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage von Vereinbarungen gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Ländern getragen. Auf Antrag können andere Körperschaften und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie ihre Spitzenverbände als weitere Träger aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat nach Anhörung des Senats. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Träger der Universität.(3) Die Universität kann ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern.
Zusammenwirken von Hochschulen
§ 10 Zusammenwirken von Hochschulen(1) Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und sonstigen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.(2) Die Rektorin oder der Rektor ist Mitglied der Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gemäß § 11 HochSchG; sie oder er gilt als Präsidentin oder Präsident im Sinne dieser Bestimmung.
Aufgaben der Forschung
§ 11 Aufgaben der ForschungDie Forschung in der Universität dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen der Aufgabenstellung der Universität sowie der Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in der Universität können insoweit alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung dieser Erkenntnisse ergeben können.
Koordination der Forschung
§ 12 Koordination der Forschung(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Universität in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirkt die Universität gemäß § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 HochSchG mit anderen Hochschulen, mit Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.(2) Die Universität kann den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, -ergebnissen und -quellen sowie offen lizenzierte Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft fördern (Open Science). Die Universität kann ein Forschungsinformationssystem aufbauen und betreiben. Sie soll dabei gemäß § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 HochschG mit anderen Hochschulen oder Einrichtungen zusammenarbeiten. Soweit nicht pseudonymisierte Daten verwendet werden können und soweit erforderlich, können zu diesem Zweck personenbezogene Daten verwendet werden. Das Nähere regelt die Universität durch Satzung.
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 13 Veröffentlichung von ForschungsergebnissenDie Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch Mitglieder der Universität kann unter Berücksichtigung der Publikationskulturen der jeweiligen Fächer und der Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände unter freien Lizenzen erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche Bestimmungen oder ethische Erwägungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Universität kann ihren Mitgliedern die Primär- oder Zweitveröffentlichungen im Open Access dadurch ermöglichen, dass sie Publikationsdienste betreibt, sich an solchen beteiligt oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellt. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen oder Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
Forschung mit Drittmitteln
§ 14 Forschung mit Drittmitteln(1) Mitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben1. die selbstständige Forschung oder2. wissenschaftliche Dienstleistungen in der Forschunggehören, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Drittmitteln finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Wahrnehmung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Satz 1 gilt für den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis entsprechend.(2) Ein Mitglied der Universität ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Universität durchzuführen, wenn die Wahrnehmung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat anzuzeigen. Die Annahme der Drittmittel bedarf der Genehmigung durch das Rektorat. Die Genehmigung umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Universität.(4) Die Drittmittel für Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, sollen von der Universität verwaltet werden. Sie sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelungen über die Bewirtschaftung, so gelten ergänzend die von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes. Auf Antrag des Mitglieds der Universität, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Drittmittel durch die Universität abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist; Satz 3 findet in diesem Falle keine Anwendung. Die Verwendung und Bewirtschaftung ist zu dokumentieren.(5) Aus Drittmitteln bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Universität im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Ihre Einstellung setzt voraus, dass sie von dem Mitglied der Universität, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Universität in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen; dabei soll es mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbaren.(6) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die in der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung; dies gilt entsprechend für Erträge aus Wissens- und Technologietransfer und der Verwertung geistigen Eigentums.(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten sowie die Vorschriften über die Forschungs- und Lehrzulagen nach dem Landesbesoldungsgesetz bleiben unberührt.(8) Das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Ziel des Studiums
§ 15 Ziel des Studiums(1) Lehre und Studium sollen die Hörerinnen und Hörer auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Universität (§ 2) und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln oder vertiefen, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, sozialen und europäisch integrierten Rechtsstaat unter Berücksichtigung nachhaltiger Entwicklung fähig werden.(2) Für Hörerinnen und Hörer, die im Rahmen eines staatlichen Vorbereitungsdienstes an der Universität studieren, bleiben die Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen unberührt.
Studienreform
§ 16 Studienreform(1) Die Universität hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in der Wissenschaft, die gesellschaftlichen Anforderungen, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im nationalen sowie internationalen Zusammenhang zu überprüfen und weiterzuentwickeln.(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung genutzt werden.(3) Zur Erprobung neuer Modelle in Studium und Lehre kann die Universität durch Satzung mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für die Dauer von bis zu fünf Jahren von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen. Sofern das Rektorat dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Sie kann im begründeten Einzelfall bis zu einer entsprechenden Änderung dieses Gesetzes erneut verlängert werden, sofern sich die Erprobung nach Maßgabe der Evaluierung bewährt hat und eine entsprechende Änderung dieses Gesetzes von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium befürwortet wird. Modellversuche sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen.(4) Zur Umsetzung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; in der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen1. zur Wahrung des Datenschutzes,2. zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,3. zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und5. zum Umgang mit technischen Problemen.
Fachausschuss für Studium und Lehre
§ 17 Fachausschuss für Studium und Lehre(1) Die Universität bildet einen beratenden Fachausschuss für Studium und Lehre gemäß § 58 Abs. 1. Ihm gehören je zu einem Drittel Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 an.(2) Der Fachausschuss für Studium und Lehre berät die Organe der Universität insbesondere1. in Angelegenheiten der Studienziele (§ 15), der Studienreform (§ 16) und der Studienstruktur (§§ 18 und 22),2. bei der Vorbereitung von Studienprogrammen (§ 18 Abs. 3) und Prüfungsordnungen (§§ 22 und 23),3. bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 20),4. in Fragen der Qualitätssicherung von Studium und Lehre (§ 5) und5. bei der fachlichen Studienberatung (§ 21).
Studiengänge
§ 18 Studiengänge(1) Die Studiengänge dienen der verwaltungswissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung. Die Universität soll, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können. Darüber hinaus kann die Universität gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeithörerin oder Teilzeithörer und steht allen Hörerinnen und Hörern offen.(2) Die Universität richtet Studiengänge in der Regel als konsekutive oder als weiterbildende Masterstudiengänge (§ 26 Abs. 2) ein. Masterstudiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Landesverordnung zur Studienakkreditierung zu ändern oder neu einzurichten. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Studiengänge werden in der Regel durch eine Universitätsprüfung abgeschlossen; in Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen).(3) Neben den Studiengängen nach Absatz 2 kann die Universität, insbesondere im Rahmen der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, Studienprogramme anbieten, welche nicht mit einer Universitätsprüfung abgeschlossen werden. Darüber hinaus kann sie für eingeschriebene Hörerinnen und Hörer weniger umfangreiche Lerneinheiten anbieten; sie verleiht dafür in der Regel ein angemessenes Zertifikat. Die Teilnahme ist gebührenfrei.(4) Die Universität kann duale Masterstudiengänge einrichten, in die Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) oder eine Berufstätigkeit (berufsintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine systematische inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Praxis- oder Berufsphasen gekennzeichnet sind. Die Universität schließt Kooperationsverträge mit den jeweiligen Partnern und regelt in den Prüfungsordnungen, dass auch ein entsprechendes Dienst- oder Beamtenverhältnis oder sonstiges vertragliches Verhältnis zwischen den Hörerinnen und Hörern und den Praxispartnern nachzuweisen ist. Für den Zugang zu einem berufsintegrierten Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden.(5) Hörerinnen und Hörer, die die Universität ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.(6) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nach der Beschlussfassung durch den Senat und dem erteilten Einvernehmen des Verwaltungsrats unverzüglich anzuzeigen. Bei der Einrichtung sind insbesondere die Art und das Profil des Studiengangs, die Regelstudienzeit, die Aufnahmekapazität und Maßnahmen der Qualitätssicherung anzugeben. Die Einrichtung gilt als durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium genehmigt, wenn es ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.(7) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung einer entsprechenden Prüfungsordnung durch das Rektorat gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 erfolgt und die Frist nach Absatz 6 Satz 3 ohne Widerspruch des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums verstrichen ist.(8) Bei der Aufhebung eines Studiengangs hat die Universität zu gewährleisten, dass die Hörerinnen und Hörer ihr Studium innerhalb einer angemessenen Frist, die durch Satzung festgelegt wird, ordnungsgemäß beenden können.
Regelstudienzeit
§ 19 Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 18 Abs. 2 beträgt für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.(2) Für gesonderte Teilzeitstudiengänge nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ist die Regelstudienzeit entsprechend dem pro Semester vorgesehenen Arbeitsaufwand zu verlängern; eine Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ist nicht erforderlich.(3) Von Absatz 1 abweichende Regelstudienzeiten können mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden.(4) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Die Universität bildet das deutsche Zentrum der Verwaltungswissenschaften und der Verwaltungsdigitalisierung und dient deren Pflege und Entwicklung durch Forschung, Lehre und Studium. Ihr obliegt die wissenschaftliche Ausbildung durch postgraduale, fachbezogene und fächerübergreifende Studiengänge und Studienprogramme sowie die wissenschaftliche Weiterbildung in Form von Masterstudiengängen und sonstigen Angeboten der Weiterbildung. Sie wirkt an den staatlichen Aufgaben der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihrer Träger mit. Die Universität fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Zudem fördert sie die Weiterbildung ihres Personals.(2) Die Universität fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie fördert die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leistet einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Sie wirkt an der sozialen Förderung der Hörerinnen und Hörer mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und verhindert oder beseitigt sie Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Die Universität bekennt sich zur Gewaltfreiheit.(3) Die Universität berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.(4) Die Universität trägt dafür Sorge, dass Hörerinnen und Hörer mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Universität möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung nutzen können. Die Universität stellt sicher, dass die besonderen Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung oder Erkrankung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.(5) Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen Wissenschaften und bei der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen, zwischen den für den juristischen Vorbereitungsdienst zuständigen Stellen von Bund und Ländern und zwischen deutschen und ausländischen Einrichtungen, die Aufgaben der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrnehmen; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Hörerinnen und Hörer. Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet sie mit Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen.(6) Die Universität bekennt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung. Sie fördert den nachhaltigen Umgang mit Natur, Umwelt und Menschen und wirkt auf eine bewusste Ressourcennutzung hin. Sie wirkt an der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.(7) Die Universität fördert die Digitalisierung und trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dazu bei, die Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch Digitalisierung zu bewältigen. Sie berücksichtigt dabei auch sämtliche Aspekte der Künstlichen Intelligenz.(8) Die Universität fördert den Wissenstransfer und berücksichtigt dabei den wechselseitigen Dialog zwischen Wissenschaft, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft.(9) Die Universität fördert und pflegt die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen sowie die Vereinigung Ehemaliger.(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.(11) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann der Universität im Benehmen mit dieser durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung mit ihr weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ oder, wenn dies im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer; in diesen Fällen ist das Benehmen mit dem Organ oder das Einvernehmen mit der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ oder der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu schließen.
