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title: "VwFHSchulGDV RP — Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 26. März 1982"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Rheinland-Pfalz"
language: "de"
source: "https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-VwFHSchulGDVRPrahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:15+00:00"
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# VwFHSchulGDV RP — Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 26. März 1982

**Landesrecht Rheinland-Pfalz**
*Ausfertigung:* 26.03.1982
*Fundstelle:* GVBl. 1982, 123


### § 1 — Berechnung der umlagefähigen Kosten

§ 1 Berechnung der umlagefähigen Kosten(1) Von dem Betrag der laufenden Kosten (§ 3 Abs. 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes - VFHG -, § 6 des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz - ZVSG -) sind die laufenden Verwaltungseinnahmen, die Erstattungsbeträge anderer Dienstherren (§ 3 Abs. 4 VFHG, § 6 ZVSG) sowie die Einnahmen aus Veranstaltungen nach § 1 Abs. 5 VFHG und § 1 Abs. 2 ZVSG abzuziehen. (2) Alle Beträge sind der Haushaltsrechnung des Landes aus dem Vorjahr zu entnehmen. Dabei sind der Gesamtbetrag der laufenden Kosten sowie die sich bei der Berechnung des kommunalen Kostenanteils ergebenden Zwischenbeträge auf volle Euro abzurunden.

### § 5 — Aufrechnung der Umlagebeträge und der Abschlagszahlungen

§ 5 Aufrechnung der Umlagebeträge und der AbschlagszahlungenDie von den kommunalen Dienstherren zu zahlenden Umlagebeträge sowie die vierteljährlich zu leistenden Abschlagszahlungen werden von dem Landesamt für Steuern gegen die Schlüsselzuweisungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz aufgerechnet. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übersendet dem Landesamt für Steuern jeweils eine Durchschrift der Kostenanforderungen an die kommunalen Dienstherren.

### § 3 — Einwohnerzahl

§ 3 EinwohnerzahlDer Berechnung der Umlage sowie der Festsetzung der Umlagebeträge für die einzelnen Dienstherren sind die nach § 35 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes zu ermittelnden Einwohnerzahlen zugrunde zu legen. Der sich ergebende Umlagebetrag je Einwohner ist in Cent auszurechnen. Für die Berechnung der Umlagebeträge gilt § 2 Satz 3 entsprechend.

### § 4 — Festsetzung der Umlage, Abschlagszahlungen

§ 4 Festsetzung der Umlage, AbschlagszahlungenDie Umlagebeträge werden durch schriftliche oder elektronische Bescheide der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt. Bis zur endgültigen Festsetzung der Umlagebeträge leisten die in § 3 Abs. 3 Satz 2 VFHG und § 6 ZVSG genannten Gebietskörperschaften vierteljährlich Abschlagszahlungen auf der Grundlage des zuletzt festgesetzten Umlagebetrages.

### Eingangsformel VwFHSchulGDV

Aufgrund des § 3 Abs. 5 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105, BS 223-11) und des § 6 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz (ZVSG) vom 26. Juli 1977 (GVBl. S. 249, BS 2030-6), geändert durch § 16 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes, wird verordnet:

### § 2 — Ermittlung des kommunalen Kostenanteils

§ 2 Ermittlung des kommunalen KostenanteilsZur Ermittlung des kommunalen Kostenanteils sind die am 15. eines jeden Monats des Vorjahres festgestellten Zahlen der Studenten und Lehrgangsteilnehmer (Teilnehmer) aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich zusammenzuzählen. Der kommunale Kostenanteil entspricht dem Verhältnis der Teilnehmer aus dem kommunalen Bereich zur Gesamtzahl der Teilnehmer aus dem kommunalen und dem staatlichen Bereich. Das gemäß Satz 2 ermittelte Teilnehmerverhältnis ist auf zwei Dezimalstellen auf- oder abzurunden.

### § 6 — In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1981 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister des Innernund für Sport

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— Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des Landesgesetzes über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz Vom 26. März 1982
Amtliche Fassung: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-VwFHSchulGDVRPrahmen
Quelle: landesrecht.rlp.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
