Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 8. April 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.1975
- Fundstelle:
- GVBl. 1975, 163
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) verordnet die Landesregierung:
§ 1Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt die oberste Dienstaufsichtsbehörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde, im übrigen der zuständige Fachminister.
§ 2Bis zu einer Regelung nach § 1 wird die Verpflichtung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes von dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder dem von ihm Beauftragten vorgenommen.
§ 3*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.