Vorlesungszeiten, Lehrangebot
§ 20 Vorlesungszeiten, Lehrangebot(1) Das Rektorat beschließt über die Festsetzung der Vorlesungszeiten und teilt den Beschluss dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit; der Beschluss wird wirksam, wenn dieses nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Universität verlangen, dass die Vorlesungszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen im Studium erforderlich ist; § 78 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.(2) Die Universität stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten Lehrplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienprogramme und Prüfungsordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen; die Mitwirkung der Hörerinnen und Hörer an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen ist zu ermöglichen.
Studienberatung und -orientierung, Förderung des Studienerfolgs
§ 21 Studienberatung und -orientierung, Förderung des StudienerfolgsDie Universität informiert ihre Hörerinnen und Hörer, Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studieninteressierte über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und wirkt durch geeignete Maßnahmen an deren Studienorientierung mit. Während des Studiums unterstützt und fördert sie die Hörerinnen und Hörer unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung durch das Angebot einer studienbegleitenden allgemeinen und fachlichen Beratung bei der Erreichung ihrer Studienziele, dabei sind der individuelle Studienverlauf und die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Hörerinnen und Hörer zu berücksichtigen. Jede Hörerin und jeder Hörer hat einen Anspruch auf diese Beratung. In besonders begründeten Fällen kann die Universität für einzelne Studiengänge in der Prüfungsordnung eine Studienberatung verpflichtend vorsehen. Die Universität soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
Universitätsprüfungen, Anerkennung, Anrechnung und Prüfberechtigte
§ 22 Universitätsprüfungen, Anerkennung, Anrechnung und Prüfberechtigte(1) Universitätsprüfungen, mit denen ein Modul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Hörerinnen und Hörer mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Moduls, des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.(2) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Universität. Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang zu erbringen ist. Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind. Satz 4 gilt auch für nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind. § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Universitätsstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt.(3) Universitätsprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Vertretungsprofessorinnen und Vertretungsprofessoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf ihrer Amtszeit, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis der Sätze 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu Prüfenden bestellt werden; für kooperative Promotionsverfahren gilt § 25 Abs. 7.(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Ordnungen für Universitätsprüfungen
§ 23 Ordnungen für Universitätsprüfungen(1) Universitätsprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.(2) Prüfungsordnungen müssen bestimmen:1. die Art des Studiengangs,2. den Zweck der Prüfung,3. den zu verleihenden Hochschulgrad,4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,5. die Regelstudienzeit, den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und den sich daraus ergebende Arbeitsaufwand für die Hörerinnen und Hörer,6. die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte,7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung; die Prüfungsordnung darf eine Verpflichtung der Hörerinnen und Hörer zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung nur regeln, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen, bestehende Dienstpflichten bleiben unberührt,8. das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn eine Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird; für Hörerinnen und Hörer, die länger als ein Semester in Teilzeit studieren, verlängert sich die Säumnisfrist entsprechend,9. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,10. die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,11. die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.Das Prüfungsrechtsverhältnis endet durch Aufhebung der Einschreibung oder den Wechsel eines Studiengangs, wenn nicht die Prüfungsordnung etwas anderes regelt; bei erneuter Einschreibung in denselben Studiengang lebt es auf.(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen, dass1. Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,2. eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,3. sich Hörerinnen und Hörer vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,4. bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,5. bei mündlichen Abschlussprüfungen auf Antrag von Hörerinnen oder Hörern die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmeberechtigt und auf Antrag von Hörerinnen oder Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die oder der Beauftragte nach § 58 Abs. 4 teilnahmeberechtigt sind,6. bei mündlichen Abschlussprüfungen Hörerinnen und Hörer des gleichen Studiengangs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.(4) Prüfungsordnungen müssen bestimmen, dass Hörerinnen und Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren ist.(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Die Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch1. die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Universität oder Hörerschaft,2. Krankheit, eine Behinderung oder chronischer Erkrankung oder andere von den Hörerinnen und Hörern nicht zu vertretende Gründe,3. Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,4. die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,5. ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind,6. Belange des Praxispartners im Rahmen eines dualen Studiums oder7. die nachweisliche maßgebliche Beteiligung an Unternehmensgründungen bis zu zwei Semestern.
Hochschulgrade
§ 24 Hochschulgrade(1) Aufgrund von Universitätsprüfungen kann die Universität als Abschlüsse den Mastergrad und den Magistergrad der Verwaltungswissenschaften („magistra rerum publicarum“ oder „magister rerum publicarum“) verleihen.(2) Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügt die Universität auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. In englischsprachigen Studiengängen können Urkunden in englischer Sprache ausgestellt werden; diesen ist auf Antrag eine deutsche Übersetzung beizufügen(3) Aufgrund einer Promotion verleiht die Universität einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz oder den Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“. Ein in der Form des „Doctor of Philosophy (Ph.D.) verliehener Doktorgrad kann auch in der Form der Abkürzung „Dr.“ ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz geführt werden; das gleichzeitige Führen beider Formen ist nicht zulässig. Aufgrund einer Habilitation kann der Doktorgrad um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden.(4) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form oder unter Nennung des Vor- und Nachnamens verliehen.(5) Hochschulgrade werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten ergänzenden Anlage verbunden, die den Hochschulgrad erläutert (Diploma Supplement). Sie enthält insbesondere Angaben über die Universität, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem.
Promotion, Habilitation
§ 25 Promotion, Habilitation(1) Die Universität hat das Recht zur Promotion. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie einer mündlichen Prüfung in Form eines Rigorosums oder einer Disputation. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber zur Würdigung von Personen, die besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben, kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.(2) Die Zulassung zur Promotion setzt einen erfolgreichen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss oder die erfolgreich bestandene erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes voraus; die Promotionsordnung unterscheidet dabei nicht zwischen Hochschulabschlüssen von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Für besonders qualifizierte Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses kann die Promotionsordnung ein Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, das eine Universitätsprüfung darstellt, innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und nicht mehr als 60 ECTS-Leistungspunkte umfassen soll. Die Zulassung zur Promotion kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(3) Die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder Doktorand der Universität setzt die schriftliche Betreuungszusage einer nach der Promotionsordnung zur Betreuung berechtigten Person voraus; die Entscheidung über die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt davon unabhängig. Die Universität erteilt einer Person, die sie als Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.(4) Eine Person, die eine Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich von der Universität als Doktorandin oder Doktorand registrieren zu lassen. Sie wird darüber hinaus auf ihren Antrag von der Universität als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten der Hörerinnen und Hörer. Das Nähere regelt die Ordnung über die Einschreibung.(5) Die Universität sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden. Zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer ist in einem angemessenen Zeitraum nach der Annahme eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zu schließen.(6) Die Universität soll für die Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.(7) Die Universität soll gemeinsam mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 HochSchG und sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die nach Bundes- oder Landesrecht staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sind, kooperative Promotionsverfahren durchführen. Daran sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die nach Bundes- oder Landesrecht staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Satz 1 HRG sind, mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Universität und der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die nach Bundes- oder Landesrecht staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Satz 1 HRG sind, mitwirken. Im Falle kooperativer Promotionsverfahren kann zusätzlich eine Einschreibung der Doktorandin oder des Doktoranden an der beteiligten Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgen.(8) Die Universität führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, das Eignungsfeststellungsverfahren, die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die wissenschaftliche Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden regelt. In der Promotionsordnung sind Bestimmungen zur Qualitätssicherung sowie zur Entziehung des Doktorgrades zu treffen. Die Universität stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 eingehalten werden. Die Promotionsordnung kann eine Höchstdauer für die Promotion vorsehen. § 22 Abs. 3 und 4 und § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Promotionsordnungen entsprechend.(9) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden sind berechtigt, eine Doktorandenvertretung zu gründen, und wählen aus ihrem Kreis die Mitglieder; das Nähere zu deren Wahl regelt die Universität durch Satzung. Die Doktorandenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung, berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Angelegenheiten, kann hierzu gegenüber den Organen und Gremien der Universität Empfehlungen abgeben und dient diesen als Ansprechpartner. An den Sitzungen des Senats soll jeweils ein Mitglied der Doktorandenvertretung beratend teilnehmen; die beratende Teilnahme an anderen Gremien ist möglich. Der Senat gibt der Doktorandenvertretung Gelegenheit, zu Promotionsordnungen Stellung zu nehmen.(10) Die Universität hat das Recht zur Habilitation. Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Sie beruht in der Regel auf einer wissenschaftlichen Abhandlung (Habilitationsschrift) oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Leistung sowie auf mündlichen Prüfungen in Form eines Fachvortrags und einer wissenschaftlichen Aussprache. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung festgestellt; § 50 bleibt unberührt. Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation und den Nachweis pädagogischer Eignung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2) voraus.(11) Die Universität führt Habilitationsverfahren auf der Grundlage einer Habilitationsordnung durch, die insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Habilitationsverfahrens regelt und Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung enthält. Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrbefähigung erlischt, wenn die oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf; die Feststellung des Erlöschens trifft die Rektorin oder der Rektor. Die §§ 22 Abs. 3 und 4 und § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 11 und Abs. 3 bis 5 gelten für Habilitationsordnungen entsprechend.
Wissenschaftliche Weiterbildung
§ 26 Wissenschaftliche Weiterbildung(1) Die Universität bietet für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung in Form von Masterstudiengängen oder sonstigen Angeboten an. Die Veranstaltungen machen berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar.(2) Masterstudiengänge der wissenschaftlichen Weiterbildung setzen einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Hörerinnen und Hörer sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Mindestdauer der vorangegangenen qualifizierten berufspraktischen Erfahrung möglich. Den Zugang vermittelt auch der Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf, wenn nach Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 53 Abs. 1 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Universität bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 2 sind in der Prüfungsordnung zu regeln. In begründeten Ausnahmefällen können auf die Dauer der Berufstätigkeit Zeiten angerechnet werden, die vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen liegen, wenn die Tätigkeit einschlägig ist und auf einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgeübt wurde.(3) An sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat. Im Falle von weniger umfangreichen Lerneinheiten im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 ist der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen vor Verleihung des Zertifikats nach Absatz 5 ausreichend.(4) Für Masterstudiengänge der wissenschaftlichen Weiterbildung und sonstige Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung können nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes Gebühren erhoben werden. Für Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden keine Gebühren erhoben. Die Universität kann für Masterstudiengänge der wissenschaftlichen Weiterbildung und sonstige Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.(5) In Masterstudiengängen der wissenschaftlichen Weiterbildung verleiht die Universität in der Regel einen Mastergrad; bei sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen.
