Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Vom 15. April 2005

Ausfertigungsdatum:
15.04.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 138
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGUmwMinV

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547 -), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes sind zuständig: 1. die rechtsaufsichtlich zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gehörenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für ihren Geschäftsbereich, 2. im Übrigen die Leiterinnen und Leiter der Behörden oder die von ihnen allgemein oder im Einzelfall Beauftragten. (2) Für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle zuständig, die die sachverständige Person öffentlich bestellt oder anerkennt.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 30. September 1987 (GVBl. S. 349), geändert durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. S. 542), BS 2034-10, und 2. die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Familie vom 21. August 1987 (GVBl. S. 348, BS 2034-12).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.