Landesverordnung über die Verleihung von Hochschulgraden durch die Verwaltungsfachhochschulen Vom 6. Oktober 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 377
(aufgehoben)
§ 3(aufgehoben)
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 3(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 5Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/dafbe5e3-ecb9-46e7-9edb-09ccc93352f6-223-11-2+2011+377+anlage4.v1.pdf
Bachelorgrad, Diplomgrad
§ 1 Bachelorgrad, DiplomgradFolgende Hochschulgrade werden verliehen:1. ,Bachelor of Arts (B.A.)‘ für die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs “Polizeidienst” an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz sowie für die Absolventinnen und Absolventen der Bachelorstudiengänge “Verwaltung”, “Verwaltungsbetriebswirtschaft” und “Verwaltungsinformatik“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz,2. „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ für die Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiengangs an der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz.
Bachelorurkunde, Diplomurkunde
§ 2 Bachelorurkunde, Diplomurkunde(1) Die Bachelorgrade werden durch Aushändigung oder Zustellung einer Bachelorurkunde nach dem Muster der Anlage 1 von der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und nach dem Muster der Anlagen 2 bis 4 von der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz verliehen. Die Diplomgrade werden durch Aushändigung oder Zustellung einer Diplomurkunde nach dem Muster der Anlage 5 von der Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz verliehen.(2) Die Urkunde ist von der Direktorin oder dem Direktor zu unterzeichnen und mit dem Siegel der jeweiligen Verwaltungsfachhochschule zu versehen. Soweit Fachbereiche eingerichtet sind, unterzeichnet abweichend von Satz 1 die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter die Urkunde.
Anlage 4(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Aufgrund des § 13 a Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2008 (GVBl. S. 250), BS 223-11, wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verordnet:
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über die Verleihung von Diplomgraden durch die Verwaltungsfachhochschulen vom 28. April 2000 (GVBl. S. 209), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (GVBl. S. 176), BS 223-11-2, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.