VerpflGKuMinV RP · Rheinland-Pfalz

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Vom 20. Mai 1976

Ausfertigungsdatum:
20.05.1976
Fundstelle:
GVBl. 1976, 176
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerpflGKuMinV

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Verpflichtungsgesetz vom 8. April 1975 (GVBl. S. 163, BS 2034-2) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes ist im Geschäftsbereich des Kultusministeriums bei Behörden und sonstigen Stellen des Landes sowie bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Behörde oder Stelle, die für die Einstellung, Bestellung oder Berufung zuständig ist. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. bei staatlichen Schulen, soweit die zu Verpflichtenden vom kommunalen Schulträger bereitgestellt werden, 2. bei kommunalen Schulen.

§ 2

§ 2*Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Kultusminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.