Mitgliedschaft
§ 27 Mitgliedschaft(1) Mitglieder der Universität sind die an der Universität nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eingeschriebenen Hörerinnen und Hörer sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, in der Universität mit Zustimmung des Rektorats nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätig sind.(2) Den Professorinnen und Professoren stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 50 Abs. 1) und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren (§ 22 Abs. 3) zu.(3) Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der sonstigen Angehörigen der Universität, insbesondere1. der Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,2. der hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder gastweise an der Universität Tätigen,3. der nebenberuflich an der Universität Tätigen (§ 50, § 51 Abs. 1 und 2 und § 52),4. der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität,5. der Gasthörerinnen und Gasthörer und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie6. der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, denen die Mitwirkung an der Universität ermöglicht werden soll.(4) Alle Mitglieder und sonstigen Angehörigen der Universität haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen.
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
§ 28 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung(1) Alle Mitglieder der Universität haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Universität mitzuwirken. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Senat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zuständig sind, nicht angehören.(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,2. die Hörerinnen und Hörer, die gemäß § 25 Abs. 4 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Universität sowie diejenigen eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltungje eine Gruppe. Alle Gruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Absatzes 8 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet.(3) Gremien mit Ausnahme des Rektorats und des Senats, sofern diese auf Dauer, mindestens aber für ein Jahr besetzt werden, sind zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Bei einer ungeraden Anzahl von Sitzen wird bei jeder Neubesetzung des Gremiums einer der Sitze abwechselnd an Frauen und an Männer vergeben. § 31 Abs. 5 und 6 LGG gilt entsprechend. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 sind nur aus zwingenden Gründen möglich, und zwar soweit1. Mitglieder aufgrund einer Wahl ernannt werden,2. die Besetzung von Mitgliedern Kraft eines Amtes oder einer besonderen Funktion (geborene Mitglieder) vorgesehen ist,3. für die Besetzung von Mitgliedern ein bestimmtes Geschlecht vorgesehen ist oder4. dem entsendenden Kollegialorgan oder Gremium die Einhaltung der Vorgaben in den Sätzen 1 bis 3 aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anzahl der Personen des unterrepräsentierten Geschlechts so gering ist, dass einzelne Personen unzumutbar belastet würden.Das Verfahren nach § 31 Abs. 7 Satz 3 bis 5 LGG gilt mit der Maßgabe, dass das Rektorat feststellt, ob zwingende Gründe vorliegen, um einen Sitz abweichend zu besetzen.(4) Berufungskommissionen sind unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation ihrer Mitglieder nach Möglichkeit gemäß Absatz 3 paritätisch zu besetzen. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in der gesamten Universität entsprechen. Für die Zusammensetzung einer Prüfungskommission ist ausschließlich die fachliche Qualifikation der Prüfberechtigten maßgeblich; bei gleichwertiger fachlicher Qualifikation soll, soweit möglich, auf eine paritätische Besetzung nach Absatz 3 hingewirkt werden.(5) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die Wahlen zum Senat soll nach Möglichkeit eine paritätische Repräsentanz erreicht werden. Sofern dies nicht möglich ist, soll der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens seinem tatsächlichen Anteil an der jeweiligen Gruppe nach Absatz 2 in der gesamten Universität entsprechen. Zu diesem Zweck sollen geeignete Bestimmungen in der Wahlordnung getroffen werden.(6) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.(7) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Universität gelten die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.(8) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Universität. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen; bei Entscheidungen hinsichtlich der Bewertung der Lehre werden die Stimmen der die Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vertretenden Mitglieder jedoch doppelt gewertet. In Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienprogramme und Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe, der innerhalb einer Woche zu stellen ist, in einer späteren Sitzung dieses Gremiums nochmals beraten und abschließend entschieden werden; der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.(9) Die Mitglieder der Universität können beantragen, dass das nach diesem Gesetz zuständige Organ über eine konkret bezeichnete Angelegenheit der Universität berät und entscheidet. Der Antrag enthält ein konkretes Begehr, eine Begründung und die Benennung der oder des Vertretungsberechtigten der unterzeichnenden Mitglieder der Universität. Der Antrag muss ein Mindestquorum von 5 v. H. der Mitglieder der Universität erreichen. Gesondert für die der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugeordneten Mitglieder der Universität gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Grundordnung.
Beschlussfassung
§ 29 Beschlussfassung(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zur Regelung der Einzelheiten geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung. Als anwesend gilt nach deren Maßgabe und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch, wer mittels elektronischer Medien akustisch und optisch wahrnehmbar oder nur akustisch wahrnehmbar, aber dennoch eindeutig identifizierbar ist; dies gilt nicht für konstituierende Sitzungen sowie geheime Abstimmungen und Wahlen. Bei nicht öffentlichen Sitzungen haben die Zugeschalteten sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Die Universität hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die vor Ort Anwesenden und die Zugeschalteten sowie die gegebenenfalls anwesende oder zugeschaltete Öffentlichkeit gegenseitig im Sinne des Satzes 5 Halbsatz 1 wahrnehmen können; zu diesem Zweck ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Einwilligung zulässig. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Universität liegt, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gremienmitglied gefassten Beschlusses; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Das Nähere zu den Sätzen 5 bis 10 regelt die Geschäftsordnung.(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.(4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.(5) Beschlüsse des Rektorats können nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Bei Stimmengleichheit im Rektorat gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag. Absatz 6 findet keine Anwendung.(6) Die Universität kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 3 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium(1) Die Universität erfüllt ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Universität haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Universität die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Sofern die Universität mit Unternehmen kooperiert, ist deren Einflussnahme auf die Freiheit der Forschung auszuschließen.(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studienprogrammen und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studienprogramme und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität ordnen.(6) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Universität und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.(7) Die Universität fördert eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellt die notwendigen Mittel zur Verfügung. Sie formuliert hierzu Regeln, die in die Lehre sowie in die Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickelt sie in einer Satzung Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie zur Einsetzung einer Ombudsperson und einer Kommission, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen.(8) Die Universität legt unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Hörerinnen und Hörer und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 38 bleibt unberührt. Sie fasst Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2.
Wahlen
§ 30 Wahlen(1) Die Mitglieder im Senat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Grundordnung regelt die Stellvertretung. Die die Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Senat vertretenden Mitglieder können nach einer besonderen Wahlordnung gewählt werden. Satz 1 bleibt unberührt.(2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten statt. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.(3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden, wie von ihr Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, wie von ihr Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums. Sinkt die Zahl der die Gruppe vertretenden Mitglieder unter die gesetzlich vorgesehene Zahl, so findet in der Gruppe eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des betroffenen Gremiums statt.(4) Das Nähere regelt die Universität durch Satzung.
Amtszeit
§ 31 Amtszeit(1) Die Amtszeit der Mitglieder im Senat dauert drei Jahre; sie endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Senats. Abweichend hiervon dauert die Amtszeit der die Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vertretenden Mitglieder im Senat vom Tag der Wahl bis zur Neuwahl, die zum Beginn eines jeden Semesters durchzuführen ist.(2) Absatz 1 gilt für sonstige Gremien mit Ausnahme des Verwaltungsrats entsprechend, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt.
Öffentlichkeit
§ 32 Öffentlichkeit(1) Der Senat tagt universitätsöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.(2) Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für Mitglieder der Universität für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Anhörung von Bewerberinnen und Bewerbern, insbesondere für Wahlämter, kann universitätsöffentlich stattfinden.(4) Tagesordnungen und Beschlüsse des Senats sind an der Universität zu veröffentlichen, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschlossen wird.
Verschwiegenheitspflicht
§ 33 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 32 Abs. 3 Satz 1 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im Übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
Universitätsbedienstete, Fortbildung, Wiedereinstieg
§ 34 Universitätsbedienstete, Fortbildung, Wiedereinstieg(1) Universitätsbedienstete sind die an der Universität hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes; sie stehen im unmittelbaren Dienst des Landes.(2) Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation sind auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, die durch Familienarbeit oder ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.(3) Teilzeitarbeit, Beurlaubungen oder Telearbeit dürfen bei Auswahlentscheidungen nicht zu Nachteilen führen. Dies gilt auch für Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung, soweit sie durch Familienarbeit bedingt sind und das Beamtenrecht, das richterliche Dienstrecht oder das Tarifrecht nichts anderes bestimmen.(4) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (§ 3 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 7 LGG), sind zu Vorstellungsgesprächen oder anderen Auswahlverfahren entweder alle Bewerberinnen einzuladen, die für die zu besetzende Stelle im Sinne des Absatzes 3 qualifiziert sind, oder mindestens ebenso viele Bewerberinnen wie Bewerber. Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen für eine Stelle gemäß § 37 Abs. 1 nach Maßgabe der Ausschreibung erfüllen, ist grundsätzlich Gelegenheit zu einem Probevortrag oder Vorstellungsgespräch zu geben, solange eine Unterrepräsentanz des jeweiligen Geschlechts besteht. Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hierfür zu groß, so soll die Zahl der eingeladenen Bewerberinnen oder Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts ihren Anteil an den Bewerbungen übersteigen.(5) Bei Einstellungen, Berufungen und Beförderungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils entsprechend dem Gleichstellungsplan (§ 4 Abs. 9) und den Zielvereinbarungen hinzuwirken und die Situation von Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Frauen sind bei Einstellung - einschließlich Berufungen -, Beförderung, Höhergruppierung und Zulassung zur Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, soweit und solange eine Unterrepräsentanz vorliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sie auch unter Beachtung des Gebots zur Gleichstellung der Frauen überwiegen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Vergabe von Ausbildungsplätzen entsprechend.(6) Die Universität unterstützt die Teilnahme ihres Personals an Fortbildungen. Sie ermöglicht dem Personal mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen. Soweit erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen.(7) Beurlaubte werden von der Universität beim Wiedereinstieg unterstützt und haben Anspruch auf folgende Maßnahmen, die von der Universität zu treffen sind:1. rechtzeitige Beratungsgespräche über die Möglichkeiten der Beschäftigung nach der Beurlaubung,2. Benachrichtigungen über die Ausschreibungen der Dienststelle,3. auf Wunsch Informationen über die Fortbildungsangebote der Dienststelle,4. auf Wunsch Angebote zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 35 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die Rektorin oder der Rektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich Tätigen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Für wissenschaftsstützendes Personal, das für Rektoratsmitglieder tätig ist, kann die Dienstvorgesetzteneigenschaft abweichend von den Sätzen 2 und 3 durch den Geschäftsverteilungsplan des Rektorats (§ 61 Abs. 4) dem jeweiligen Rektoratsmitglied zugeordnet werden. § 76 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Die Rektorin oder der Rektor ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich diese Befugnisse nicht durch die Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorbehalten hat, und begründet und beendet das Dienstverhältnis der diesen vergleichbaren Beschäftigten sowie der Lehrbeauftragten und sonstigen nebenberuflichen Universitätsbediensteten. Abweichend hiervon trifft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung die Kanzlerin oder der Kanzler die Personalentscheidungen nach Satz 1. § 76 Abs. 2 bleibt unberührt.
