VUntArt89bVerf RP 2010 · Rheinland-Pfalz

Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung Vom 4. Februar 2010

Ausfertigungsdatum:
04.02.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 23
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VUntArt89bVerf

In Ausführung von Artikel 89 b Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung schließen der Landtag - vertreten durch den Präsidenten des Landtags - und die Landesregierung - vertreten durch den Ministerpräsidenten - folgende Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.