VerpflGWiMinZustG RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Vom 27. August 1975

Ausfertigungsdatum:
27.08.1975
Fundstelle:
GVBl. 1975, 347
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGWiMinZustG

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Behörden und sonstigen Stellen des Landes sowie bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich deren nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen, die der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr unterstehen, die Behörde oder Stelle, die für die Einstellung, Bestellung oder Berufung zuständig ist oder bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 a) bei mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen das für die Einstellung, Bestellung oder Berufung zuständige Organ, b) im übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Stelle, die den Sachverständigen öffentlich bestellt.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.