Personalentscheidungen
§ 36 PersonalentscheidungenPersonalentscheidungen der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers von grundsätzlicher Bedeutung werden im Benehmen mit dem Senat getroffen; als Personalentscheidungen gelten auch Personalvorschläge an das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
§ 37 Hauptberufliches wissenschaftliches Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Universität besteht aus den Professorinnen und Professoren und den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern) sowie den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.(2) Auf das beamtete wissenschaftliche Personal finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Lehrverpflichtung
§ 38 Lehrverpflichtung(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und das Haushaltswesen zuständigen Ministerien den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen; die Universität ist zu hören. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen; darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende1. ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Semester erfüllen können,2. einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.Die Erfüllung der konkreten Lehrverpflichtung ist gegenüber dem Rektorat nachzuweisen.(2) Die Universität kann ein Universitätsdeputat festlegen. Das Universitätsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Universität nicht unterschreiten. Das Rektorat verteilt im Einvernehmen mit dem Senat das Universitätsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Das Rektorat berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium über die Umsetzung des Universitätsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten.
Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 39 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung einschließlich Entwicklung, Förderung des Wissenstransfers und Lehre einschließlich Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Qualitätssicherung, der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen, persönliche Sprechstunden abzuhalten, an der Verwaltung der Universität mitzuwirken und Universitätsprüfungen abzunehmen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Wahrnehmung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Organe der Universität zu verwirklichen.(3) Art und Umfang der von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan
§ 4 Gleichstellung, Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsplan(1) Die Universität ist verpflichtet, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Sie muss unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts beseitigen und vermeiden und die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen. Sie fördert aktiv die Erhöhung des Frauenanteils auf allen Ebenen und in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Verwirklichung der Gleichstellung ist insbesondere Aufgabe des Rektorats und der Personen in Führungspositionen. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.(2) Die Universität muss die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durchführung einer Maßnahme berücksichtigen und in jeder Phase prüfen, ob und wie diese sich auf die Geschlechter unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming). Sie soll insbesondere in ihren Satzungen und im dienstlichen Schriftverkehr die Grundsätze der geschlechtsgerechten Amts- und Rechtssprache beachten. Bei der Benennung von Gremienmitgliedern gilt das Prinzip der Geschlechterparität nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 und 4; für die Wahlen zum Senat gilt § 28 Abs. 5.(3) Die Universität bietet ihren Hörerinnen und Hörern soweit möglich Studienbedingungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Familie ermöglichen; sie soll insbesondere nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 ein Teilzeitstudium ermöglichen und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern mit Kindern sowie von Hörerinnen und Hörern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, bietet sie ihren Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten Arbeitsbedingungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, und gibt ihnen diese bekannt. Die Universität kann Kinderbetreuung anbieten. Ausschreibungen müssen sich gleichermaßen an alle Geschlechter richten. Sie müssen auch in Teilzeitform erfolgen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen; dies gilt auch für Führungspositionen. Teilzeit- und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Chancen zur beruflichen Entwicklung auswirken. § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 LGG gelten entsprechend.(4) Der Senat bestellt einen Ausschuss für Gleichstellungsfragen und auf dessen Vorschlag für die Dauer von drei Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte und für den Fall der Verhinderung mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten in der Regel eine Stellvertreterin; von diesen soll eine Universitätsbedienstete im Sinne des § 37 Abs. 1, die andere ein weibliches Mitglied der Universität sein. Die Universität macht ihren Mitgliedern und Angehörigen die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin in geeigneter Weise bekannt. Wiederbestellungen sind möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann mit anderen Gleichstellungsbeauftragten zusammenarbeiten oder sich mit diesen zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen und sich in Gleichstellungsfragen ohne Einhaltung des Dienstwegs an das für die Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wenden. Im Übrigen gelten für die Gleichstellungsbeauftragte § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 und § 22 Abs. 1 und 2 LGG, für die Stellvertreterin § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LGG sowie Absatz 7 entsprechend.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, das Rektorat, die übrigen Organe der Universität und die von diesen gebildeten Ausschüsse bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu unterstützen und dem Rektorat und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie hat das Recht, an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Studium oder Beruf und Familie oder den Schutz von Mitgliedern und Angehörigen der Universität vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz betreffen, und kann dem Rektorat auf diesen Gebieten Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie mitwirken kann, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie nimmt außerdem Beschwerden von Mitgliedern und Angehörigen der Universität über Belästigungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder Studienplatz gemäß § 3 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung, entgegen. Für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität, die nicht Beschäftigte der Universität sind, gelten § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 AGG entsprechend. Im Übrigen gelten § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 24 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 und 3 LGG entsprechend.(6) Die Gleichstellungsbeauftragte soll auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts freigestellt oder entlastet werden und ist mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mitteln auszustatten. Sie wird durch den Ausschuss für Gleichstellungsfragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Überträgt eine Gleichstellungsbeauftragte, die freigestellt ist, einer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung, wird die Stellvertreterin anteilig in dem Umfang, der den übertragenen Aufgaben entspricht, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten freigestellt. § 21 Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LGG gilt entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Datenschutz verpflichtet. Sie muss insbesondere Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen einer Beteiligung erhalten hat, vor unbefugter Offenlegung schützen und darf ohne die vorherige Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten nicht verarbeiten. Die §§ 88 bis 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) über die Führung von Personalakten sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen.(8) Eine Maßnahme, die im Aufgabenbereich der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist oder die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält, muss auf ihre Beanstandung hin überprüft und erneut getroffen werden. Dies gilt auch, wenn die Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig über diese unterrichtet wurde. Die Beanstandung ist innerhalb einer Woche dem Rektorat schriftlich vorzulegen und darf in derselben Angelegenheit nur einmal erhoben werden. Die Maßnahme soll innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Rektorats von der Beanstandung von dem Organ oder der Stelle erneut getroffen werden, das oder die die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat. Wird an dieser festgehalten, so ist die Beanstandung dem Rektorat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über diese Entscheidung schriftlich zu unterrichten. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 LGG gilt entsprechend. § 62 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann das Verwaltungsgericht anrufen, wenn sie sich durch eine Maßnahme der Universität in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt sieht und ihre Beanstandung keinen Erfolg hatte. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 LGG gilt entsprechend.(9) Die Universität ist verpflichtet, alle sechs Jahre für die Dauer von sechs Jahren einen Gleichstellungsplan (§ 14 LGG) zu erstellen mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der Nachwuchs- und wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen, sowie Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung zu beschließen. Dabei soll insbesondere der Anteil von Frauen in der Wissenschaft auf der Grundlage des Kaskadenmodells weiter erhöht werden; danach ergeben sich die Ziele für den Frauenanteil einer jeden wissenschaftlichen Karrierestufe durch den Anteil der Frauen auf der direkt darunter liegenden Qualifizierungsstufe. Der Gleichstellungsplan enthält konkrete Ziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen. § 14 Abs. 4 und § 15 LGG gelten entsprechend. Der Gleichstellungsplan wird vom Rektorat erstellt und dem Senat zur Beschlussfassung gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 14 vorgelegt; die Gleichstellungsbeauftragte ist an der Erstellung des Gleichstellungsplans von Anfang an, die erfassten Organisationseinheiten sind daran frühzeitig zu beteiligen. Er ist den Mitgliedern und Angehörigen der Universität in geeigneter Weise bekannt zu machen und nach Maßgabe des § 16 LGG umzusetzen.(10) Das Rektorat erstellt jährlich geschlechtsspezifische Statistiken über sämtliche Berufungsverfahren nach § 41 und zur Feststellung einer Unterrepräsentanz in den einzelnen Bereichen im Sinne des § 3 Abs. 7 LGG sowie über die gewährten Leistungsbezüge, differenziert nach Art der Bezüge und Höhe der Beträge. Es berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einmal in der Legislaturperiode und dem Senat einmal in dessen Amtszeit über die Statistiken nach Satz 1, die Umsetzung des Gleichstellungsplans und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung. Die Universität veröffentlicht die Berichte mit Ausnahme des Berichts über die Statistiken nach Satz 1 im Internet.(11) Die Gleichstellungsbeauftrage erhält im Rahmen des § 4 Abs. 12 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die hochschulübergreifende Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung betreffen.
