Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Staatskanzlei Vom 24. August 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1987
- Fundstelle:
- GVBl. 1987, 348
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:
§ 1Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. für die Staatskanzlei einschließlich der Landeszentrale für politische Bildung der Chef der Staatskanzlei, 2. für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer der Rektor, 3. für das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung der Geschäftsführende Direktor oder die von diesen allgemein oder im Einzelfall Beauftragten.
§ 2*(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.