VwFHSchulWidZustV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden im Bereich der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 30. Oktober 1992

Ausfertigungsdatum:
30.10.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 372
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden über Widersprüche der Studierenden gegen Entscheidungen der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz wird auf die jeweilige Hochschule übertragen. Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden über Widersprüche der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer gegen Entscheidungen der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz in Mayen wird auf die Schule übertragen.

Eingangsformel VwFHSchulWidZustV

Auf Grund des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 109), BS 2030-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 3

§ 3*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister des Innern und für Sport

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.