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens1. ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, der Ausbildung oder der entsprechenden hochschuldidaktischen Weiterbildung nachgewiesen wird,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, und4. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2).(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 können insbesondere im Rahmen einer Juniorprofessur, eines Tenure Tracks, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden. Im Falle einer Einstellung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen der höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage zu erbringen.(3) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 41 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern(1) Freie oder frei werdende Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Universität rechtzeitig öffentlich, in der Regel international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten. Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Senats absehen, wenn1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder4. in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder5. eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder6. eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur oder7. in einem begründeten Ausnahmefall eine in besonderer Weise qualifizierte Person mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf eine im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegende Professur oder8. eine Person, der im Rahmen eines hochschulübergreifenden Förderprogramms, dem ein wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorangegangen ist, die Bewilligung für die Erstfinanzierung einer Professur gewährt wurde, welche an die Universität angegliedert werden soll,berufen werden soll.(2) Das Berufungsverfahren ist gendergerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen. Die Rektorin oder der Rektor wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission sowie der Einholung auswärtiger Gutachten; das Nähere regelt die Grundordnung.(3) Die Universität regelt in einem von dem Senat zu beschließenden Qualitätssicherungskonzept, das der Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8, § 45 Abs. 2 Satz 3 sowie § 46 Abs. 3 Satz 2 durch Satzung.(4) Professorinnen und Professoren werden durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium berufen. Für die Berufung auf eine Professur legt die Universität spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll. Der Senat hat dem Besetzungsvorschlag zuzustimmen. Dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie, sofern vorliegend, die Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten, der Hörerinnen und Hörer und der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. In den Besetzungsvorschlag dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben; Mitglieder der Universität dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Universität wissenschaftlich tätig waren; dies gilt auch bei der Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor nach § 45 oder im Rahmen eines Tenure Track nach § 46.(5) Im Falle einer Abweichung von der Reihenfolge im Besetzungsvorschlag kann der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.(6) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 4 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 durch die Rektorin oder den Rektor.(7) Die Universität darf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zeitlich befristete Zusagen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.(8) Die Rektorin oder der Rektor der Universität kann einer Person vorübergehend für mindestens ein Semester die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, insbesondere aus Anlass einer Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit, im Falle der Freistellung zur Durchführung besonderer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben des Wissenstransfers (§ 44) oder bis zur endgültigen Besetzung einer Professur (Vertretungsprofessur); die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden. Die Vertretungsprofessur ist ein öffentlich-rechtliches Verhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Wird mit einer Beamtin oder einem Beamten im Landesdienst ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist sie oder er abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht entlassen, wenn sie oder er für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.(9) Die Universität kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Abs. 2 BeamtStG und Absatz 8 Satz 3 gelten entsprechend.(10) Zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zwischen der Universität und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 sollen diese in geeigneten Fällen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen. Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 40 oder § 45 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an die Universität berufen werden. Die Personen werden in diesem Fall in der Regel in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 39 ergebenden Aufgaben übertragen werden. Für die gemeinsam berufenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 45 sinngemäß. Die nach Satz 2 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Universität zu lehren. Sie sind Mitglieder der Universität in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, ohne an der Universität gemäß § 27 Abs. 1 hauptberuflich tätig zu sein. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ verleihen.(11) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung im Sinne von Absatz 10 Satz 1 kann die Universität die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen.
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 42 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in begründeten Fällen auf Zeit berufen.(2) Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt höchstens sechs Jahre; § 49 bleibt unberührt. Eine darüber hinausgehende Verlängerung oder eine erneute Einstellung ist unzulässig, es sei denn, der oder dem Betroffenen soll eine neue und andere zeitlich begrenzte Aufgabe übertragen werden.(3) Auf Professorinnen und Professoren auf Zeit findet § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 LBG keine Anwendung. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen. Wird eine Professorin oder ein Professor in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 weiterverwendet, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses kann in begründeten Fällen ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; für befristete Dienstverhältnisse gilt Absatz 2 entsprechend. Im Anschluss an eine Verwendung gemäß Satz 1 oder Absatz 2 kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis bis zu zwei Jahren auch begründet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bevorsteht. Die Vergütung orientiert sich an den für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ verleihen.
Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 43 Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 75 bis 78 LBG sind nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Universitätseinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so können für bestimmte Beamtengruppen diese Bestimmungen durch Rechtsverordnung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit den für das Beamtenrecht und das Haushaltswesen zuständigen Ministerien für anwendbar erklärt werden; die Bestimmungen über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.(2) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Universität oder die Universitätseinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.(3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 39 LBG. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor wegen des Erreichens der Altersgrenze endet.(4) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden, sofern das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre bestanden hat; auf Vorschlag der Universität kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Berufsbezeichnung nach § 42 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.
Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben des ...
§ 44 Freistellung für besondere Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben des WissenstransfersDas Rektorat soll Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf ihren Antrag mit Zustimmung des Senats zur Durchführung besonderer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben des Wissenstransfers von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freistellen, sofern das nach den Studienprogrammen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Die Freistellung soll ein Semester nicht überschreiten und soll nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder das Ende der letzten Freistellung weniger als acht Semester zurückliegt. Das Rektorat kann im besonders begründeten Einzelfall eine Freistellung nach Satz 1 auch abweichend von Satz 2 gewähren. Nach der Freistellung ist dem Rektorat zu berichten.
Juniorprofessur
§ 45 Juniorprofessur(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist, und3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.§ 41 Abs. 1 Satz 4 Nr. 8 gilt entsprechend. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion übersteigt in der Regel sechs Jahre nicht.(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen und für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Es findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter zum Leistungsstand in Lehre und Forschung frühestens nach dem dritten und spätestens vor Ablauf des vierten Beschäftigungsjahres statt. Das Evaluierungsverfahren regelt die Universität in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 41 Abs. 3. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 49 Abs. 2 und 5 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.(4) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Falle gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 42 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
Tenure Track
§ 46 Tenure Track(1) Soweit dies in der Ausschreibung1. einer Juniorprofessur oder2. in begründeten Fällen einer mit der Besoldungsgruppe W2 bewerteten Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einer befristeten Beschäftigungvorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zugesagt werden, dass sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor oder die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Tenure Track) und die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; § 49 bleibt unberührt. § 45 Abs. 1 Satz 2 gilt als Einstellungsvoraussetzung auch für die Berufung nach Satz 1 Nr. 2. Die höchstens sechsjährige Beschäftigungsphase mit Tenure Track-Zusage dient auch dem Erwerb der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2.(2) Im Rahmen einer Berufung mit einer Tenure Track-Zusage findet1. eine Evaluierung mit orientierendem Charakter nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 Satz 2 und2. eine Abschlussevaluierung über die Feststellung der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf der Grundlage von bei der Berufung klar definierten transparenten Kriterien statt.(3) Im Berufungsverfahren sind international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen. Das Berufungsverfahren und die Kriterien zur Berufung sowie die Evaluierungsverfahren sind als Teil des Qualitätssicherungskonzepts nach § 41 Abs. 3 zu regeln.(4) Im Falle einer erfolgreichen Abschlussevaluierung wird die Professur ohne erneute Ausschreibung dauerhaft übertragen, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die dauerhafte Übertragung der Professur kann auf dieselbe oder auf eine höherwertige Professur erfolgen. Sofern im Rahmen der Abschlussevaluierung die Bewährung nicht festgestellt werden konnte, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Professorin oder des Professors um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 47 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Hörerinnen und Hörern Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann durch die Rektorin oder den Rektor wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.(2) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,2. eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und3. nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 40 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden; § 49 bleibt unberührt. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.(5) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 43 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit gilt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
Vorgesetzte
§ 48 VorgesetzteDie Rektorin oder der Rektor bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 3 LBG).
Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete ...
§ 49 Sonderregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und befristete Beschäftigungsverhältnisse(1) Das Dienstverhältnis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Akademischen Rätinnen und Räte, soweit sie Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Absatz 2 genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(2) Gründe einer Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 76, § 76a und § 77 LBG,2. Beurlaubung für die Wahrnehmung eines Mandats in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, wenn das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes mit dem Mandat vereinbar ist,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung und4. Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 19a der Urlaubsverordnung und Beschäftigungsverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Absatz 1 gilt entsprechend im Falle1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 75 und § 76a LBG oder2. einer Ermäßigung der Arbeitszeit aus dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.(3) Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und zwei Jahre nicht überschreiten; mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(4) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Professorinnen und Professoren im Falle einer Berufung nach § 46, von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.(6) Die in den Absätzen 2 und 5 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten gelten im Falle einer Berufung nach § 46 mit der Maßgabe, dass Verlängerungen, auch wenn sie mit mehreren oder anderen Verlängerungen zusammentreffen, die Dauer von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten dürfen. Insoweit findet Absatz 3 keine Anwendung.(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit, die der Qualifizierung dienen, auf Antrag um insgesamt höchstens zwölf Monate verlängert werden, soweit die Qualifizierung aufgrund von Auswirkungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation, die zu erheblichen und längerfristig andauernden Einschränkungen des Universitäts- und Wissenschaftsbetriebs führen und die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, gefährdet ist.(8) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigtenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Qualitätssicherung
§ 5 Qualitätssicherung(1) Die Universität richtet ein auf Dauer angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben beruht. Die Universität soll bei der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 mit anderen Hochschulen und Einrichtungen zusammenarbeiten.(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Hörerinnen und Hörer, des Übergangs von der Universität in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz und dient damit insbesondere der Förderung des Studienerfolgs. Die Universität soll ihr hauptberuflich tätiges wissenschaftliches Personal unterstützen, didaktische sowie insbesondere auf digitale Lehre ausgerichtete weiterbildende Angebote wahrzunehmen. Das Qualitätssicherungssystem stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 16 sicher. Die Universität legt fest, wie Zertifikatsangebote in ihr Qualitätssicherungssystem eingebunden werden. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine leistungsorientierte universitätsinterne Forschungsförderung und setzt einen Rahmen für mögliche Schwerpunktbildung und Differenzierung. Nachhaltigkeit, Gender-Mainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Universität in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 bewertet wird. Die Hörerinnen und Hörer sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.(4) Die Universität kann mit dem Ziel der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Hörerinnen und Hörer pseudonymisiert dokumentieren und verfolgen (Studienmonitoring). Sie soll die Hörerinnen und Hörer für ihre Aufgaben in Studium und Lehre anonym befragen. Sie kann ehemalige Hörerinnen und Hörer, die ihr Studium nicht an der Universität beendet haben, in die Befragung einbeziehen. Darüber hinaus kann sie Absolventinnen und Absolventen anonym, insbesondere über die Bewertung des Studiums, den Übergang vom Studium in den Beruf, ihre Beschäftigungssituation und die berufliche Qualifikation und Anforderung, befragen. Die Universität kann die gewonnenen Daten verarbeiten und soll diese in pseudonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt machen. An von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durchgeführten Absolventenbefragungen wirkt die Universität mit; Satz 5 gilt entsprechend.(5) Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 1./ 6./ 12./ 20. Juni 2017 (GVBl. S. 317, BS Anhang I 162) und der auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen, insbesondere der Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 187, BS 223-45), in ihrer jeweils geltenden Fassung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs akkreditiert. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
§ 50 Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren(1) Habilitierte können an der Universität, sofern sie sich an ihr habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Habilitierte an der Universität auch selbstständig forschen kann, soweit die Ausstattung der Universität dies zulässt.(2) Die Lehrbefugnis erlischt mit dem Erlöschen der Lehrbefähigung oder durch Erlangen der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Universität die Fortdauer beschließt. Sie kann zudem aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn die oder der Habilitierte vor Erreichung des 67. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer oder seiner Lehrbefugnis keinen Gebrauch macht.(3) Das Rektorat kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden aus der Universität oder nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Antrag die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen, wenn sie an der Universität lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 erfüllen. Das Nähere regelt die Universität durch Satzung. Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, denen die in Satz 1 genannte Bezeichnung verliehen wurde, entsprechend; die Verleihung der Bezeichnung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Universitätsbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Personen, denen die in Satz 1 genannte Bezeichnung verliehen wurde, sind während der Dauer der Lehrbefugnis berechtigt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu nennen. Das Recht zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Universitätsbediensteter nicht; ein beamten- oder privatrechtliches Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
Honorarprofessur und Lehrbeauftragte
§ 51 Honorarprofessur und Lehrbeauftragte(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Universität lehren oder aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistungen oder besonderen Praxiserfahrung im Hinblick auf die Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegen, ohne dort hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen und Professoren erfüllen (§ 40), auf Vorschlag der Universität zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. Diese haben regelmäßig Lehrveranstaltungen in einem von der Rektorin oder dem Rektor festzulegenden Umfang durchzuführen. § 50 Abs. 1 gilt entsprechend. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind während der Dauer ihrer Bestellung berechtigt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen.(2) Die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 oder, sofern ein erheblicher Ansehensverlust für diese zu besorgen ist, auf Vorschlag der Universität widerrufen werden.(3) Zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 40 Abs. 3 erfüllen.(4) Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der eigenen Universität in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden. § 41 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, können nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigt werden. Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.
Wissenschaftliche Hilfskräfte
§ 52 Wissenschaftliche Hilfskräfte(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium, fortgeschrittene Hörerinnen und Hörer sowie fortgeschrittene Studierende anderer Hochschulen können als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden.(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Hörerinnen und Hörer unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 48 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Im Einzelfall können sie auch mit Aufgaben im wissenschaftsstützenden Bereich, insbesondere in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren oder Bibliotheken beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
§ 53 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen(1) Der Zugang zum Studium an der Universität setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Abweichend hiervon kann nach näherer Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung auch solchen Bewerberinnen und Bewerbern, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben, der Zugang ermöglicht werden.(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität und für Gasthörerinnen und Gasthörer.(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen in Studienprogrammen und Prüfungsordnungen, nach denen für bestimmte Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder praktischen Tätigkeit vorausgesetzt wird.(4) Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse von Personen, die sich für ein Studium bewerben, obliegt der Universität.
Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 54 Einschreibung, Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hörerinnen und Hörer schreiben sich in der Regel zum Studium in einen Studiengang ein und werden damit Mitglied der Universität. In begründeten Fällen kann die Einschreibung mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus mit einer Bedingung versehen werden.(2) Das Recht der Hörerinnen und Hörer, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Hörerinnen und Hörer nicht beeinträchtigt wird.(3) Die Ordnung über die Einschreibung regelt insbesondere1. dass die Einschreibung grundsätzlich Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen ist,2. die Rückmeldung und Beurlaubung,3. die Einschreibung ausländischer und staatenloser Personen, die sich für ein Studium bewerben,4. die Einschreibung von Teilzeitstudierenden, die Teilnahme von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie die Einschreibung in oder die Teilnahme an grundständigen Modulen und Studienprogrammen sowie sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung,5. die Registrierung und Einschreibung der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 25 Abs. 4,6. das Verfahren der Einschreibung.Dabei ist auch im Einzelnen festzulegen,1. welche für Zwecke des Studiums erforderlichen Daten zur Person sowie zur Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf und zu Prüfungen verarbeitet werden,2. an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen diese Daten übermittelt werden können,3. wie Auskunft an Betroffene über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erteilt wird und4. wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange der Auskunftspflichtigen und der Universitätsverwaltung zu berücksichtigen.Personen, die sich für ein Studium bewerben, und Hörerinnen und Hörer sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären. Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 9 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren.(4) Die Universität darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen sowie von Personen, die sich für ein Studium bewerben, angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2, Exmatrikulierten und Habilitierten verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Identifikationsnummerngesetz und dem Hochschulstatistikgesetz, für Zwecke der amtlichen Statistik oder für statistische Zwecke im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt für die in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
Versagung der Einschreibung
§ 55 Versagung der Einschreibung(1) Personen, die sich für einen Studiengang oder ein Studienprogramm bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie1. die jeweils dafür erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,2. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch auf andere Weise verloren haben; dies gilt entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 5 für andere Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,3. die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für Personen, die sich zum Studium zurückmelden.(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 56 Abs. 5 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn1. keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Sprache, in der das Studium durchgeführt wird, nachgewiesen werden oder2. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet worden sind oder3. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.
Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung
§ 56 Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung(1) Wenn Hörerinnen oder Hörer es beantragen, ist ihre Einschreibung aufzuheben.(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist. Die Einschreibung der Hörerinnen und Hörer, die ohne beurlaubt zu sein, sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmelden, ist zu widerrufen; § 55 Abs. 3 gilt entsprechend.(3) Ferner kann die Einschreibung von Hörerinnen und Hörern widerrufen werden, die1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Universitätseinrichtung, die Tätigkeit eines Universitätsorgans oder die Durchführung einer Universitätsveranstaltung behindern oder zu behindern versuchen oder ein Universitätsmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder2. die Universität, ihre Gebäude oder Einrichtungen zu strafbaren Handlungen nutzen oder dies versuchen oder diesen einen erheblichen Schaden zufügen und sie dadurch ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entziehen, oder3. Mitglieder oder Angehörige der Universität auf dem Campus im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG vorsätzlich sexuell belästigen oder diesen im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuchs nachstellen oder4. rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder5. der Universität oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben.Gleiches gilt für Hörerinnen und Hörer, die an den in Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 62 Abs. 4) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 27 Abs. 4 getroffen worden sind.(4) Ferner kann die Einschreibung von Hörerinnen und Hörern widerrufen werden, denen zum zweiten Male beim Ablegen von Universitätsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde.(5) Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität ausgeschlossen ist. In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig. In minder schweren Fällen kann der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Universität oder von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester von der Universität nach Maßgabe der Grundordnung ohne Beteiligung des Ausschusses nach Absatz 7 verhängt werden; der Ausschuss ist hierüber zu unterrichten. Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Satz 4 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.(6) Werden dem Rektorat Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 rechtfertigen, so hat es den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden, entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält das Rektorat einen Verstoß für gegeben, so wird das Ergebnis der Ermittlungen unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 7 vorgelegt. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern; sie können sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 4 und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:1. ein externes vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Hörerinnen und Hörer der Universität.Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats von dem Rektorat berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.(8) Der Widerruf nach Absatz 3 oder Absatz 4 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Bestimmungen über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.
Organe
§ 57 Organe(1) Organe der Universität sind der Senat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Verwaltungsrat.(2) Verwaltungsrat und Senat sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
Ausschüsse, Beauftragte
§ 58 Ausschüsse, Beauftragte(1) Der Senat kann einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Mitglieder der Universität, die nicht Mitglieder des Senats sind, berufen werden. Im Ausschuss für Fortbildung kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Universität beratend mitwirken.(2) Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gehören mehrheitlich Mitglieder der Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und mindestens je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 an; § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. Berufungskommissionen muss, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hörerinnen und Hörer angehören. In Ausschüssen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglied der Universität sind.(3) Der Senat und das Rektorat können jeweils für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.(4) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Universitätsbedienstete oder einen Universitätsbediensteten zur oder zum Beauftragten für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Universität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen; dabei sind die individuellen Bedürfnisse der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung oder chronischer Erkrankung vor Ort zu berücksichtigen. Die oder der Beauftragte berichtet dem Rektorat und dem Senat regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er hat das Recht, an allen sozialen und organisatorischen Maßnahmen mitzuwirken, die die Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, und kann dem Rektorat insoweit Maßnahmen vorschlagen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie oder er rechtzeitig und umfassend über alle Maßnahmen zu unterrichten, an denen sie oder er mitwirken kann; sie oder er kann Stellungnahmen abgeben, an allen Gremiensitzungen, die die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen, beratend teilnehmen und Anträge stellen; die Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Sie oder er nimmt außerdem Beschwerden von Hörerinnen und Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entgegen. Die oder der Beauftragte soll auf ihren oder seinen Antrag von den Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang ohne Minderung der Bezüge oder des Entgelts freigestellt werden. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. Beanstandet die oder der Beauftragte für die Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine Maßnahme, so ist die Beanstandung dem Rektorat vorzulegen; § 4 Abs. 8 Satz 1 bis 8 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.
Senat
§ 59 Senat(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten der Universität von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen.(2) Der Senat hat insbesondere, unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Satz 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder1. die Grundordnung zu erlassen und zu ändern,2. die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder Prorektor sowie die Kanzlerin oder den Kanzler zu wählen; § 28 Abs. 8 Satz 3 und § 29 finden Anwendung,3. die Ordnung über die Einschreibung zu erlassen und zu ändern,4. die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen und zu ändern,5. soweit erforderlich, Benutzungsordnungen für zentrale Einrichtungen, die unter seiner Verantwortung gebildet werden, zu erlassen und zu ändern,6. die Prüfungsordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen zu erlassen und zu ändern,7. die gesetzlich normierten Qualitätssicherungskonzepte zu beschließen,8. über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten zu beschließen,9. allgemeine Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel zu beschließen,10. den Vorschlägen der Berufungskommission für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, erforderlichenfalls nach erneuter Befassung der Berufungskommission, zuzustimmen,11. in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten für längerfristige Vorhaben zu beschließen,12. über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen zu beschließen,13. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,14. die Gleichstellungsbeauftragte der Universität und ihre Stellvertreterin nach § 4 Abs. 4 zu bestellen und den Gleichstellungsplan nach Maßgabe des § 4 Abs. 9 zu beschließen und15. den Gesamtentwicklungsplan der Universität aufzustellen und zu beschließen.
Rechtsstellung
§ 6 Rechtsstellung(1) Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung.(2) Die Universität hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie nimmt ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zur Wahrnehmung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).(3) Die Universität erfüllt Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten durch eine Einheitsverwaltung.(4) Die Universität kann mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein eigenes Wappen und Siegel führen.
Zusammensetzung und Wahl
§ 60 Zusammensetzung und WahlDem Senat gehören die Rektorin oder der Rektor als vorsitzendes Mitglied, die Prorektorin oder der Prorektor als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied sowie Mitglieder jeder Gruppe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigt an. Es ist stets sicherzustellen, dass die gewählten Mitglieder aus der Gruppe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über mindestens eine Stimme mehr verfügen als die übrigen stimmberechtigten Senatsmitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 28, 29 und 30.
Rektorat
§ 61 Rektorat(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Universität. Dem Rektorat gehören an1. die Rektorin oder der Rektor gemäß § 62 als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats,2. die Prorektorin oder der Prorektor gemäß § 64 und3. die Kanzlerin oder der Kanzler gemäß § 65.(2) Das Rektorat sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Es erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte.(3) Dem Rektorat obliegt nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie auf Basis der allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Stellen und Mittel nach § 59 Abs. 2 Nr. 9 die konkrete Aufstellung der Verteilung von Stellen und Mitteln innerhalb der Universität. Es verteilt die Stellen und Mitteln im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 59 Abs. 2 Nr. 9) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen und die zentralen Einrichtungen; zur Umsetzung strategischer Entscheidungen berücksichtigt das Rektorat dabei einen angemessenen Betrag aus den der Universität zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen sowie einen angemessenen Anteil der der Universität zugewiesenen Stellen. Die strategische Verantwortung für die digitalen Voraussetzungen des Wissenschaftsbetriebs und die Schaffung von dafür geeigneten Strukturen und Prozessen ist Aufgabe des Rektorats.(4) Das Rektorat stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Universität auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.(5) Das Rektorat sorgt für die Sicherstellung des Lehrangebots und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs.(6) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Universität beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören. Das Rektorat kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Universität verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.(7) Das Rektorat hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Universität, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet es das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.(8) Das Rektorat informiert den Verwaltungsrat umgehend über alle wesentlichen Angelegenheiten, insbesondere Berufungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Erlass und Änderung von Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen.(9) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Mitglieds des Rektorats unter Namensnennung.
Rektorin oder Rektor
§ 62 Rektorin oder Rektor(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Universität nach außen und sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Universität. Sie oder er unterrichtet die Öffentlichkeit von der Wahrnehmung der Aufgaben der Universität und fördert die Entwicklung der Universität.(2) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG), über den Widerruf von Leistungsbezügen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 39 LBesG. Hierzu kann die Rektorin oder der Rektor das Benehmen mit dem Rektorat herstellen oder Stellungnahmen einholen. Die eingebundenen Personen sind auf Ersuchen der Rektorin oder des Rektors zur Mitwirkung verpflichtet. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Verwaltungsrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge. Über Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG kann sich das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.(3) Die Rektorin oder der Rektor kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Senats oder sonstiger zuständiger Stellen der Universität Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Der Senat oder die sonstige zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.(4) Die Rektorin oder der Rektor übt im Universitätsbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder, insbesondere Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen, mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen.(5) Bei der Wahl der Prorektorin oder des Prorektors hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht.
Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Rektorin oder des Rektors
§ 63 Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Rektorin oder des Rektors(1) Zur Rektorin oder zum Rektor können Professorinnen und Professoren gewählt werden, die aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(2) Die Stelle wird von der Universität rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Eine Findungskommission, die paritätisch aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Senats besteht, führt das Auswahlverfahren durch. Die Findungskommission prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der bis zu drei Personen umfassen soll; sie kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl durch den Senat erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis. Wiederwahl ist zulässig. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums nimmt an den Auswahlsitzungen stets beratend teil. Die Universität kann auf eine Ausschreibung verzichten und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber im Amt bestätigen, wenn diese oder dieser sich spätestens 15 Monate vor Amtsende bereit erklärt, für eine erneute Amtszeit zur Verfügung zu stehen und Verwaltungsrat und Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen.(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. In einer dritten oder weiteren Amtszeit ist die Rektorin oder der Rektor auf Antrag ohne Dienstbezüge zu beurlauben; sie oder er tritt dann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 in den Ruhestand. Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Rektorin oder der Rektor mit Ablauf der Amtszeit entlassen. Im Falle der Abwahl gelten § 8 Abs. 4 LBG und § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend.(4) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Rektorin oder zum Rektor ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lebt im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 wieder auf.(5) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der oder des in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Rektorin oder Rektors sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der oder des beamteten Rektorin oder Rektors auszugestalten.(6) Kommt es im Zuge des Wahl- oder Besetzungsverfahrens nicht zu einer Neubesetzung des Rektorenamts, führt die bisherige Rektorin oder der bisherige Rektor die Amtsgeschäfte bis zu einer Neubesetzung fort, es sei denn, der Senat bittet darum, von der Fortführung der Amtsgeschäfte abzusehen. In diesem Fall bestellt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium bis zur Neubesetzung eine vorläufige Rektorin oder einen vorläufigen Rektor.(7) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Amtsübernahme durch die neu gewählte Rektorin oder den neu gewählten Rektor werden die Amtsgeschäfte durch die oder den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan (§ 61 Abs. 4) bestimmte Vertreterin oder bestimmten Vertreter kommissarisch fortgeführt.(8) Der Senat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Vor der Entscheidung des Verwaltungsrats ist die Rektorin oder der Rektor in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Verwaltungsrat anzuhören. § 29 findet Anwendung.(9) Die Mitglieder der Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 können die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abwählen; § 29 findet Anwendung. Hierzu bedarf es eines begründeten und von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gruppe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nachweislich innerhalb von höchstens vier Wochen unterzeichneten Abwahlbegehrens. Spätestens sechs Wochen nach dessen Bekanntmachung erfolgt die Abstimmung an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, die von dem für das Verfahren zuständigen Abwahlausschuss festzulegen sind; dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einem weiteren Mitglied aus Verwaltungsrat und Senat als Beisitzerin oder Beisitzer, die aus dem jeweiligen Organ bestimmt werden. Vor der Abstimmung findet eine universitätsöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Verwaltungsrat statt, in der die Rektorin oder der Rektor Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und in der Äußerungen von Mitgliedern der Universität zuzulassen sind. Senat und Verwaltungsrat beschließen danach, jedoch spätestens eine Woche vor der Abstimmung, jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren. Das Abwahlbegehren, die Abstimmungstage, die Stellungnahmen von Senat und Verwaltungsrat und das Ergebnis der Abstimmung sind von dem Abwahlausschuss nach Satz 3 unverzüglich durch Aushang und auf der Intranetseite der Universität universitätsöffentlich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen die Rektorin oder den Rektor ist frühestens zwölf Monate nach der Abstimmung oder Nichtzulassung eines Abwahlverfahrens erneut möglich. Die Wahlordnung (§ 30 Abs. 4) kann das Nähere regeln.
Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Prorektorin oder des Prorektors
§ 64 Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Prorektorin oder des Prorektors(1) Die Prorektorin oder der Prorektor wird vom Senat aus dem Kreis der hauptberuflich an der Universität tätigen Professorinnen und Professoren für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.(2) Die Amtszeit läuft jeweils vom 1. Oktober bis 30. September.(3) Die Prorektorin oder der Prorektor nimmt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen ihres oder seines Dienstverhältnisses als Professorin oder Professor wahr, kann jedoch von den Dienstaufgaben als Professorin oder Professor teilweise freigestellt werden. Das Recht, an der Universität selbstständig zu lehren und zu forschen, bleibt während der Amtszeit als Prorektorin oder Prorektor unberührt.(4) § 63 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Kanzlerin oder des Kanzlers
§ 65 Wahl, Abwahl und dienstrechtliche Stellung der Kanzlerin oder des Kanzlers(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Universität; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung - LHO-) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Rektorin oder den Rektor.(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss1. die Befähigung zum Richteramt,2. die aufgrund besonderer Prüfungen erworbene Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder3. ein anderes abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen.Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(3) Die Dauer der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre; die Grundordnung kann eine Amtszeit von bis zu acht Jahren vorsehen. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium in ein entsprechendes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.(4) § 63 Abs. 2 Satz 1 bis 6, Abs. 3 Satz 2, 4 und 5, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. Die Universität kann auf eine Ausschreibung verzichten und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber im Amt bestätigen, wenn diese oder dieser sich spätestens 15 Monate vor Amtsende bereit erklärt, für eine erneute Amtszeit zur Verfügung zu stehen und Verwaltungsrat und Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder hierzu ihre Zustimmung erteilen.
Verwaltungsrat
§ 66 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat hat die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu unterstützen. Er berät die Universität in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere durch Erarbeitung von Konzepten zur Weiterentwicklung.(2) Das Einvernehmen des Verwaltungsrats ist erforderlich bei1. der Aufnahme weiterer Träger der Universität,2. der Änderung des Namens der Universität,3. dem Erlass und der Änderung der Grundordnung der Universität,4. dem Erlass und der Änderung der Richtlinien für die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung,5. dem Haushaltsvoranschlag des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums für die Universität, dem der Haushaltsvoranschlag der Universität beizufügen ist,6. der Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,7. der Errichtung, Änderung und Aufhebung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,8. der Übertragung weiterer Aufgaben (§ 2 Abs. 11),9. der fachlichen Ausrichtung einer neu zu besetzenden Professur,10. der Berufung von Professorinnen und Professoren nach § 41 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 bis 8,11. dem Gesamtentwicklungsplan.Die Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers bedarf der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.(3) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger der Universität. Weiter gehören dem Verwaltungsrat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums sowie als beratende Mitglieder die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor an.(4) Trifft das vorsitzende Mitglied in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats eine Entscheidung oder Maßnahme, so hat es den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung oder die Maßnahme aufheben, soweit sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte ihm obliegende Aufgaben durch von ihm gebildete Arbeitsgruppen erledigt werden. Das leitende Mitglied einer Arbeitsgruppe hat den Verwaltungsrat regelmäßig zu unterrichten.(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgaben und Errichtung
§ 67 Aufgaben und Errichtung(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Universität.(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.
Organisation
§ 68 Organisation(1) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor vom Senat bestellt.(2) Die Universität kann durch Satzung die innere Struktur sowie allgemeine Grundsätze, insbesondere über die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, festlegen.
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 69 Rechtsstellung und Aufgaben(1) Bei der Universität besteht das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(2) Dem Forschungsinstitut obliegt die Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fachübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung; dies umfasst die Erschließung und Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.(3) Das Forschungsinstitut hat das Recht der Selbstverwaltung und das eigene Satzungsrecht im Rahmen der Gesetze. Es nimmt seine Aufgaben als eigene Angelegenheiten wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten). Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.(4) Die Verwaltungs- und Bibliotheksorganisation für das Forschungsinstitut obliegt allein der Universität.
Satzungsrecht, Experimentierklausel
§ 7 Satzungsrecht, Experimentierklausel(1) Die Universität regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Universität nach § 5. Darüber hinaus dient die Grundordnung nach Maßgabe eines Gesetzes oder einer aufgrund eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausschließlich zur Regelung der dort jeweils bestimmten Fälle.(2) Die Universität gibt sich1. eine Ordnung über die Einschreibung ihrer Hörerinnen und Hörer,2. Ordnungen für Universitätsprüfungen,3. eine Promotionsordnung; eine Habilitationsordnung kann erlassen werden und4. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.(3) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen werden durch das Rektorat genehmigt und sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben dem Rektorat kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 78 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Universität erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem universitätseigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Universität zugänglich zu machen.(7) Zur Erprobung neuer Universitätsstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an spezifische Erfordernisse der Universität können durch Regelung in der Grundordnung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 29 und 30 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 31, 57 bis 65, 67 und 68 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium erforderlich. Sofern das Rektorat dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Sie kann im begründeten Einzelfall bis zu einer entsprechenden Änderung dieses Gesetzes erneut verlängert werden, sofern sich die Erprobung nach Maßgabe der Evaluierung bewährt hat und eine entsprechende Änderung dieses Gesetzes von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium befürwortet wird. Erprobungen nach Satz 1 sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen; dies erfolgt unter Beteiligung des Rektorats, des Senats und des Verwaltungsrats. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Organe
§ 70 OrganeOrgane des Forschungsinstituts sind die Direktorin oder der Direktor, der Institutsverwaltungsrat und der Beirat.
Öffentliches Ehrenamt
§ 71 Öffentliches EhrenamtDie Direktorin oder der Direktor und die zur Mitarbeit im Forschungsinstitut ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses berufenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler üben ihre Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 82 Abs. 2 LBG aus.
Durchführungsbestimmungen
§ 72 DurchführungsbestimmungenDas Nähere über Aufgaben und Organisation des Forschungsinstituts regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
Staatliche Finanzierung
§ 73 Staatliche FinanzierungDie staatliche Finanzierung der Universität orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Belastungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Innerhalb der Universität ist entsprechend zu verfahren.
Finanzwesen
§ 74 Finanzwesen(1) Das Land Rheinland-Pfalz finanziert die Leistungen der Universität gemäß § 73 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, soweit diese nicht durch die Beiträge der anderen Träger der Universität oder durch Zuwendungen Dritter aufgebracht werden. Soweit es die Bedürfnisse der Universität erfordern, sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 LHO für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Titelgruppen einzurichten und Ausgaben gemäß § 15 Abs. 2 LHO zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Die stärkere Flexibilisierung soll durch die Einführung von Leistungsaufträgen gemäß § 7b LHO ergänzt werden.(2) Im Bereich des Finanz- und Haushaltswesens der Universität findet § 102 HochSchG entsprechende Anwendung, soweit das Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 1. Januar 1996 nicht etwas anderes bestimmt.
Vermögen
§ 75 Vermögen(1) Aus Landesmitteln zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.(2) Landesvermögen, das der Universität dauernd zu dienen bestimmt ist, wird von der Universität verwaltet.(3) Die Universität kann Körperschaftsvermögen haben. Das Nähere über die Verwaltung bestimmt die Grundordnung.
Grundsätze
§ 76 Grundsätze(1) Die Universität untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.(2) In Auftragsangelegenheiten untersteht die Universität der Fachaufsicht des Landes.(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium übt als oberste Landesbehörde die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, die abweichende Zuständigkeitsregelungen enthalten, bleiben unberührt.
Informationspflicht der Universität
§ 77 Informationspflicht der UniversitätDie Universität ist verpflichtet, das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Universität zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium teilnehmen.
Mittel der Aufsicht
§ 78 Mittel der Aufsicht(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.(2) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass die Universität innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat.(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.(4) Kommt die Universität einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium1. im Falle des Absatzes 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,2. in den Fällen der Absätze 2 und 3 anstelle der Universität das Erforderliche veranlassen.
Rechtsstellung und Aufgaben
§ 79 Rechtsstellung und Aufgaben(1) Die eingeschriebenen Hörerinnen und Hörer der Universität bilden die Hörerschaft. Zur Hörerschaft zählen auch die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.(2) Die Hörerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, ihrer Satzung und ihrer Ordnungen selbst. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit wird sie durch die Universität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen unterstützt.(3) Die Hörerschaft gibt sich1. eine Satzung,2. eine Wahlordnung und3. eine Beitragsordnung.Satzung und Wahlordnung werden von der Hörerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen und der Ordnungen der Hörerschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem universitätseigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen und Ordnungen der Hörerschaft in elektronischer Form über die Internetseite der Hörerschaft zugänglich zu machen.(5) Die Hörerschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Universität Angelegenheiten der Hörerinnen und Hörer wahr. Ihr obliegt es:1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Hörerinnen und Hörer zu ermöglichen,2. die Belange ihrer Mitglieder in Universität und Gesellschaft wahrzunehmen,3. an der Wahrnehmung der Aufgaben der Universität (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu universitäts- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,6. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen und Männern sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung hinzuwirken,7. die Integration ausländischer Hörerinnen und Hörer zu fördern und8. die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Hörerinnen und Hörern zu pflegen.(6) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Hörerschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Universität sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Hörerschaft kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Hörerschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 stellt die Universität der Hörerschaft je nach Zweck der Aufgabe personenbezogene Daten der Hörerinnen und Hörer im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die Hörerschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben zu verarbeiten. Darüber hinaus ist die Hörerschaft insbesondere zur Abwicklung von Verträgen und zur Dokumentation von Beratungen und sonstigen Serviceleistungen berechtigt, von den Hörerinnen und Hörern weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 8 SelbstverwaltungsangelegenheitenZu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören insbesondere1. die Einschreibung der Hörerinnen und Hörer,2. die Planung und Organisation des Lehrangebots,3. die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung, das Studium, die Universitätsprüfungen sowie die Verleihung von Hochschulgraden einschließlich der Promotion und der Habilitation oder von Zertifikaten,4. die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung sowie die Förderung des Wissenstransfers,5. die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,6. die Mitwirkung bei Berufungen,7. die Weiterbildung des Personals,8. die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Universität ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,9. die Verwaltung eigenen Vermögens,10. die Vorschläge in Angelegenheiten des Hochschulbaus,11. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Universität und12. die Wahrnehmung der Verantwortung in der Wissenschaft, insbesondere in Forschung und Lehre nach § 3 Abs. 6 bis 8 und die Qualitätssicherung nach § 5.
Organe
§ 80 Organe(1) Organe der Hörerschaft sind die Vollversammlung und die Hörerschaftsvertretung.(2) § 28 Abs. 6 und 7, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Hörerschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen. Für die Amtszeit der Hörerschaftsvertretung gilt § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.(3) Die Hörerschaft kann eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse nach § 107 Abs. 5 HochSchG entsenden.(4) Das Rektorat gibt den Organen der Hörerschaft mindestens einmal im Semester die Gelegenheit zur Information und Beratung.
Beiträge, Haushalt, Haftung
§ 81 Beiträge, Haushalt, Haftung(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Hörerschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von den ihr angehörenden Hörerinnen und Hörern Beiträge erheben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Die Beiträge werden im Auftrag der Universität von der zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen.(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hörerschaft gelten die Bestimmungen der §§ 106, 107 und 109 Abs. 1 und 2 Satz 1 LHO. Die §§ 1 bis 87 LHO finden entsprechende Anwendung, wenn die Hörerschaft die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung nicht in einer Finanzordnung regelt. Der Haushaltsplan der Hörerschaft ist unverzüglich nach der Genehmigung durch das Rektorat zwei Wochen durch Aushang offen zu legen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.(3) Für Verbindlichkeiten der Hörerschaft haftet nur deren Vermögen.
Rechtsaufsicht
§ 82 Rechtsaufsicht(1) Die Hörerschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats. Für die Rechtsaufsicht des Rektorats gelten die §§ 77 und 78 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.(2) Die Satzung, die Wahlordnung, die Beitragsordnung und die Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Rektorats.(3) Der Haushaltsplan der Hörerschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.
Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung
§ 83 Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.(2) Das Rektorat beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 9). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 84 Übergangsbestimmungen(1) Für die Überleitung des wissenschaftlichen Personals, die Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung, Habilitierte und die bisherigen Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen gelten die §§ 122, 123, 124 und 126 Abs. 1 und 2 HochSchG entsprechend.(2) Für die Weitergeltung von Studienordnungen und Studienprogrammen gilt § 125 HochSchG entsprechend.(3) Für die Gleichstellungsbeauftragte und die Weitergeltung des Gleichstellungsplans gilt § 130 HochSchG entsprechend.(4) Eine Neuwahl des Senats oder der Mitglieder des Rektorats aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt. Die amtierenden Mitglieder der Universitätsleitung nehmen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen nach Maßgabe des kollegialen Leitungsgefüges wahr.(5) Für Berufungskommissionen, für Prüfungskommissionen und für die Wahlen zum Senat finden die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 5 erstmals bei der ersten Neukonstituierung des betreffenden Organs oder Gremiums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung; die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten oder berufenen Mitglieder bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
Verwaltungsvorschriften
§ 85 VerwaltungsvorschriftenSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§§ 86 - 91 [Änderungsanweisungen]
Auftragsangelegenheiten
§ 9 Auftragsangelegenheiten(1) Auftragsangelegenheiten sind1. die Personalverwaltung,2. die Haushaltsverwaltung, insbesondere die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, die Wirtschafts- und Finanzverwaltung,3. die Verwaltung des der Universität dienenden Landesvermögens,4. die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 11, sofern dies bei der Übertragung bestimmt wird.(2) Die Universität nimmt Auftragsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahr.
Inkrafttreten
§ 92 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft1. das Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 223-20,2. die Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370), zuletzt geändert durch § 140 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 2032-1-4.Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Besoldungsentscheidungen der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen und der Rektorin oder des Rektors der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer nach § 63 des in Satz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes gilt die in Satz 1 Nr. 2 genannte Landesverordnung fort.(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.